Der Vorfall erinnert ein wenig an einen vor gut zwei Wochen, als ein Mann an einer Kreuzung an der B112 in Eisenhüttenstadt die Hose heruntergelassen hatte und in einen Papierkorb urinierte oder urinieren wollte.
Diesmal geht es um einen Lkw-Fahrer, und die Polizei ermittelt zum Vorwurf der exhibitionistischen Handlungen.
Nach Angaben der Polizeidirektion Ost hatte sich eine junge Frau an die Polizei gewandt, nachdem sie bereits am 29. März gegen 8.20 Uhr Folgendes erlebt haben soll.
Sie schilderte den Beamten, dass sie auf dem Fußweg der Beeskower Straße in Eisenhüttenstadt unterwegs gewesen sei. In Höhe der Bushaltestelle City Center hätte ein Lkw gestanden.
Lkw fuhr weiter Richtung Frankfurt
Dessen Fahrer sei ausgestiegen und habe seine Hose heruntergelassen. „Dazu machte der Mann obszöne Bemerkungen“, heißt es in der Polizeimeldung vom 30. März. Die 20-Jährige konnte sich der Situation wohl entziehen, woraufhin der Mann wieder in den Lkw eingestiegen und in Richtung Frankfurt (Oder) davongefahren sei.
Kriminalisten haben sich des Sachverhaltes angenommen und ermitteln nun zum Vorwurf der exhibitionistischen Handlungen.
Unter dem Begriff Exhibitionismus ist zunächst eine sexuelle Präferenz zu verstehen, heißt es auf der Internetseite anwalt.org. Bei dieser empfinde eine Person es als besonders lustvoll, sich vor anderen nackt oder aber bei sexuellen Aktivitäten zu präsentieren. Bei den anderen Personen handele es sich meist um fremde und unfreiwillige Zuschauer so wie Passantin, die an diesem Vormittag zufällig zu dieser Zeit auf der Beeskower Straße unterwegs gewesen ist.
Das sagt das Strafgesetzbuch
Im Strafgesetzbuch (StGB) heißt es unter § 183 Exhibitionistische Handlungen:
„(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
„(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
bestraft wird.“
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)