MOZ+MOZ+Gericht in Schwedt
: Diebstahl im Zusammenhang mit unerlaubten Waffen wird entsprechend geahndet

Eine 40-Jährige ließ bei einem Lebensmitteleinkauf auch noch ein wenig Schmuck mitgehen. Da sie zu ihrem Selbstschutz außerdem unerlaubte Waffen bei sich trug, geriet die Tat zum „Diebstahl mit Waffen“, der geahndet wurde.
Von
Stefan Adam
Schwedt
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Ob mitgetragene Waffen im direkten Zusammenhang zur Tat stehen oder nicht, spielt für den Tatbestand „Diebstahl mit Waffen“ keine Rolle, wie sich jetzt im Fall einer 40-Jährigen vor dem Amtsgericht Schwedt zeigte.

Volker Hartmann/dpa