Versorgung
: Wasserverband Strausberg-Erkner gewinnt Rechtsstreit um Altanschließer

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Wasserverband in einemProzess Recht gegeben.
Von
Jens Sell
Strausberg
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Für eine funktionierende Abwasserkanalisation: Anlagenfahrer Jörg Heinrich vom Bereich Schmutzwasser des Wasserverbandes Strausberg–Erkner stellte beim 24. Ausbildungstag in Strausberg die moderne Wartungstechnik vor.

Jens Sell

Urteil ist rechtskräftig, aber ...

Das OLG folgte im am Dienstag entschiedenen Musterstreitfall für den WSE der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, bestätigte die Beitragserhebung des Wasserverbandes als rechtmäßig und wies die Klage kostenpflichtig ab. „Die Revision wurde nicht zugelassen, ein Rechtsmittel ist nicht zulässig und das Urteil damit rechtskräftig“, teilt der Wasserverband Strausberg–Erkner mit. Eine Nachfrage beim Oberlandesgericht ergab noch ein kleines Hintertürchen für einen weiteren Rechtsstreit: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die klagende Partei gegen die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, noch Beschwerde erhebt. Das ist dann die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Bundesgerichtshof entscheiden muss.“

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz bestehe gegen den Wasserverband Strausberg–Erkner nicht. Insbesondere hat der Senat eine Verjährung von Beitragsansprüchen in letzter Instanz verneint. Für den WSE werde damit nach acht Jahren Rechtsstreit die Vorgehensweise in Bezug auf die gleiche Beitragserhebung für alle angeschlossenen Grundstücke endgültig bestätigt, heißt es in einer Pressemitteilung. Verbandsvorsteher Henner Haferkorn dazu: „Das Oberlandesgericht bestätigt mit dem heutigen Urteil die Rechtmäßigkeit unserer Beitragserhebung und des Verwaltungshandelns des WSE, damit zugleich die diesbezüglichen Entscheidungen der Verbandsgremien, die ihre Aufgaben stets verantwortungsvoll und zugleich rechtskonform wahrgenommen haben. Das Urteil in diesem Musterverfahren ist der maßgebliche Schlusspunkt. Nun können die zahlreichen noch offenen Streitverfahren zügig zum Abschluss gebracht werden. Der WSE wird den Urteilsspruch zeitnah umsetzen und die dazu notwendigen Maßnahmen vornehmen.“

Altanschließer bleiben dran

Das OLG habe zugleich angekündigt, über die noch anhängigen Klageverfahren auf Staatshaftung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren in gleicher Weise zu entscheiden, teilt WSE-Sprecherin Sandra Ponesky am Dienstagnachmittag mit.

Die Altanschließer wollen sich allerdings mit dieser Endgültigkeit nicht abfinden. Gerade am Mittwochabend hatte die Bürgerinitiative „Altanschließer machen mobil“ in Strausberg ihre langfristig geplante Zusammenkunft. Dort wollten sie sich über das aktuelle Urteil verständigen und das weitere Vorgehen ausloten. Sprecher Horst Wegner, der die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verfolgte, sagte vorab: „Für uns ist das Thema damit natürlich längst nicht erledigt, das ist ja klar. Rechtsanwalt Frank Mittag aus Cottbus, der den Strausberger Kläger vertrat, hat umgehend Verfassungsbeschwerde angekündigt.“

Als Mitglied der Bürgerinitiative betont Rolf Barthel, dass sich das OLG in der Verjährungsfrage nicht an die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom November 2015 halte, „so dass eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht immer noch gerechtfertigt ist“. Es seien zudem noch zahlreiche verwaltungsgerichtliche Verfahren offen: "Die Aussichten der klagenden Bürger sind dabei aber ganz günstig, denn seit Anfang 2019 haben das Bundesverwaltungsgericht, das Berlin-brandenburgische  Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zugunsten der Altanschließer entschieden.“

Staatshaftung in den neuen Bundesländern

Das Fehlen einer umfassenden Kodifikation (systematische Zusammenfassung der Rechtssätze eines Rechtsgebiets in einem einheitlichen Gesetzeswerk) der Staatshaftung in den alten Ländern der Bundesrepublik hat dazu beigetragen, dass das Staatshaftungsgesetz der DDR, das eine unmittelbare und verschuldensunabhängige Staatshaftung für schädigende Folgen hoheitlichen Handelns vorsah, in modifizierter Form in den neuen Bundesländern als Landesrecht übernommen wurde. Das StHG-DDR sieht einen gegenüber der Amtshaftung erheblich erweiterten Haftungsrahmen vor und bedingt damit ein höheres Haftungsrisiko für Länder und Kommunen.⇥js