Rente
: Welche Versicherten früher ohne Abzüge in Rente gehen können

Früher als mit 67 Jahren in Rente? Unter bestimmten Ausnahmen geht das. Zum Beispiel für besonders langjährig Versicherte. Wann ist man das? Und welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?
Von
Daniel Steiger
Berlin
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Ein Rentnerpaar steht am ansonsten menschenleeren Strand und schaut aufs Meer. Eine Koppelung des Rentenalters an die Lebenserwartung könnte nach Einschätzung der Bundesbank das System der gesetzlichen Rente langfristig stabilisieren. (Zu dpa "Bundesbank: Rentenalter an Lebenserwartung koppeln hätte Vorteile") +++ dpa-Bildfunk +++

Eher in Rente und ab ans Meer? Unter Umständen ist das sogar ohne Rentenabzüge möglich.

Jens Büttner/dpa

Ohne Abzüge früher in Rente? Das ist der Wunsch viel Versicherter in Deutschland. Denn: Nicht jeder kann oder will bis 67 arbeiten gehen. Und es gibt eine Gruppe von Versicherten, die auch nach der Erhöhung des Renteneintrittsalters ohne Abzüge früher in Rente gehen kann.

Ohne Abzüge früher in Rente: Für wen das gilt

Nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren können Menschen in Deutschland grundsätzlich früher in Rente gehen. Die Altersrente für "besonders langjährig Versicherte" wird laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung oft noch „Rente mit 63“ genannt, weil alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Das gilt nicht mehr für alle, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. Ist das Geburtsjahrgang 1964 oder später, können die Versicherten mit 65 Jahren in Rente gehen und müssen nicht bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.

Rente für besonders langjährig Versicherte: Welche Leistungen zählen?

Um als besonders langjährig Versicherter vor dem 67. Geburtstag und ohne Abschläge in Rente gehen zu können, zählen weit mehr als nur die Beitragszeiten als Arbeitnehmer. Laut Deutscher Rentenversicherung werden folgende Zeiten berücksichtig:

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
  • Beiträge für Minijobs, die zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld). Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur berücksichtigt, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.
  • Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

Diese Zeiten zählen nicht

Und folgende Zeiten können nicht für die besonders langjährige Versicherung gezählt werden:

  • Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden.
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.

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