Ein Motorradfahrer hat in Müllrose für Aufsehen gesorgt – allerdings negativ. Und zwar so negativ, dass die Polizei gerufen wurde. Am Abend des 4. Juni 2023 war der Mann aufgefallen, weil er ein T-Shirt getragen hat, auf dem das sogenannte „Z“-Symbol abgebildet war, teilt die Polizeidirektion Ost mit. Dass der Krad-Fahrer damit offensichtlich seine Zustimmung zum russischen Angriffskrieg in der Ukraine zum Ausdruck bringen wollte, sieht die Polizei auch dadurch untermauert, dass auf einem Ärmel des Shirt die russische Flagge zu sehen war.
Ersten Ermittlungen zufolge, die wohl aufgrund eines Zeugen möglich waren, besaß der Halter des Motorrades gar keine Fahrerlaubnis.
Ermittlungen wegen §140 StGB
Als man den 43-Jährigen, der im Schlaubetal wohnt, an seiner Wohnanschrift feststellen konnte, entdeckten die Beamten ein Krad, dessen Motor noch warm war gewesen sein soll. „Auch das besagte T-Shirt fand sich an“, heißt es seitens der Polizei.
Jetzt werde gegen den Mann, der deutscher Staatsbürger sei, nicht nur wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt, sondern auch wegen einer möglichen Straftat nach Paragraf 140 des Strafgesetzbuches (StgB). Dieser behandelt die „Belohnung und Billigung von Straftaten“.
Hintergrund ist: Beim Verwenden des „Z“-Symbols könnte eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen der Billigung des Angriffskrieges, also der russischen Kriegshandlungen, vorliegen.
Auch der § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und §§ 7-13 Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression durch einen Angriffskrieg) spielen hier eine Rolle.
Diese Strafe droht bei Schuldspruch
Auf vielen russischen Militär-Fahrzeugen und Uniformen ist seit dem Kriegsbeginn im Februar 2022 der Buchstabe „Z“ zu lesen. Auch außerhalb des Kriegsgebietes wird es an Gebäuden, Autos und auf Kleidung sowie in sozialen Medien gezeigt, es gilt als Unterstützungssymbol für Putins Politik.
Brandenburg hatte bereits im März 2022 mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei der öffentlichen Verwendung des „Z“-Symbols angekündigt. Wenn das „Z“ im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg verwendet werde, erfülle das den Anfangsverdacht einer Straftat, hieß es aus dem Innenministerium. Auch andere Bundesländer hatten diesbezüglich strafrechtliche Konsequenzen angekündigt.
Nach Angaben der Polizeidirektion sei ein solcher Fall wie nun im Schlaubetal eher selten. Wenn, dann habe es hier und da „Z“-Schmierereien gegeben, aber da sei der Verursacher meist nicht auszumachen, heißt es aus Frankfurt (Oder).
Wer das „Z“-Symbol verwendet und schuldig nach Paragraf 140 StGB gesprochen wird, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
§ 140 StGB – Belohnung und Billigung von Straftaten
In § 140 „Belohnung und Billigung von Straftaten“ des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es:
„Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
„Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“