Landgericht Potsdam urteilte
: Vier Jahre Jugendstrafe für Messerangriff in Brücker Asylbewerberheim

Wegen eines Messerangriffes im Brücker Asylbewerberheim hat das Landgericht Potsdam den Angeklagten Islam S. am Dienstag zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Von
Ingmar Höfgen
Potsdam/Brück
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Das Gericht sprach den 21-jährigen Angeklagten des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung für schuldig.

M. Bohm

Die Entscheidung beruht auf einer hart ausgehandelten Verständigung zwischen der 2. großen Strafkammer, der Staatsanwaltschhaft und dem Angeklagten, der wesentliche Teile des Geschehens erst einräumte, als eine maximale Strafe bei viereinhalb Jahren festgezurrt worden war. Sie ist noch nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die beide keine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre gefordert hatten, können noch Revision einlegen. Täter und Opfer sind Asylbewerber aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien.

S. hatte bei seinem immer wieder ergänzten Geständnis eingeräumt, dass er den Tod von M. in Kauf genommen hatte. Nach Meinung des Gerichts hatte sich das auch nicht geändert, als S. das stark blutende und bewegungslose Opfer in der Küche des Asylbewerberheimes liegenließ und die Tatwaffe entsorgte. Dieses Geständnis habe sich im Kern bestätigt, obwohl das Gericht den Geschädigten M. als „problematischen Zeugen“ einschätzte. Auch die Aussagen von S.s Mutter fanden die Richter problematisch und widersprüchlich.

Ursprünglich war S. sogar wegen versuchten Mordes angeklagt worden. Heftig umstritten war unter dem Stichwort des Mordmerkmales der Habgier, ob eine der beiden Seiten der anderen Geld schuldete — das Gericht konnte es nach eigenem Bekunden in den insgesamt zehn Verhandlungstagen nicht aufklären.

Bis auf weiteres bleibt S. in Haft — anders, als sein Verteidiger es beantragt hatte. Das Gericht sah trotz der wegen der Corona–Pandemie eingeschränkten Reisemöglichkeiten Fluchtgefahr. Wegen des Zusammenhalts innerhalb der tschetschenischen Community in Deutschland sehe man die Möglichkeit, sich einer Strafverfolgung zu entziehen, sagte der Vorsitzende Richter Jörg Tiemann. Eine berufliche oder familiäre Bindung gebe es nicht, außer zur Mutter, deren Asylantrag aber abgelehnt wurde, um zum Bruder. Mittelfristig erwarten die Strafrichter, dass S. nicht in Deutschland bleibt.

Dass es kein einfaches Verfahren war, beleuchtete Tiemann in der mündlichen Urteilsbegründung noch einmal. Das Opfer beschrieb er als „exaltierte Persönlichkeit“, der den späteren Täter und dessen Mutter mittels Instagram Live beleidigt haben soll — bei rund 40.000 Followern, die die Videos hören und erleben konnten. Das sei eine „erhebliche Beleidigung mit großer Reichweite“, der in der entsprechenden Altersgruppe von Angeklagtem und Opfer auch eine höhere Bedeutung zukomme „als für Personen in meinem Alter“. Es habe wechselseitige Beleidigungen gegeben. Strafmildernd habe sich ausgewirkt, dass der Angeklagte sich beim Opfer enntschuldigt und dieser die Entschuldigung auch angenommen habe.

Dass für S. das wesentlich mildere Jugendstrafrecht angewendet wurde, hatte die Jugendgerichtshilfe empfohlen. Islam S. war zur Tat20 Jahre und elf Monate alt und damit Heranwachsender — einen Monat später hätten ihn zwangsläufig die längeren Strafen des Erwachsenenstrafrechts getroffen. So aber wurde ihm eine Reifeverzögerung bescheinigt, die vom Gericht mit seiner Fluchtgeschichte, seiner starken Bindung zur Mutter, keiner wirklichen sozialen Integration und einer fehlenden wirtschaftlichen Existenz begründet wurde. Auch auf der finanzielle Ebene half diese Einstufung dem Angeklagten: Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse, weil S. mittellos sei, erklärte Tiemann.