JVA-Brand
: Gericht glaubt nicht an versehentliches Feuer in der Zelle

Dass der 35-jährige Mariusz T. das Feuer in seiner Zelle in Wulkow nicht absichtlich ausgelöst hat, wollte den Neuruppiner Richtern am Donnerstag nicht einleuchten.
Von
Siegmar Trenkler
Wulkow
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Der 35-Jährige bleibt weiterhin in Haft. Symbolbild

Sven Hoppe/dpa

T. war seinerzeit wegen einer Ersatz-Freiheitsstrafe, zu der er vom Amtsgericht Braunschweig verurteilt worden war, in der Wulkower Justizvollzugsanstalt. Eigentlich nahm er an, nach seinem 30-tägigen Aufenthalt wieder nach Hause zu dürfen. Dann erfuhr er, dass er im Anschluss in Untersuchungshaft bleiben muss. Diesmal ging es um Diebstahlvorwürfe, die in Bernau verhandelt wurden. Was danach geschah, konnte am Mittwoch nicht vollständig rekonstruiert werden. Fest steht, dass in T.s Zelle ein Feuer ausbrach, durch das am Gebäude und am Inventar ein Schaden von rund 8 300 Euro entstand.

Zufällig das Feuer bemerkt

Ein JVA-Psychologe bemerkte auf dem Weg nach Hause ein oranges Leuchten durch das Zellenfenster. Er alarmierte Kollegen, die auch durch einen Zellennachbarn T.s schon auf den Rauch hingewiesen worden waren. Die weiteren Gefangenen im Trakt wurden evakuiert, während die Flure sich mit dichtem, schwarzem Rauch füllten. Nur in T.s Zelle war niemand zu bemerken. Offenbar hatte er sich in den Waschraum zurückgezogen. Die JVA-Mitarbeiter löschten den Brand. Und zufällig hörte einer von ihnen ein Klopfen aus der Zelle, öffnete, sah T. auf allen Vieren kriechen und dann an ihm vorbei rennen. Daraufhin stellte sich der Häftling zu einigen Mitgefangenen und rauchte erst einmal ein Zigarette.

„Warum sollte jemand in einer Zelle ein Feuer entfachen?“, fragte der Staatsanwalt. Das sei schon mehrfach vorgekommen, berichteten einige JVA-Mitarbeiter, weil die Gefangenen dadurch in andere Zellen verlegt würden. Und weder, dass T. vor dem Brand ungehalten war, noch danach ungerührt auftrat, ist wirklich ein Beweis, wie das Gericht feststellte.

Was aber nicht zu T.s Darstellung passt, er wäre einfach mit einer brennenden Zigarette in der Hand auf dem Bett eingeschlafen, war ein klitzekleines Detail. Denn der feuerhemmende Bezug der Matratze, die fast restlos verbrannt war, war offenbar vor dem Ausbruch des Feuers entfernt worden und auch später noch in großen Teilen von den Kriminalbeamten gefunden worden.

Brandstiftung in der Rechtssprechung

Im Strafgesetzbuch gibt es im Paragrafen 306 Abstufungen für die Brandstiftung. Sie sind entscheidend für das Strafmaß.

Einfache Brandstiftung ist das Beschädigen oder Zerstören eines bestimmten Objekts durch Feuer.

Von schwerer Brandstiftung wird gesprochen, wenn dadurch eine Gefahr für Menschen besteht.

Die besonders schwere Brandstiftung liegt vor, wenn zwei von drei Merkmalen erfüllt sind: wenn ein anderer Mensch in Todesgefahr gebracht wird, wenn damit eine andere Straftat ermöglicht oder verdeckt werden soll oder das Löschen des Brandes erschwert oder verhindert wird.

Die Brandstiftung mit Todesfolge ist die schwerwiegendste Form.⇥zig