Gerichtsbericht
: Gartenwerk ist Wartenwerk

Der Altlandsberger Rechtsanwalt und Krimiautor berichtet für das Märkische Echo in loser Folge über Gerichtsverfahren.
Von
Wolfgang Schüler
Neuenhagen
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Symbolbild Gericht

Sven Hoppe

Erwin K.* aus Marzahn arbeitete als Dreher. 2012 ging er den den Ruhestand. Doch der Rentner wollte nicht vor dem Fernsehapparat versauern. Er suchte nach einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung. „Machen wir es den Schwalben nach“, meinte seine Frau Else, „bauen wir uns ein Nest — in einem Gärtchen. Wir sind dann viel an der frischen Luft, und abends sitzen wir gemütlich auf der Terrasse.“

Gesagt, getan. Erwin K. machte sich auf die Suche nach einem Schrebergarten. In Neuenhagen wurde er fündig. Ein Schnäppchen war es allerdings nicht, und auch keine Augenweide: Das Ehepaar Angelika und Martin P. hatte von einem Hinterhof ein Stück abgeteilt. Die ungepflasterte, öde Fläche ohne jeden Bewuchs war 300 Quadratmeter groß. Darauf stand lediglich ein kleiner Bungalow.

Die monatliche Pacht sollte stolze 132,50 Euro und die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Pachtjahres betragen. Erwin K. unterschrieb den Vertrag am 17. Juni 2012. Am 1. Juli 2012 begann das Pachtverhältnis.

Es gab viel zu tun. Die Eheleute packten es an. Sie brachten Mutterboden auf, pflanzten Bäume und Sträucher, säten Rasen und legten Beete an. Gartenwerk ist Wartenwerk. Doch mit der Zeit und viel Liebe verwandelte sich das Gärtchen in ein grünes Paradies. Die Eheleute K. verbrachten vom Frühling bis zum Herbst jede freie Minute in der kleinen Oase.

Am 12. März 2018 zogen dunkle Wolken am Horizont auf. Martin P. kündigte den Pachtvertrag zum 30. Juni 2018. Erwin K. widersprach: „Den Pachtvertrag habe ich vor sechs Jahren mit dem Ehepaar P. abgeschlossen. Er kann deshalb nur von beiden gemeinsam gekündigt werden.“

Am 3. April erhielt der Rentner ein erneutes Kündigungsschreiben. Es trug diesmal zwei Unterschriften. Trotzdem gab Erwin K. nicht klein bei. Er erwiderte: „Die Kündigungsfrist war am 30. März 2018 abgelaufen gewesen. Eine ordnungsgemäße Kündigung ist deshalb frühestens zum 30. Juni 2019 möglich.“

Das Ehepaar P. reichte Klage ein. Der Richter am Amtsgericht Strausberg hielt die Argumente des Beklagten Erwin K. für durchaus begründet, regte aber trotzdem einen Vergleich an: „Ein paar Wochen mehr oder weniger fallen kaum ins Gewicht, wenn sowieso das Ende naht. Außerdem kann auf diese Weise eine für beide Seiten unerfreuliche Berufungsverhandlung vermieden werden.“

Und so kam es dann auch. Erwin K. verpflichtete sich, das Pachtgrundstück bis zum 30. April 2019 zu räumen. Ob er danach die Kraft findet, anderenorts einen Neuanfang zu wagen, ist allerdings ungewiss.

* Namen geändert