Schon um dem Schutzzweck des eigentlichen Genehmigungsverfahrens nicht zuwiderzulaufen, könne mit dieser Regelung jedoch nicht nach Belieben verfahren werden. Insbesondere dürfen keine Tatsachen geschaffen werden, um die verfahrensführende Verwaltungsbehörde keinem unzulässigen Genehmigungsdruck auszusetzen. Und vor allem müsse mit einer Genehmigungserteilung gerechnet werden können, also eine positive Genehmigungsprognose bestehen, heißt es in der Mitteilung. "Beide Voraussetzungen wurden und werden bei dem Tesla-Vorhaben anscheinend eklatant missachtet."
Vierte vorzeitige Zulassung
Bereits mit der am 13. Juli 2020 erteilten vierten Zulassung vorzeitigen Beginns wird nahezu vollständig die Errichtung des Rohbaus der Fabrik ermöglicht, soweit Gebäude betroffen sind, für die Gründungs- und Fundamentarbeiten oberhalb des Grundwasserleiters ausreichen. Und auch die mehrfach ausgestellte positive Genehmigungsprognose gibt Anlass zu berechtigten Zweifeln: Der Umstand, dass für einzelne Gebäude der geplanten Fabrik Pfahlgründungen erforderlich sind, war nicht von Beginn an Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Wenn nun aber das Vorhaben in der zunächst beabsichtigten Form nicht realisierbar war, wie hat die Genehmigungsbehörde dann hierfür eine positive Genehmigungsprognose ausstellen können?
Dem Vernehmen nach hat Tesla zwischenzeitlich bereits die nunmehr fünfte Zulassung vorzeitigen Beginns beantragt. Diese soll auch die Errichtung von Gebäuden umfassen, die auf Fundamenten mit Pfählen errichtet werden sollen. Dies hätte zur Folge, dass in den Grundwasserleiter eingegriffen wird. "Nachdem unsere bisherigen Appelle ungehört geblieben sind, fordern wir das Landesamt für Umwelt daher nochmals eindringlich auf, keine weitere Zulassung auf der Grundlage von § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erteilen, der Schaffung vollendeter Tatsachen nicht weiter Vorschub zu leisten, für die zwingend erforderliche Entschleunigung des Verfahrens Sorge zu tragen, um mit der gebotenen und in sonstigen Verfahren üblichen Prüfungstiefe den Antrag beurteilen zu können."