Allgemeinverfügung erlassen: Stadt Brandenburg verbietet Grundwasserentnahme zur privaten Bewässerung
Dr. Kathlen Garz, Leiterin der Fachgruppe Wasser, erläutert: „Es hat auch dieses Jahr zu wenig geregnet. Wir hatten den drittwärmsten Sommer seit Temperaturaufzeichnungen, das erhöht zusätzlich die Verdunstung um ein Vielfaches. Die wenigen Niederschläge des Sommers 2019 konnten trotz ihrer starken Intensität nicht zu einer Erholung der Durchflüsse in der Havel oder der Grundwasserstände beitragen. Hierzu braucht es langanhaltende über mehrere Tage dauernde Niederschläge. Der Boden ist momentan so ausgetrocknet, dass kurze und kräftige Niederschläge nicht aufgenommen werden können sondern oberirdisch abfließen und dem regionalen Wasserkreislauf entzogen werden. Eine Grundwasserwirkung entfalten diese kurzen Niederschläge derzeit leider nicht.“
Die Grundwasserstände befinden sich laut Garz deshalb auf einem „historisch niedrigem Niveau“. So wurden etwa im Anstrombereich des Hauptwasserwerkes zur Trinkwassergewinnung in Mahlenzien wurden Ende August die niedrigsten je gemessenen Grundwasserstände festgestellt.
„Die Havel führt noch immer deutlich weniger Wasser als normal und es können nur noch Durchflussraten von etwa 3 m³/s festgestellt werden. Normal wären zu dieser Jahreszeit etwa 25 bis 30 m³/s. Die augenscheinlichen Wasserstände sind einzig auf eine künstliche Stauhaltung zurückzuführen, die ein zu schnelles Abfließen von Havel und Havelseen verhindert“, heißt es seitens der Stadtverwaltung weiter.
Sie ordnet nun folgende Maßnahmen an:
1. Die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs – Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern durch das Pumpen oder Ableiten – ist für alle Oberflächengewässer der Stadt Brandenburg an der Havel verboten.
2. Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde. Ausgenommen vom Verbot sind bereits genehmigte Wasserentnahmen mittels Saugwagen zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichem Grund.
3. Die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung privater Grün- und Gartenflächen wird auf die Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr begrenzt.
Die Beschränkungen gelten vorerst bis zum 30. September in der Erwartung, dass ab diesem Zeitpunkt ergiebige jahreszeitlich bedingte Niederschläge einsetzen.

