Urteil: 64-Jähriger aus Bad Freienwalde kämpft gegen Jobcenter

Behördenschelte: Es mag kurios anmuten, doch auch wenn das Landessozialgericht zugunsten des Klägers entschied, muss man sich auf Seiten des Jobcenters Märkisch Oderland keinen Vorwurf fehlerhaften Verhaltens machen.
Jörn KerckhoffWir leben zum Glück in einem Rechtsstaat, in dem jeder die Möglichkeit hat, Rechtsmittel zu ergreifen“, sagt Marco Schulz, stellvertretender Geschäftsführer des Jobcenters Märkisch Oderland. Genau diesen Weg beschritt der 64-jährige Reinhard Müller (Name von der Redaktion geändert) aus Bad Freienwalde, der mehr als zehn Jahre vor Gericht gegen eine Forderung des Jobcenters auf Rückzahlung von Arbeitslosengeld II – eher bekannt als Hartz IV – klagte.
Forderung abgewiesen
Im Dezember 2018 bekam er vor dem Landessozialgericht Potsdam Recht und muss die Forderung in Höhe von 1800 Euro nun nicht zurückzahlen. Allerdings erklärte der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung, dass die Forderung des Jobcenters grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sei, dass der ungerechtfertigte Leistungsbezug dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden könne. „Diese Entscheidung haben wir schließlich so akzeptiert und sind nicht in die nächste Instanz gegangen“, erklärt Schulz dazu.
Konkret geht es darum, dass der 64-jährige Kläger nach einem Verkehrsunfall, den er im Jahr 1997 auf dem Weg zur Arbeit erlitt und nur knapp überlebte, eine Verletztenrente bezog. Da er nach dem Unfall arbeitslos war, stellte er einen Antrag auf Hartz IV. Dabei gab er die Verletztenrente nicht an. Beim Arbeitsamt habe man ihm erklärt, dass die Verletztenrente zu den so genannten Grundrenten gehöre, und beim Antrag auf Hartz IV nicht angegeben werden muss. Tatsächlich gab es damals offenbar eine Lücke im Gesetz, die Klärung, ob die Verletztenrente nun als Grundrente gilt, stand noch aus. Das Arbeitslosengeld II wurde daher bezahlt, ohne die Rente des Mannes zu berücksichtigen. „Durch einen Datenabgleich erhielten wir die Information über die Zahlung der Verletztenrente und so kam es zu der Forderung auf Rückzahlung“, erläutert Marco Schulz den Sachverhalt aus Sicht des Jobcenters. Inzwischen war die Lücke in der Gesetzgebung geschlossen, die Verletztenrente zählt nicht zu den Grundrenten und muss beim Hartz-IV-Antrag angegeben werden. Nachdem Müller auf die Forderung nicht reagierte, wurde diese an ein Inkasso-Unternehmen weitergeleitet.
Nicht unterkriegen lassen
„Nachdem ich mehrere Mahnungen bekam, musste ich reagieren und habe mich an die Rechtsstelle des DGB gewandt“, schildert Müller. So kam die Sache schließlich vor Gericht. Das Sozialgericht wies die Klage Müllers zunächst ab, wogegen der 64-Jährige Berufung einlegte. „Nicht mit mir“, habe er sich gesagt. Vor dem Landessozialgericht wurde die Forderung des Jobcenters in zweiter Instanz schließlich abgesetzt, obwohl sich dieses in der Sache richtig verhalten habe. „Wir sind in unserem Handeln eben an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden und müssen und daran halten, selbst wenn wir persönlich vielleicht andere andere Auffassung vertreten würden“, so der stellvertretende Geschäftsführer des Jobcenters dazu.
Dank der Gewaltenteilung gebe es aber für jeden die Möglichkeit, die Vorgaben des Gesetzgebers vor Gericht auf den Prüfstand zu stellen. Darauf werde jeder Kunde des Jobcenters in den Bescheiden auch hingewiesen. Das Landessozialgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass Reinhard Müller nicht erkennen konnte, dass er die Verletztenrente hätte angeben müssen und entschied zu seinen Gunsten. Diese Entscheidung hält man auf Seiten des Jobcenters für eine Ermessensentscheidung, die man aber akzeptiere.