Vereine
: Gemeinnützigkeit wird überprüft

Dem Ortsverein Markendorf-Siedlung ist die Gemeinnützigkeit fürs vorige Jahr aberkannt worden.
Von
Ines Weber-Rath
Frankfurt (Oder)
Jetzt in der App anhören
  • Gabriele Bosse: Vorsteherin des Finanzamtes Frankfurt

    Gabriele Bosse: Vorsteherin des Finanzamtes Frankfurt

    Ines Weber-Rath
  • Cornelia Furchtmann: Die Finanzbeamte prüft Vereine.

    Cornelia Furchtmann: Die Finanzbeamte prüft Vereine.

    Ines Weber-Rath
1 / 2

„Das Dorfleben allgemein zu fördern, ist laut Abgabenordnung kein gemeinnütziger Zweck“, sagt Cornelia Furchtmann. Die Hauptsachbearbeiterin für die Körperschaftssteuer im Frankfurter Finanzamt weiß, wovon sie spricht. Sie betreut viele Vereine in Frankfurt und Umgebung. Die meisten sind gemeinnützig. „Es gibt auch wirtschaftlich tätige Vereine, wie den ADAC, der nur seine Mitglieder fördert“, erklärt Finanzamts-Vorsteherin Gabriele Bosse. Denn darin liegt der Unterschied: „Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“, heißt es in der Info-Broschüre „Vereine und Steuern“, die im Finanzamt ausliegt.

In ihr sind 25 Zwecke aufgeführt, die laut Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind (siehe Infokasten). Welche dieser Zwecke ein Verein verfolgt, muss in der jeweiligen Satzung genau festgelegt sein. Die Satzung des am 8. Januar gegründeten Heimatverein Lichtenberg etwa erklärt den Erhalt von Natur und Umwelt, zum Beispiel durch das Anlegen von Wildblumen-Streifen, die Unterstützung der örtlichen Jugendfeuerwehr und der Seniorenarbeit sowie das Weiterführen der Dorf-Chronik zu Zielen des Vereins. Die Vorbereitung der in vier Jahren anstehenden 700-Jahrfeier des Dorfes kommt nicht vor. „Um Himmels Willen, das würde die Gemeinnützigkeit unseres Vereins gefährden“, weiß Vereinsvorsitzende Silvia Gosemann.

Ihre Mitstreiter im Vorstand und sie haben die Vereinssatzung mit einer Juristin aus dem Dorf erarbeitet und sie jetzt vom Finanzamt bestätigt erhalten. „Uns ist die vorläufige Gemeinnützigkeit anerkannt worden“, sagt die Vereinsvorsitzende. Das heißt, der neue Verein darf Spendenbescheinigungen ausstellen.

Dem Ortsverein Markendorf-Siedlung ist die Gemeinnützigkeit fürs vorige Jahr aberkannt worden. „Zu Einzelfällen sagen wir nichts, das unterliegt dem Steuergeheimnis“, erklärt Gabriele Bosse auf Nachfrage. Sie verweist auf die Prüfung der Steuererklärungen der Vereine und deren „tatsächliche Geschäftsführung“ in ihrem Hause. Bei Beanstandungen wird der so genannte Freistellungsbescheid verwehrt und der Verein ist nicht mehr gemeinnützig und damit steuerpflichtig.

Knackpunkt sei häufig die wirtschaftliche Betätigung von Vereinen, weiß Cornelia Furchtmann. Die sei grundsätzlich erlaubt, „muss aber von deutlich untergeordneter Bedeutung zu den Satzungszwecken sein“, betont die Expertin. Außerdem unterliege solche Tätigkeit – vom Eintrittsgeld bis zu gastronomischen Erlösen – wenn sie den Freibetrag von 5000 Euro überschreitet, der Steuerpflicht.

Die Frage, ob Regeln für gemeinnützige Vereine verschärft worden seien, verneinen die Vertreter der Finanzbehörde. Es werde turnusmäßig überprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins mit dem Inhalt seiner Satzung im Einklang steht.

Gemeinnützig

Anerkannt gemeinnützige Zwecke sind unter anderem die Förderung von: Wissenschaft und Forschung; Religion; des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitsvorsorge; der Jugend- und Altenhilfe; von Kunst und Kultur; des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; der Erziehung und Bildung; des Naturschutzes und der Landschaftspflege; des Wohlfahrtswesens; der Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge, Behinderte; des Feuer- und Zivilschutzes; des Sports; der Heimatpflege und -kunde