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Rabatt erlaubt - aber unter fünf Euro

Karlsruhe (AP) . Apotheken dürfen ihren Kunden weiter Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel einräumen. Der muss allerdings unter fünf Euro pro Packung liegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden.

  Apotheken dürfen ihren Kunden weiter Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel einräumen. Der muss allerdings unter fünf Euro pro Packung liegen. © dpa

Der Wettbewerbssenat des BGH stellte erstmals fest, dass geringfügige Zuwendungen auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulässig sind. Ein Preisnachlass von einem Euro pro Packung sei nicht zu beanstanden, ein Rabatt von fünf Euro pro Verordnung wurde dagegen für wettbewerbswidrig erklärt.

Zahlreiche Apotheken haben inzwischen ein Bonussystem für Kunden eingeführt. Einige Pharmazien geben sogenannte Taler aus, die gesammelt und dann bei einem neuen Einkauf verrechnet werden. Andere erstatten die Praxisgebühr zurück oder geben Einkaufsgutscheine aus. Die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb aber auch Konkurrenten schritten gegen den neuen Trend ein und klagten auf Unterlassung. Sie verwiesen unter anderem auf die Preisbindung für Arzneimittel. Das Bonussystem verstoße gegen diese Preisvorschriften. Die angerufenen Gerichte hatten unterschiedliche Rechtsauffassungen, so dass der BGH in letzter Instanz entscheiden musste.

Der BGH ließ Rabatte nun in geringem Umfang zu. Zur Begründung führen die Bundesrichter aus, die Preisbindung für Arzneimittel bezwecke eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Apotheken und Medikamenten. Apotheken in Ballungsgebieten müssen deshalb denselben Preis für Medikamente verlangen wie solche in Ballungsgebieten. Trotz dieser Bestimmung sahen die Karlsruher Richter jedoch Spielraum für ein Bonussystem. Die Interessen der Mitbewerber würden durch geringwertige Rabatte oder Zugaben nicht spürbar beeinflusst. Ein Rabatt von einem Euro sei deshalb zulässig, fünf Euro könnten dagegen den Markt spürbar beeinflussen und seien wettbewerbswidrig.

Ob für die im Ausland ansässigen Versandapotheken dieselben Grenzen für Bonussysteme gelten wie für die deutsche Konkurrenz, musste der BGH noch offen lassen. Denn hier gibt es zwischen dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und dem BGH in Karlsruhe abweichende Meinungen. Das BSG hatte in einem anderen Fall einmal entschieden, dass ausländische Versandapotheken bei Importen nicht dem deutschen Recht unterliegen, der BGH sieht dagegen das Recht des Marktortes als ausschlaggebend an. Hier müssen sich nun die obersten Gerichte des Bundes auf eine einheitliche Linie einigen. Das wird erfahrungsgemäß einige Monate dauern.

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