Waffen aus Polen: Erlaubt oder verboten – was man über die Grenze bringen darf

Darf man Waffen in Polen kaufen und über die Grenze bringen? Was erlaubt, was verboten ist und welche Strafen drohen. (Symbolbild)
Matias Chiofalo/dpaIm Jahr 2022 gab es in Deutschland 33.685 Verstöße gegen das deutsche Waffengesetz. Das veröffentlichte Statista. Zu diesen Verstößen gehört auch das verbotene Verbringen von Waffen aus Polen nach Deutschland. Nicht selten wissen Deutsche nicht, dass sie gerade ein nach deutschem Recht verbotenes Produkt kaufen und über die Grenze bringen. Das gilt insbesondere für Waffen. Denn welche Waffen über die Grenze nach Deutschland gebracht werden dürfen und welche nicht, ist in manchen Fällen gar nicht so eindeutig. Welche Waffen aus Polen nach Deutschland gebracht werden dürfen und welche nicht – eine Liste.
Übersicht:
Erlaubte Waffen
Verbotene Waffen
Strafen
Diese Waffen aus Polen sind erlaubt
Personen über 18 Jahren dürfen bestimmte Waffen oder Munition erlaubnisfrei aus Polen über die Grenze nach Deutschland bringen. Vor dem Kauf sollte sich der Käufer informieren, wer diese Waffe in Deutschland nutzen darf, wo man diese nutzen darf und wofür. Selbst auf privaten Grundstücken gelten Gesetze für die Nutzung von Waffen, egal ob sie erlaubt oder verboten sind.
Welche Waffen und Gegenstände man gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG mit nach Deutschland nehmen darf:
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen. Diese dürfen nur eine Bewegungsenergie bis 7,5 Joule haben und müssen das Prüfzeichen „F im Fünfeck“ auf der Waffe haben. Wenn eine oder alle der Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die Waffe als verboten und darf nicht über die Grenze.
„DDR-Luftgewehre„, die vor dem 1. Januar 1970 beziehungsweise dem 2. April 1991 hergestellt und legal in den Handel gebracht worden sind.
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
Armbrüste
Pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
Kartuschenmunition für Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.1 Waffengesetz sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes
Diese Waffen aus Polen sind verboten
Waffen, Schreckschusspistolen, Gaspistolen, Tränengasspray und alle Gegenstände, die nach deutschem Recht als verbotene Waffe bezeichnet werden, darf man gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Waffengesetz (WaffG) nicht aus Polen über die Grenze nach Deutschland bringen oder mitnehmen. Welche das genau sind:
Diese Schusswaffen aus Polen sind verboten
Waffen, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft
Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (beispielsweise Schießkugelschreiber oder in einem Spazierstock versteckte Messer)
Vollautomatische Schusswaffen, wie Maschinenpistolen und -gewehre
Wildererwaffen: Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können
Mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm und wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt
Halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen
Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 WaffG, wenn es sich bei der Waffe vor dem Umbau um eine verbotene Schusswaffe gehandelt hat
Pumpguns: Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Kurzwaffengriff ersetzt ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzesten Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt
Wechselmagazine und Magazingehäuse für Wechselmagazine, die für Schusswaffen bestimmt sind
Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können
Verbotene entflammbare Gegenstände oder Vorrichtungen aus Polen
Verboten: Messer, Schläger, Schleudern aus Polen
Messer: Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser, Springmesser
Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (beispielsweise Schießkugelschreiber oder in einem Spazierstock versteckte Messer)
Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
Wurfsterne
Präzisionsschleudern sowie Armstützen oder vergleichbare Vorrichtungen dafür
Würgegeräte, Nun-Chakus oder Soft-Nun-Chakus
Diese elektrischen Waffen und Gegenstände aus Polen sind verboten
Elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen
Gegenstände mit Reizstoffen oder anderen Wirkstoffen
Elektroimpulsgeräte und Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes amtliches Prüfzeichen tragen
Munition und Geschosse entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz
Waffen aus Polen: Diese Strafen drohen
Über die Strafe bei einem Zollvergehen entscheidet ein Gericht. Kommt es zu einer Strafanzeige vom Zoll, prüft das zuständige Gericht die Schuld des Beschuldigten. Es kann zu Geldstrafen, Bewährungsstrafen und Freiheitsstrafen kommen.

