Freier Weg für Lebensretter: Präventionsstand der Polizeidirektion West auf der BAB9 im Fläming

Diese Schweizer Familie machte Pause auf der Raststätte und nahm die Gelegenheit wahr sich am Stand der Polizei zu informieren.
PolizeiRegelmäßig müssen die Beamten der Autobahnpolizei allerdings feststellen, dass viele Verkehrsteilnehmer noch immer keine Rettungsgasse bilden.
Um den Autofahrern die Notwendigkeit und die richtige Bildung einer Rettungsgasse zu demonstrieren, waren Beamte der Polizeidirektion West und ihre Partner dieser Tage an der Autobahnraststätte Fläming West an der BAB9 mit einem Präventionsstand vertreten und zeigten vor Ort, wie wichtig eine Rettungsgasse für die schnelle Versorgung von Verletzten ist und warum Rettungsgassenmuffel die eigenen Stauzeiten noch erheblich verlängern. Mit vor Ort war auch der amtierende Leiter der Polizeidirektion West, Karsten Schiewe. Er erklärte: „Genau wie Gasgeben, Kuppeln und Bremsen sollte jeder Kraftfahrer reflexartig wissen, dass er auf Autobahnen und auch auf mehrspurigen Landstraßen eine Rettungsgasse zu bilden hat, sobald nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren werden kann. Wer schon einmal selbst einen Unfall erlebt hat weiß, wie lange die Zeit sein kann, bis der erste Rettungswagen vor Ort ist und wie gefährlich ungesicherte Unfallstellen sind, bis Polizei und Feuerwehr sich zur Unfallstelle durchgekämpft haben.“
Wie genau ein Rettungsgasse zu bilden ist, regelt ganz klar §11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (§11 Abs. 2 StVO): "Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei– und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Ganz wichtig dabei: Die Rettungsgasse darf ausschließlich von der Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Krankenwagen sowie Arzt– und Abschleppwagen befahren werden, allen anderen Verkehrsteilnehmern ist die Durchfahrt strengstens verboten. Und auch wenn diese Fahrzeuge die Rettungsgasse passiert haben, ist diese weiter aufrecht zu erhalten, da weitere Einsatzfahrzeuge folgen können. Erst, wenn der Verkehr wieder rollt darf die Rettungsgasse geschlossen werden.
Strengstens verboten ist auch die Nutzung des Standstreifens da dieser ausschließlich als Pannen– und Notfallreserve vorgesehen ist. „Immer wieder kommt es wegen dessen rechtswidriger Benutzung zu schweren Verkehrsunfällen. Ebenso verhält es sich mit dem nicht erlaubten Nutzen der gebildeten Rettungsgasse“, so Karsten Schiewe.
Wer dennoch Seitenstreifen oder Rettungsgasse nutzt um schneller ans Ziel zu kommen muss nicht nur mit empfindlichen Bußgeldern ab 200 Euro rechnen, sondern riskiert auch Leben und Gesundheit von sich selbst und anderen. Karsten Schiewe appelliert deshalb an alle Verkehrsteilnehmer gegenseitig Rücksicht zu nehmen und im Falle des Falles die unter Umständen lebensrettende Rettungsgasse zu bilden.