Schrittweise Lockerungen hat die Brandenburger Landesregierung am Dienstag mit der neuen Eindämmungsverordnung beschlossen. Außengastronomie, touristische Übernachtungen und Open-Air-Kultur soll ab dem 21. Mai möglich sein. „Brandenburg hat viel Grund zu Optimismus, dass wir die Pandemie hinter uns lassen können“, sagte Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) am Dienstag in Potsdam. Es sei in den vergangenen Wochen gelungen, die Inzidenzwerte schrittweise zu senken. Somit kann Brandenburg Lockerungen von den Bundesregeln des Infektionsschutzgesetzes erlassen. Woidke betonte, dass dies jedoch nur für die Kreise und kreisfreien Städte gilt, die an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Wert von 100 lagen.
Prinzip der Öffnungen heißt „Außen vor Innen“
Die Landesregierung habe sich dabei vom Prinzip „Außen vor Innen“ leiten lassen. Das bedeutet, dass im Bereich Gastronomie und Tourismus und im Sport die Außenbereiche öffnen können. Das gilt ab dem 21. Mai. Auch in der Kultur werden erste Veranstaltungen im Freien wieder erlaubt. Die neue Eindämmungsverordnung tritt am 12. Mai in Kraft gilt bis zum 9. Juni.
Woidke erwartet, dass zu Pfingsten zehn, zwölf Landkreise öffnen können. Er drückte die Hoffnung aus, dass das bis dahin auch für Berlin gelten kann, damit der Druck auf die geöffneten brandenburgischen Einrichtungen nicht zu groß wird. In den betroffenen Landkreisen wird dann die nächtliche Ausgangssperre entfallen, die Baumärkte wieder öffnen und das Einkaufen nach vorheriger Anmeldung möglich sein. Er betonte, dass trotzdem Vorsicht gelten muss und die Abstandsregeln eingehalten werden.
Erfahrungen mit Modellprojekten sammeln
Für die erkrankte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte Staatssekretär Michael Ranft, dass die Möglichkeit zur Genehmigung von Modellprojekten geschaffen wurden. Diese beinhalten zum Beispiel Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen wie Theatern mit den entsprechenden Testungen. Die Kreise und Städte können im Ministerium für Kultur und für Sport Veranstaltungen anmelden, die dann vom Gesundheitsministerium genehmigt werden müssen. Ranft betonte, dass es darum geht, Erfahrungen mit den Hygienekonzepten und zur An- und Abreise zu sammeln.
Innenminister Michael Stübgen (CDU) informierte, dass am Dienstag die Millionste Impfung gegen das Corona-Virus erteilt wurde. Allerdings ist das erst ein Viertel von dem, was für die angestrebte Herdenimmunität erforderlich ist.
Stübgen kündigte an, dass Ende dieser Woche oder zu Beginn kommender Woche die Prioritätsgruppe 3 komplett für die Impfungen zugelassen werden können. Die Entscheidung soll dazu am Mittwochabend fallen. Die Betroffenen können dann schon Impftermine für die nächsten Woche buchen.
Wennig Hoffnung auf normalen Unterricht machte Ministerpräsident. Da in dieser dritten Welle vor allem Kinder und Jugendliche erkranken und die Inzidenz immer noch hoch ist, sei nicht absehbar, dass die Schulen in den nächsten zwei, drei Wochen zum Normalunterricht übergehen könnten.
Änderungen im Überblick
Diese Regeln wurden laut einer Mitteilung der Staatskanzlei im Einzelnen beschlossen:
Ab dem 12. Mai:
Testnachweis: Die Bedingungen für einen Testnachweis werden in der Brandenburger Eindämmungsverordnung an die bundesrechtlichen Maßstäbe angepasst. Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus verlangt wird, gilt in Brandenburg nun folgendes:
● Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
● Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
● Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (der so genannte Laientest).
Das ist für Brandenburgerinnen und Brandenburger eine Erleichterung. Denn bisher wurde ein tagesaktuelles Testergebnis verlangt. Das bedeutet: Beispielsweise für einen Friseurtermin kann man nun bereits am Vortag in einer Teststelle einen kostenfreien Bürgertest machen oder – wenn der Friseursalon das ermöglicht – direkt vor Ort einen Laientest durchführen.
Camping
Dauercamping ist in Brandenburg wieder erlaubt, sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ebenfalls nur mit Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr genutzt werden dürfen. Touristische Übernachtungen sind nach der Eindämmungsverordnung weiterhin grundsätzlich untersagt. Zudem sind u.a. auf den Campingplätzen der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen untersagt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt nach der Bundes-Notbremse ohne Ausnahmen: „die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt“.
Beherbergung
Weitere Gründe für Beherbergungen: Bisher ist eine Beherbergung zum Beispiel in Hotels oder Ferienwohnungen nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erlaubt. Nun dürfen Übernachtungsangebote gegen Entgelt zusätzlich auch zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts sowie zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zur Verfügung gestellt werden.
Schule und Bildung
Größere Gruppen in Bildungseinrichtungen: Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden. Die bisherige Obergrenze lag bei fünf. Das betrifft insbesondere Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen sowie Fahr-, Flug- und Segelschulen.
Die Personengrenze gilt wie bisher nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen und für Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (zum Beispiel Laborarbeiten).
Neue Ausnahmen von der Personengrenze in Bildungseinrichtungen sind zudem: Lehrveranstaltungen in der beruflichen Ausbildung, die zu einer Berufs- oder Laufbahnbefähigung führen, Veranstaltungen in der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen. Mehr als 50 zeitgleich Anwesende sind aber auch in diesen Fällen untersagt. Und: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Lehrkräfte dürfen keine Corona-Symptome haben und müssen regelmäßig einen negativen Test vorlegen (Ausnahme von der Testpflicht: Kinder unter 6 Jahren sowie Minderjährige im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen).
Rettungsschwimmer
Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es – wie bereits für Berufssportler/innen und Leistungssportler/innen – nun auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer/innen durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen.
Sportanlagen
Nutzung von Umkleiden und Sanitärräumen auf Sportanlagen: Jetzt heißt es in der Verordnung: „Für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, untersagt.“ Das bedeutet: Alle Kinder bis 14 Jahre können sich in den Umkleideräumen umziehen, und alle Personen dürfen die Toiletten der Sportanlage benutzen.
Ausnahmen für Zutritt von Schulgebäuden
Viele Vereine und Einrichtungen nutzen für ihre Aktivitäten außerhalb der Unterrichtszeit Räume in Schulen. Auch Blutspendedienste machen regelmäßig Halt auf einem Schulgelände. Sie alle waren durch die Zutrittsbeschränkungen von Schulen sehr stark eingeschränkt. Das wird nun gelockert. Das Zutrittsverbot zu Schulen gilt deshalb nun auch nicht für Personen, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt, und deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.
Modellprojekte
Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können in Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichende Regelungen für
● Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter,
● die Sportausübung,
● Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen
zugelassen werden. Die Modellprojekte müssen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium und in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ausgewählt werden.
Ein Modellprojekt muss
● der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,
● der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die Gesundheitsämter zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und
● der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen, in einem Projektgebiet dienen.
Ein Modellprojekt ist nur zulässig, wenn es für einen konkreten Zeitraum befristet und wissenschaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoring-Konzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 beträgt.
Das Modellprojekt ist vom Gesundheitsministerium in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt.
Ab dem 21. Mai gilt:
Das wichtigste Datum in der Verordnung ist der 21. Mai, der Freitag vor dem Pfingstwochenende. Dann treten die entscheidenden Lockerungen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Kraft. Nach heutigem Stand würden die Lockerungen in 7 Landkreisen und – ab morgen – mit Brandenburg an der Havel einer kreisfreien Stadt greifen.
Zusammenkünfte
Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 können sich zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Das ist neu: Die bisherige Obergrenze „maximal fünf Personen“ gilt nicht mehr. Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Und wichtig: Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes können bereits seit dem 9. Mai beliebig viele vollständig Geimpfte sowie Genesene aus anderen Haushalten teilnehmen.
Aber: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt die Bundes-Notbremse. Dann sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit einem Haushalt plus einer weiteren Person gestattet (Kinder bis 14 Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit).
Gastronomie
Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen), dürfen keine Corona-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Handel
Mehr Kunden in Geschäften des Einzelhandels: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: In einem Bekleidungsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 50 Quadratmetern dürfen sich Personen aus fünf verschiedenen Haushalten zeitgleich aufhalten. Damit gelten für alle Geschäfte und für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen.
Kontaktfreier Individualsport
Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.
Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.
Theater, Kinos, Kultureinrichtungen
Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).
Tourismus
Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt: in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren).
Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen.
Schiffsausflüge und Stadtrundfahrten
Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine Corona-Symptome haben und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren).
Freizeitparks
Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.
Ab dem 1. Juni
Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist kontaktfreier Individual-Sport in allen Sportanlagen erlaubt. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können wieder öffnen.
Voraussetzungen: Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.
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