Bauland
: Hoppegarten bereitet Kauf des KWO-Geländes vor

Auf 6,4 Hektar sollen Schule, Sportflächen, Eigenheime und Stellplätze gebaut werden
Von
Margrit Meier
Hoppegarten
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Jetzt wird es konkret: Im Hintergrund ist das sogenannte KWO-Gelände am S-Bahnhof Hoppegarten. Es soll mit einer Schule, Sporteinrichtungen sowie Eigenheimen bebaut werden.

Gerd Markert

Ohne Diskussion und einstimmig haben die Gemeindevertreter auf ihrer jüngsten Sitzung dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan ehemaliges KWO-Gelände zugestimmt. Und bereiten so den Weg vor, das rund 6,4 Hektar große Areal, nördlich des S-Bahnhofes gelegen, als Schulstandort mit Sportflächen, Wohnen, für öffentliche Stellplätze und Grünflächen voranzubringen.

Im Flächennutzungsplan ist das Gelände als Gemeinbedarfs-, Wohnbau- und Stellplatzfläche festgeschrieben. In der Vorlage, die jetzt verabschiedet wurde, heißt es: „Im Ergebnis langjähriger Abstimmungsgespräche ist die Eigentümerin – die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – bereit, den Teil der Fläche, der als Gemeinbedarfs- und Stellplatzfläche ausgewiesen ist, ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren an die Gemeinde zu verkaufen. Nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages ist der Abschluss des Kaufvertrages zeitnah vorgesehen, die entsprechenden Haushaltsmittel dafür stehen bereit.“

In den kommenden Wochen werden die jeweiligen Flächenanteile konkretisiert. Ein Planungsbüro soll durch die BImA in Abstimmung mit der Gemeinde dazu beauftragt werden. Die Kostenteilung dazu erfolgt in Anlehnung an die Flächenaufteilung mit einem Drittel an die Bundesanstalt und zwei Dritteln der Gemeinde. Rund 4,9 Hektar sind als Gemeinbedarfsfläche vorgesehen.

Im städtebaulichen Vertrag heißt es: „Die Gemeinde beabsichtigt, mit einem privaten Schulträger einen Erbbaurechtsvertrag über die für den Schulneubau vorgesehene Fläche abzuschließen ... Die im Eigentum der BImA verbleibende, an der Virchowstraße gelegene Wohnbaufläche von ca. 1,5 Hektar soll für die Errichtung von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern mit dem Ziel der Veräußerung entwickelt und parzelliert werden.“

Im städtebaulichen Vertrag werden auch Fristen festgezurrt. So heißt es: „Der Vertrag verliert seine Rechtswirksamkeit, wenn der Planentwurf nach Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange ... nicht bis zum 31. Dezember 2020 mit Satzung angenommen oder diese nicht bis zum 31. März 2021 rechtskräftig wird.“