Die Fragen und Antworten entstammen einer Telefonaktion mit den Fachanwälten für Verkehrsrecht Markus Michalczyk und Ronald Geske.
Ich habe von einem Freund vor langer Zeit eine Parkscheibe mit einem witzigen Aufdruck geschenkt bekommen und diese bisher auch schon häufig benutzt. Kürzlich hatte ich ein Knöllchen am Auto mit der Begründung, dass ich keine gültige Parkscheibe hätte. Lohnt es etwas dagegen zu unternehmen? Meine Parkscheibe lag gut sichtbar im Fahrzeug, und dafür gibt es sogar Zeugen.
Da mache ich Ihnen wenig Hoffnung. So komisch es klingen mag, aber für Parkscheiben gibt es genaue Vorschriften, welche Größe und Farbe diese haben müssen. Es gibt sogar bereits ein entsprechendes Urteil, nachdem eine Fahrerin eine Parkscheibe mit vorgeschriebenen Maßen im Auto hatte, allerdings in der Farbe Pink. Dies wurde nicht anerkannt, die Behörde sprach ein Verwarngeld aus und ein Gerichtsurteil bestätigte dies nach einem Widerspruch durch die Fahrzeughalterin.
Leider gibt es in unserer Stadt die praktischen E-Roller nicht mehr. Jetzt habe ich überlegt, mir selbst einen zuzulegen. Was muss ich dabei alles beachten?
Sie benötigen keine Fahrerlaubnis, und das Tragen eines Helmes ist auch nicht vorgeschrieben, allerdings sehr ratsam. Wenn Sie sich einen angetriebenen Roller anschaffen, so muss dieser ein Kennzeichen erhalten und versichert werden. Das ist Pflicht. Die Höchstgeschwindigkeit darf 20 Stundenkilometer nicht überschreiten. Wichtig ist dann noch, dass Sie nicht auf Bürgersteigen fahren, sondern stets die Straße benutzen müssen. Und dass man sich an die entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bzw. Beschilderungen halten muss, das versteht sich natürlich von selbst.
Ich bin vor zehn Monaten in einer 30er-Zone mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen, wahrscheinlich war es Sekundenschlaf. Der herbeigerufene Notarzt schickte mich ins Krankenhaus. Richtig gefunden wurde nichts und mein Hausarzt meinte, das kann jedem passieren. Trotzdem kam es im September zur Gerichtsverhandlung, weil ich den Strafbefehl nicht akzeptiert hatte. Ich wurde zu 3000 Euro Geldstrafe und 15 Monaten Führerscheinentzug verurteilt, obwohl nur Blechschaden entstanden war. Inzwischen habe ich von mehreren Fällen gehört, wo die Strafe viel geringer war. Ein Unfallverursacher durfte sogar seinen Führerschein behalten, obwohl es ein Todesopfer gab. Das ist doch nicht gerecht …
Das kann ich nicht beurteilen, ohne Einsicht in Ihre Akte genommen zu haben. Ich würde Ihnen jedoch raten, nicht so sehr darauf zu schauen, was gewesen ist, sondern was kommt. Das Urteil kann nicht mehr angefochten werden, damit sollten Sie sich abfinden. Wenn allerdings die 15 Monate Führerscheinentzug vorbei sind, dann bekommen Sie das Dokument nicht einfach zurück, sondern müssen bei der Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins stellen.

Infomaterial von der Straßenverkehrsbehörde

Ich befürchte, in Ihrem Fall wird man ein ärztliches Gutachten über Ihre Fahrtauglichkeit verlangen. Darauf sollten Sie sich vorbereiten. Wenden Sie sich an die Straßenverkehrsbehörde und lassen Sie sich Infomaterial aushändigen, wie Sie am einfachsten den Führerschein zurückbekommen. Dann wissen Sie schon einmal, was auf Sie zukommt.
Meiner Tochter, die psychisch belastet ist, ist vor fünf Jahren der Führerschein entzogen worden, weil sie Drogen genommen hatte und später noch einmal beim Fahren ohne Führerschein erwischt worden war. Irgendwann muss doch aber die Sperrfrist vorbei sein, damit sie die Möglichkeit hat, die Fahrerlaubnis zurückzubekommen, oder nicht? Sie ist drogenfrei und inzwischen auch Mutter.
Ihre Tochter sollte sich bei der Verkehrsbehörde erkundigen, ab wann eine Wiedererteilung des Führerscheins möglich ist. Außerdem sollte Sie mit Ihrem Hausarzt sprechen, ob er ein Drogenscreening vornehmen könnte, um nachzuweisen, dass sie keine Drogen mehr nimmt. Ihr muss klar sein, dass Sie um eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) nicht herumkommen wird. Wenn Sie sich dieser unterziehen will, sollte Sie sich darauf vorbereiten und auch wissen, dass dies nicht unerhebliche Kosten verursacht.
Markus Michalczyk, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Markus Michalczyk, Fachanwalt für Verkehrsrecht
© Foto: Kerstin Macht
Ich bin Rentnerin und fahre nur selten. Da eine Warnlampe in meinem Fahrzeug leuchtete, bin ich zur Werkstatt gefahren. Dort hieß es, die Zündkerze wäre defekt. Das kann aber gar nicht sein, diese war doch erst bei der letzten Durchsicht gewechselt worden. Mir lässt das keine Ruhe …
Zuerst einmal gehören Zündkerzen zu den Verschleißteilen, und Fakt ist, dass Autos, die selten gefahren werden, einen höheren Verschleiß haben als Fahrzeuge, die oft unterwegs sind. Im Zweifel können Sie aber immer einen Kfz-Sachverständigen oder auch die Dekra bitten zu prüfen, ob der Wechsel der Zündkerze tatsächlich notwendig war.
Vor ein paar Tagen habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten. Darin wird mir vorgeworfen, bei „Rot“ über die Ampel gefahren zu sein. Es war ein Polizeifahrzeug hinter mir, und die Beamten haben mich kurze Zeit später gestoppt. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Ampel noch auf ,,Gelb“ stand, als ich die Ampel passierte, und hatte das der Polizei auch vor Ort mitgeteilt. Nun soll ich eine Geldbuße bezahlen und würde einen Punkt erhalten. Halten Sie es für sinnvoll, gegen den Bescheid vorzugehen?
Wenn Sie den Bußgeldbescheid angreifen wollen, müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dagegen Einspruch einlegen. Da Ihnen kein Fahrverbot droht, bei Einlegung des Einspruches aber weitere Kosten entstehen, müssen Sie abwägen, ob Sie das tatsächlich wollen. Falls Sie eine Rechtschutzversicherung für Verkehrsrecht haben sollten, wäre es durchaus sinnvoll, da Sie dann anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Ohne diese würde ich im konkreten Fall ein Vorgehen nicht empfehlen, da nur ein Anwalt Akteneinsicht für Sie beantragen kann.Durch das dann vorzunehmende Aktenstudium kann der Anwalt oder die Anwaltin herausarbeiten, welche Punkte aufgegriffen werden müssen, um in einer dann folgenden Hauptverhandlung die richtigen Anträge zu stellen.

In der Verhandlung die richtigen Fragen stellen

Zudem ist das wichtig, um die richtigen Fragen an die Polizeibeamten stellen zu können, die den angeblichen Rotlichtverstoß dokumentiert haben wollen. Keinesfalls sollten Sie sich selbst verteidigen, da Sie vermutlich in einer Verhandlung nicht die richtigen Fragen stellen würden und so der Bußgeldbescheid nicht zu Fall gebracht werden kann.
Mein Sohn ist Mitte 50 und hat viele Jahre als Fernfahrer gearbeitet. Da er oftmals unter erheblichem Zeitdruck stand, haben sich im Laufe der Jahre viele Punkte angesammelt. Im Sommer des vergangenen Jahres wurde ihm seine Fahrerlaubnis weggenommen. Da ich selbst sehr krank bin, bräuchte ich seine Hilfe, damit er mich beispielsweise zum Arzt fahren kann. Wann bekommt mein Sohn seine Fahrerlaubnis wieder zurück?
Da ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird er auch seinen Führerschein, der seine Fahrerlaubnis dokumentiert, nicht wieder zurückbekommen. Er muss selbst aktiv werden und einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Dazu muss er keine neue Fahrprüfung machen, aber ein Antragsformular ausfüllen. Zusatzlich benötigt er weitere Unterlagen, je nachdem, fur welche Fahrerlaubnisklasse er die Erteilung beantragen will.

Beantragung ist mit Kosten verbunden

Dies reicht beispielsweise von einer Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung seines Sehvermögens, einer Schulung in Erster Hilfe bis hin zu einem Passfoto. Der Antrag ist bei der für seinen Wohnort zuständigen Führerscheinstelle zu stellen und ist auch mit Kosten verbunden. Ihr Sohn sollte sich über die konkreten Voraussetzungen informieren, muss aber selbst aktiv werden, da er sonst keinen neuen Führerschein bekommt.
Ronald Geske, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Ronald Geske, Fachanwalt für Verkehrsrecht
© Foto: Annegret Krüger
Im vergangenen Jahr habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten, gegen den ich Einspruch eingelegt hatte. Mir wurde eine Geschwindigkeitstüberschreitung vorgeworfen, da ich im Baustellenbereich zu schnell gefahren bin. Die Baustelle war aber bereits fertiggestellt worden, nur deren Einrichtung und Beschilderung befand sich noch vor Ort. Das Bußgeld hatte ich unter Vorbehalt gezahlt. Ich habe mich in der Verhandlung vor Gericht allein vertreten, dann aber sogar ein höheres Bußgeld erhalten. Dies empfand ich als ungerecht und habe gegen Gericht und Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet, zumal ich doch auch das Bußgeld bezahlt hatte. Durfte man mich unter diesen Voraussetzungen überhaupt verurteilen?
Da Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben haben, musste das Verfahren gegen Sie fortgesetzt werden. Die Zahlung unter Vorbehalt hat das Verfahren keinesfalls beendet. Dass die Baustelle bereits fertiggestellt und nur die Geschwindigkeitsbegrenzung noch bestand, ändert nichts daran, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer an die Beschilderung zu halten hat. Es wird Gründe dafür geben, warum die Baustelleneinrichtung noch nicht abgebaut worden war, die Sie nicht überblicken können. Daher war die Beschilderung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer sie nicht für notwendig erachtet, da andernfalls auf den Straßen Chaos herrschen würde, wenn jeder macht, was er fiir sinnvoll hält.

Falsch verhalten vor Gericht

Offenkundig haben Sie sich in der Hauptverhandlung vor Gericht falsch verhalten. Da Ihre Geldbuße verdoppelt worden ist, hat Ihnen das Gericht unterstellt, dass Sie vorsätzlich (bewusst und willentlich) die Geschwindigkeitsvorgabe missachtet haben, Das Gericht und die Staatsanwaltschaft deshalb mit Anzeigen zu bedenken, ist der falsche Weg. Künftig sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, damit sie insbesondere in einer mündlichen Verhandlung fachkundig unterstützt werden. Andernfalls besteht das Risiko, sich „um Kopf und Kragen“ zu reden und wie Sie eine härtere Strafe zu erhalten.
Vor zwei Jahren haben wir uns ein neues Auto gekauft. Ende des vergangenen Jahres ging der Ärger los. Es gab immer wieder technische Probleme, so dass wir das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht haben, denn schließlich haben wir eine fünfjährige Garantie. Nun sind schon sieben Wochen vergangen, und das Fahrzeug ist noch immer nicht repariert. Wir werden ständig vertröstet, aber es tut sich nichts. Angeblich hatte man den Hersteller schon angeschrieben, der aber bislang auch nicht helfen konnte, den Fehler zu finden. Wie sollen wir uns verhalten, zumal wir dringend auf das Fahrzeug angewiesen sind?
Vermutlich haben Sie bei Auslösung des Reparaturauftrages keinen Fertigstellungstermin vereinbart. Daher kann der Werkstatt derzeit auch kein Zeitverzug bei der Reparatur vorgeworfen werden. Allerdings sind Sie auch nicht verpflichtet, unbegrenzt lange zu warten. Grundsätzlich können Sie jederzeit einen Reparaturauftrag beenden, müssten dies aber dem Auftragnehmer am besten schriftlich mitteilen.

Zuerst das konkrete Problem erkunden

In Ihrem Fall würde ich das Gesprach dort suchen und zunächst eine Frist setzen, innerhalb derer Sie die Fertigstellung der Reparatur erwarten. Es wäre wichtig, in Erfahrung zu bringen, worin konkret das Problem liegt. Ist Ihnen dieses dann bekannt, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dann kann in Ruhe geklärt werden, ob der Vertrag gekündigt oder fortgesetzt werden soll und ob Entschädigungsansprüche fur Sie bestehen.