Wenn schnelles Handeln geboten ist, um Schaden von der Kommune abzuwehren, beschließt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, was zu tun ist. Die Genehmigung der Gemeinderäte wird erst im Nachhinein eingeholt. So steht es in Paragraf 58 der Kommunalverfass...