- Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes sollen Corona-Regeln bald bundesweit einheitlich gelten.
- Berlin hat die aktuelle Verordnung mindestens bis zum 09.05.2021 verlängert.
- Für Geimpfte und Kinder gibt es kleine Erleichterungen. Welche Regeln gelten ab 17.04.2021 in Berlin?
Menschen in Berlin, die schon zweimal gegen Corona geimpft wurden, sollen bald etwas mehr Freiheiten bekommen. Sie werden künftig wie solche mit einem negativen Test behandelt, wie der Senat diese Woche beschlossen hat. Damit dürfen sie ohne vorherigen Corona-Test auch abseits des Lebensmittelhandels Einkaufen gehen, einen Friseur- oder Kosmetiksalon, ein Museum oder eine Ausstellung besuchen. Gelten soll das 15 Tage nach der Zweitimpfung. Als Nachweis gilt der Impfpass. Anders als für Geimpfte gilt die neue Regel nicht für Menschen, die bereits an Corona erkrankt waren und als genesen gelten.
Neue Corona-Regeln in Berlin: Sport im Freien für Kinder wieder erlaubt
Beschlossen wurden weitere kleinere Anpassungen der Corona-Verordnung. So gilt die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken künftig erst ab 14 Jahren. Für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine normale OP-Maske, wie Senatssprecherin Melanie Reinsch mitteilte. Die Verordnung erlaubt außerdem Kindern auch wieder Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen plus einer betreuenden Person. Bisher galt für die Kinder ein Höchstalter von 12 Jahren, künftig sind es 14 Jahre.
Aktuelle Corona-Regeln für Berlin laut Verordnung: Das gilt ab 17.04.2021
Kontaktbeschränkungen:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts gestattet. Es dürfen jedoch nicht mehr als fünf Personen zeitgleich anwesend sein. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
- Ausgangsbeschränkung: In der Zeit zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages sind die Kontaktbeschränkungen deutlich verschärft. In dieser Zeit ist der Aufenthalt im Freien im öffentlichen Raum nur allein oder mit maximal einer weiteren Person gestattet.
- Zusammenkünfte im privaten Raum sind nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und maximal einer haushaltsfremden Person gestattet. Darüber hinaus dürfen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr keine Zusammenkünfte im Privaten mit haushaltsfremden Personen stattfinden.
Alkoholverbot:
Der Verzehr von Alkohol ist in öffentlichen Grünanlagen und auf Parkplätzen bis zum Ablauf des 09.05.2021 verboten.
Welche Regeln gelten zur Maskenpflicht in Berlin?
Das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbare Maske) ist verpflichtend:
- In Supermärkten und Geschäften für Kunden
- In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren für Fahrgäste
- In Fernbussen, Fern- und Regionalverkehrszügen für Fahrgäste
- Auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährterminals für Fahrgäste
- In kulturellen Einrichtungen für Besucher
- In Gewerbebetrieben für Kunden
- In der beruflichen Bildung und allgemeinen Erwachsenenbildung
- In Arztpraxen für Besucher und Patienten
- In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für Besuchee und Patienten, die Besuch empfangen
- In Taxen, (Charter-)Bussen und sonstigen Fahrzeugen
Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske, KN95-Maske ohne Ventil oder FFP2-Maske ohne Ventil) ist verpflichtend:
- In Supermärkten und Geschäften für Mitarbeiter
- In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren für das Personal
- In Fernbussen, Fern- und Regionalverkehrszügen für das Personal
- Auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährterminals für das Personal
- In Gewerbebetrieben für das Personal
- In Gaststätten
- In Indoor-Sportstätten (nicht während der Sportausübung)
- In der beruflichen Bildung und allgemeinen Erwachsenenbildung
- In Büro- und Verwaltungsgebäuden, wenn z.B. der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (nicht am festen Arbeitsplatz)
- In Arztpraxen für das Personal
- In Schulgebäuden. Auf dem Schulgelände darf die Maske im Freien abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
- Bei privaten Fahrten für Personen aus einem fremden Haushalt (ausgenommen die Fahrer selbst)
- Bei Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen
Darüber hinaus ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Alltagsmaske oder medizinische Gesichtsmaske) an folgenden Orten verpflichtend:
- Auf Märkten und in Warteschlangen
- In belebten Straßen – etwa der Bergmannstraße und dem Kurfürstendamm – sowie auf bestimmten belebten Plätzen von 06 bis 24 Uhr. Radfahrende sind ausgenommen.
- Bei Demonstrationen
Kinder bis 14 Jahren werden von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entbunden. Sie sind stattdessen aber weiterhin verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen.
Aktuelle Corona-Regeln Berlin - Das gilt für Schule, Universität und berufliche Bildung
Schulen:
- Der Präsenzunterricht in Schulen findet nur eingeschränkt statt. Die Präsenzpflicht ist ausgesetzt.
- Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für die Jahrgangsstufen 10 bis 13 wird Wechselunterricht in halber Klassenstärke angeboten.
- Am 19.04.2021 folgen die Stufen 7 bis 9.
- Kinder und Lehrkräfte müssen dabei in geschlossenen Räumen zu jeder Zeit eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Auf dem Schulhof im Freien kann die Maske abgesetzt werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.
- Der Unterricht erfolgt entweder täglich für mindestens drei Stunden für jeden Schüler oder im tage- bzw. wochenweisen Wechsel.
- Ab 19.04.2021 besteht für alle Schüler eine Testpflicht. Die Tests müssen zweimal pro Woche vor Ort in der Schule durchgeführt werden. Die Schüler:innen erhalten die Tests von ihrer Schule.
- Der Start der schriftlichen Abiturprüfungen wird um knapp zwei Wochen auf den 21.04.2021 verschoben. Darüber hinaus können die Schulen individuell entscheiden, die schriftlichen Prüfungen am ersten Nachschreibetermin zu starten.
- Die Prüfungszeit aller schriftlicher Prüfungen wird um 30 Minuten verlängert.
- Ein zusätzlicher Rücktritt von den Prüfungen sowie ein zusätzliches Wiederholungsrecht bei Nichtbestehen wird den Schüler eingeräumt.
- Schüler können eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. Auch die 5. Prüfungskomponente kann auf Antrag durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.
Kita:
Die Berliner Kitas sind geschlossen und bieten eine Notbetreuung an. Anspruch darauf haben alleinerziehende Eltern sowie Familien, bei denen mindestens ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Dies gilt jedoch nur, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuung besteht. Auch für Vorschulkinder und Kinder mit einem besonderen pädagogischen Bedarf kann die Notbetreuung in Anspruch genommen werden.
Hochschule:
Für staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen gilt:
- Bis zum 24.04.2021 finden an den Hochschulen keine Präsenzveranstaltungen statt. Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden in digitalen Formaten durchgeführt. Das Sommersemester startet damit im digitalen Modus. Sofern und soweit es das Pandemiegeschehen zulässt, werden im Laufe des Sommersemesters Möglichkeiten der Präsenz in Studium und Lehre eröffnet.
- Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen bis zum 24.04.2021 nur Online-Dienste und Leihbetrieb anbieten.
- Für Abschluss- und Hausarbeiten verlängern die Hochschulen entsprechend ihren jeweils geltenden Rahmenordnungen die Bearbeitungszeiten bis zum 31.05.2021 oder treffen vergleichbare Regelungen.
- Für den externen Publikumsverkehr bleiben die Hochschulen bis 24.04.2021 geschlossen.
Corona-Regeln für Unternehmen - Pflicht für Arbeitgeber: Home-Office und Test
- Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Homeoffice oder mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfen Büroarbeitsplätze zu maximal 50 Prozent besetzt werden. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgabe durchzusetzen – etwa durch Homeoffice-Angebote oder andere organisatorische Maßnahmen wie Schicht- und Wechseldienst.
- Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern oder bei der Raumbelegung der Richtwert von 10 Quadratmeter Fläche pro Mitarbeiter nicht eingehalten wird, müssen Angestellte eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken, FFP2-Maske ohne Ventil, KN95-Masken ohne Ventil oder vergleichbare Masken) tragen. Selbiges gilt bei Wegen innerhalb von Gebäuden vom und zum Arbeitsplatz sowie in Fahrstühlen. Am Arbeitsplatz kann die Maske abgenommen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten wird.
- Die Verpflichtung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren, gelten für private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben sind verpflichtet, dieses Angebot zweimal pro Woche wahrzunehmen. Diese Pflicht gilt in privaten und öffentlichen Arbeitsstätten, inklusive der Justiz. Sie gilt ebenfalls für Selbständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigte.
Friseur, Nagelstudio, Kosmetikstudio: Die aktuellen Corona-Regeln bei Dienstleistungen
- Der Lebensmittel-Einzelhandel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien und Tierbedarfsgeschäfte dürfen in Berlin öffnen - ebenso Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Banken sowie Buchhandlungen.
- Grundsätzlich dürfen auch alle anderen Einzelhandelsgeschäfte öffnen. Der Besuch von Einzelhandelsgeschäften wie zum Beispiel auch Baumärkte ist allerdings an die Vorlage eines negativen Corona-Tests gekoppelt.
- In Innenräumen von Geschäften und Dienstleistungsbetrieben müssen Kunden grundsätzlich eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske tragen. Sogenannte OP-Masken sind hier nicht ausreichend. Während der Inanspruchnahme von gesichtsnahen Dienstleistungen, kann die Maske – sofern notwendig – abgelegt werden.
- Sofern der Betrieb keine digitale Kontaktnachverfolgung nutzt, müssen Kunden zur Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen zudem vorab einen Termin vereinbaren.
- Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe wie Sonnenstudios) ist ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest (vor Ort und unter Aufsicht des Personals) der Kunden sowie das Tragen einer FFP2-Maske Voraussetzung.
Imbissbuden, Restaurants, Bars: Welche Corona-Regeln gelten hier aktuell?
Alle Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Nur Außer-Haus-Verkauf und Lieferungen sind noch erlaubt. Imbissbuden dürfen weiterhin ihre Speisen verkaufen, diese dürfen dort aber nicht verzehrt werden. Kantinen können ausschließlich Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten.
In der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr sind der Ausschank, der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken verboten. Darüber hinaus darf kein Alkohol zum unmittelbaren Verzehr verkauft werden – etwa in Gläsern, Tassen oder Einwegbechern.
Aktuelle Corona-Regeln für Konzerte, Theater, Tanz und Demonstrationen
- Veranstaltungen, die dem Kultur-, Unterhaltungs- oder Freizeitbereich zuzuordnen sind – etwa Konzerte, Opern, Theatervorführungen und Tanzveranstaltungen – sind bis zum Ablauf des 09.05.2021 grundsätzlich nicht zulässig.
- Öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen bis zum Ablauf des 09.05.2021 mit nicht mehr als 20 Personen stattfinden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5 Personen müssen alle Beteiligten einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen.
- Öffentliche Veranstaltung im Freien dürfen mit maximal 50 Personen stattfinden.
- Im Rahmen von Beerdigungen und zugehöriger Feierlichkeiten erhöht sich die zulässige Personenanzahl auf 20 Personen in geschlossenen Räumen und 50 Personen im Freien.
- Öffentliche Versammlungen zu Demonstrationszwecken sind sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt.
- Die Erlaubnis für die genannten Versammlungen gilt nur, wenn die Einhaltung der Hygienerichtlinien gewährleistet ist. Teilnehmer:innen müssen mindestens 1,5 Meter Abstand zu haushaltsfremden Personen einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Bei Versammlungen in Innenräumen sowie bei Aufzügen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle Teilnehmer eine medizinische Gesichtsmaske tragen (OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbare Masken).
- Religiös-kultische Veranstaltungen sind sowohl im Freien als auch in Innenräumen mit unbegrenzter Personenanzahl erlaubt. Hierzu ist die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln zu gewährleisten. Alle Teilnehmer sind dazu verpflichtet, eine OP-Maske, FFP2-Maske oder KN95-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Das Gemeindesingen ist in Innenräumen nicht erlaubt. Unter freiem Himmel ist ein 15-minütiger Gemeindegesang mit medizinischer Gesichtsmaske möglich.
- Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen unter Einhaltung strenger Richtlinien wie zum Beispiel der Terminbuchung, Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und einem negativen Corona-Test für den Publikumsverkehr öffnen.
Diese Corona-Regeln gelten in Berlin für Sport und Freizeit
- Der Sportbetrieb ist nur eingeschränkt möglich. Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen müssen bis zum Ablauf des 09.05.2021 geschlossen bleiben. Die kontaktfreie Sportausübung ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts erlaubt, sofern der Mindestabstand eingehalten wird. Wenn Personen aus zwei Haushalten gemeinsam Sport treiben, darf die Gruppe nicht mehr als fünf zeitgleich anwesende Personen umfassen.
- Kindersport wird jetzt für Kinder bis 14 Jahren in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen plus einer betreuenden Person wieder erlaubt.
- Hallen- und Schwimmbäder dürfen den Betrieb nur für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathleten sowie für den Sportunterricht von Schulen oder in der Berufsbildung öffnen. Frei- und Strandbäder müssen geschlossen bleiben.
- Tierpark, Zoo und Aquarium dürfen öffnen. Im Freien müssen Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In geschlossenen Räumen – etwa in den Tierhäusern – müssen Besuche eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske tragen.
- Die Parks und Gärten der Hauptstadt können unter Einhaltung der Mindestabstands-Regelungen besucht werden.
Diese Corona-Regeln für Geimpfte gelten in Berlin
Geimpfte Personen können ab dem 15. Tag nach Erhalt der finalen Impfung ohne Vorlage eines negativen Schnelltests jene Angebote nutzen, die bisher nur mit negativem Testergebnis genutzt werden dürfen. Schreibt die Verordnung vor, dass ein negativer Test nötig ist, so gilt dies auch nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.