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Bockhardts Wahl bleibt gültig

Bernau/Eberswalde ArrayDie Wahl Carsten Bockhardts (CDU) zum 1. Beigeordneten des Landkreises Barnim ist gültig. Das Brandenburger Innenministerium hat den Einspruch von Péter Vida (Brandenburger Vereinigte Bürgervereinigungen/50 Plus)) zurückgewiesen.

Vida hatte moniert, dass bei der Wahl Bockhardts am 7. Oktober im Kreistag die Stimmzettel lediglich ein Ja vorsahen und argumentiert: "Dieser Stimmzettel genügt nicht den Erfordernissen einer freien Wahl. Er sieht nur das Stimmfeld für Ja vor. Eine Nein-Stimme ist nicht vorgesehen. Dies schränkt die Möglichkeit einer unbeeinflussten, freien Meinungsbildung erheblich ein", kritisierte er.

Das Innenministerium ließ diese Begründung jedoch nicht gelten. In einem Schreiben vom 24. Dezember 2009 führte die Obere Kommunalaufsicht unter anderem aus, der Vorsitzende des Kreistages habe umfassend über das Wahlverfahren informiert, indem er die Abgeordneten nachweislich darüber informiert habe, dass eine Stimme "als Ja-Stimme zählt, wenn das entsprechende Feld angekreuzt werde. Eine Nichtzustimmung ist dann durch einen nicht ausgefüllten eingeworfenen Stimmzettel dokumentiert." Das Innenministerium schlussfolgert: "Es sind keine Ansatzpunkte dafür erkennbar, dass die Möglichkeit einer unbeeinflussten, freien Meinungsbildung und Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. Man übe sein Ermessen dahingehend aus, "die Entscheidung des Kreistages unbeanstandet zu lassen."

Doch Kreistaagsabgeordneter Péter Vida gibt sich mit dieser Begründung nicht zufrieden. Er hat sogleich Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Die "Definition, wie man ein ablehnendes Votum artikuliert, stehe dem Vorsitzenden des Kreistages nicht zu, moniert er in seiner neuerlichen Begründung. "Vielmehr hat sich auch dieser wie die Kreistagsabgeordneten an die Maßstäbe der freien Wahl und Gepflogenheiten demokratischer Stimmzettelgestaltung zu halten", so Vida. "Jedwede Erläuterungen oder mündliche Appelle während der Sitzung vermögen nicht über den Mangel hinwegzuhelfen, dass vorliegend der subjektiven Willensbildung im Falle einer Ablehnung keine ebenbürtige objektive Willensbekundungsmöglichkeit zuteil wurde", sagt er und regt erneut eine Überprüfung an.



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