MOZ-Leserforum: Vorsorgen, vererben, versteuern
Nicht jeder verfasst ein Testament – und dies führt viel oft zu Familienstreitigkeiten. Hat man sich wirklich genügend Gedanken darüber gemacht, wen man mit einer Vollmacht ausstattet? Und was sagt das Finanzamt, wenn jemand aus einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft, einer sogenannten "wilden Ehe“, stirbt? Diese und viele andere Fragen beantworteten die Bernauer Notare Ellen Pompoes und Dr. Heiko Kloer sowie der Strausberger Steuerberater Stephan Wall am Donnerstagabend im Ofenhaus in Bernau während eines Leserforums, zu dem Die Notarkammer Brandenburg, die Steuerberaterkammer Brandenburg und die Märkische Oderzeitung eingeladen hatten.
Es ging um das Erbrecht, um Vorsorgeregelungen und das Steuerrecht beim Erben beziehungsweise Schenken. Nicht nur umfangreiche Informationen wurden an diesem Abend zu den drei Themenkomplexen angeboten. Die Besucher des Forums nutzten zudem umfangreich die Möglichkeit, im Anschluss an die Vortragsrunde mit den Experten individuell ins Gespräch zu kommen. So konnte über ein schwieriges Thema im Überblick aufgeklärt werden, um Ideen und Lösungen für die eigene Lebenssituation anzugehen und zu finden, hielt Dr. Evely Woitge, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg, fest.
Eines wurde an diesem Abend schnell klar. Bei der Vorsorge und beim Vererben sind die eigenen Vorstellungen und Wünsche ausschlaggebend. Gesetzliche Regelungen stellen in dieser Hinsicht „nur“ den Rahmen dar, um die eigenen Absichten und Ziele in eine gültige Form zu gießen. Diese Aufgabe hat es allerdings in sich. Denn ob Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Testament – sie müssen einerseits so abgefasst sein, dass sie das Gewünschte unzweideutig festlegen und keinen Interpretationsspielraum zu lassen und andererseits gesetzliche Fallstricke ausschließen.
„Auch bei den Vorsorgeregelungen ist das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen der wichtigste Grundsatz“, unterstrich Ellen Pompoes fest. Eine Vorsorgevollmacht für eine Vertrauensperson wird jedoch für den Fall verfasst, dass die eigenen Angelegenheiten aufgrund geistiger oder körperlicher Schwäche nicht mehr selbst geregelt werden können. Den Umfang der Vollmacht könne man frei bestimmen. Er kann sehr weitreichend sein, zum Beispiel den Verkauf von Immobilien oder die Einwilligung in eine Operation umfassen. Ein Testament darf der Bevollmächtigte jedoch nicht ändern.
Es können auch mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden, zum Beispiel mehrere Kinder. Sie sollten sich untereinander gut verstehen, da sie gemeinsam zu entscheiden haben. Und sehr ratsam sei es, vorab mit allen gemeinsam darüber zu sprechen, anderenfalls könne der Familienfriede gestört sein, lautet der lebenspraktische Hinweis von Ellen Pompoes.
Alternativ kann man mit einer Betreuungsverfügung auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung Einfluss nehmen. Auch in dieser Verfügung können Wünsche zum Betreuer und zum Umfang der Betreuung festgelegt werden.
Familienstreit vermeiden
In Deutschland bringt gibt gerade einmal jeder Vierte seinen letzten Willen zu Papier. Ein privat verfasstes Testament habe oft den Nachteil, dass es schwammig oder auslegungsbedürftig formuliert sei, hielt Notar Heiko Kloer fest und fügt hinzu: „Und damit beginnen die Probleme in der Familie“. Auch wer sein Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge vererben will, sollte sich darüber klar sein, wer die gesetzlichen Erben sind. Bei nichtehelichen Paaren kann das wichtig sein, aber auch bei kinderlosen Ehepaaren, wenn Eltern, Geschwister, Nichten und andere als Erben in Frage kommen. Denn sonst könne es passieren, dass auf einmal zwei Erben im Grundbuch stehen, die im Streit miteinander liegen. Eine weitere Gefahr beim Abfassen des Testaments sei es, sich mit juristischen Begriffen zu vertun. Wenn ein Kind mit Behinderungen erben soll, sei sicherzustellen, dass es tatsächlich von dem Erbe profitiert.
Ein umfangreiches Kapitel schlug Steuerberater Stephan Wall auf, zum Beispiel mit dem Thema „Freibeträge“. Erben Ehegatten, Kinder oder Enkel, gibt es meist keine Probleme, da sie bis zu 500 000, 400 000 beziehungsweise 200 000 Euro keine Erbschaftssteuern zahlen müssen. Ganz anders sehe es jedoch bei nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften aus. Mit einem Freibetrag von 20 000 Euro liegen sie steuerrechtlich extrem ungünstig, zumal der Steuersatz dann auch noch bei 30 Prozent liegt. Ebenfalls häufig unterschätze Probleme treten bei der Bewertung des Vermögens auf, das zu versteuern ist.

