Das teilte Polens Innenminister Mariusz Kaminiski am Mittwoch mit. Eine entsprechende Verordnung läuft am heutigen Mittwoch aus und wurde nun um weitere 30 Tage verlängert.
Die Regelung betrifft auch die polnischen Grenzen zu Tschechien, der Slowakei und Litauens sowie Häfen und Flughäfen. Polen macht dabei Gebrauch von Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Abkommens, der es erlaubt im Falle einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit eines Mitgliedsstaates Grenzkontrollen wiedereinzuführen für einen Zeitraum von jeweils 30 Tagen oder den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer dieser Gefährdung, wenn dieser länger als 30 Tage andauert.
Einreisen dürfen nach Polen derzeit:
-Bürger der Republik Polen
-Ausländer, die Ehepartner oder Kinder oder Betreute von Bürger der Republik Polen sind
-Ausländer, die einen dauerhaften oder temporären Aufenthaltstitel in Polen haben (auch EU-Ausländer mit Wohnsitz in Polen)
-Ausländer mit Arbeitserlaubnis, die in Polen einer Arbeit nachgehen oder diese unmittelbar nach dem Grenzübertritt aufnehmen
-Kraftfahrer, die ein Fahrzeug im Personen- oder Gütertransport zu beruflichen Zwecken führen
-Ausländer, die die "Karta Polaka" besitzen
-Diplomaten und ihre Angehörigen
-Personen, die eine Sondergenehmigung vom Hauptkommandanten der Grenzpolizei erhalten haben
Unabhängig davon besteht für die meisten Gruppen nach der Einreise eine 14-tägige Quarantänepflicht. Ausgenommen davon sind etwa die meisten Berufspendler, Schüler, die im Nachbarland zur Schule gehen und Berufskraftfahrer.
Quelle: gov.pl