BVG-Streik
: Darf man zu Hause bleiben? Das gilt für Homeoffice und Co.

Verdi hat für diese Woche einen zweitägigen Streik bei der BVG angekündigt. Was gilt für Arbeitnehmende, die davon betroffen sind?
Von
David Hahn
Berlin
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BVG untersagt Mitnnahme von Tretrollern: ARCHIV - 01.10.2022, Berlin: Eine U-Bahn fährt am U-Bahnhof Museumsinsel ein. (Zu dpa "Umweltverbände unterstützen Verdi bei Warnstreiks im ÖPNV") (zu dpa: «Streiks und andere Baustellen - Was Fahrgäste 2025 erwartet») Foto: Christoph Soeder/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Was macht man, wenn die BVG bestreikt wird und man für den Arbeitsweg auf den ÖPNV angewiesen ist?

Christoph Soeder/dpa
  • Zweitägiger BVG-Streik in Berlin ab 26. März.
  • Streik betrifft Nahverkehr, S-Bahn fährt weiterhin.
  • Arbeitnehmende müssen pünktlich erscheinen, auch bei Streik.
  • Homeoffice nur nach Absprache möglich, keine gesetzliche Pflicht.
  • Alternativen: Taxis, Carsharing, Fahrgemeinschaften, Kosten werden meist nicht erstattet.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Diese Woche kommt der Nahverkehr in Berlin fast vollständig zum Erliegen. Der Streik beginnt am Mittwoch, dem 26. März, mit Betriebsbeginn. Der Nahverkehr in Berlin wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen größtenteils lahmgelegt. Es kann jedoch auch nach dem Ende für mehrere Stunden zu Einschränkungen kommen.

Wer auf dem Arbeitsweg auf bestreikte Verkehrsmittel angewiesen ist, mag sich in solchen Fällen fragen, ob man diese Woche zu Hause bleiben darf oder zum Beispiel Verspätungen zu einem Problem für das Arbeitsverhältnis werden können. Die Regeln für Homeoffice und Co. gibt es hier im Überblick.

Homeoffice wegen BVG-Streik: Darf man zu Hause bleiben?

Arbeitnehmende trifft auch bei einem Streik das sogenannte Wegerisiko. Es liegt in der Verantwortung der Angestellten, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Einfach zu Hause zu bleiben, ist demnach keine Option. Das Wichtigste ist, mit Arbeitgebenden in Kontakt zu treten und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Insbesondere bei angekündigten Streiks ist dies im Voraus von Belang. Eventuell kann dann nach Absprache zum Beispiel aus dem Homeoffice gearbeitet oder flexiblere Arbeitszeiten abgemacht werden. Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt es dabei allerdings nicht. Unentschuldigtes Fehlen oder zu spätes Erscheinen kann zu einer Abmahnung führen. Dies gilt auch bei kurzfristigen Streiks, sodass Vorgesetzte in jedem Fall so frühzeitig wie möglich über die Situation in Kenntnis gesetzt werden sollten.

Nur im Ausnahmefall, falls beispielsweise für Menschen mit geringem Einkommen lange und teure Taxifahrten angesichts mangelnder Alternativen nötig wären, könnte es gegebenenfalls akzeptabel sein, an Streiktagen nicht oder zu spät zur Arbeit zu erscheinen. Auch bei kurzfristigen Streiks können die Anforderungen für Abmahnungen nicht so streng ausfallen. Angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten, auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren, könnten Mahnungen in solchen Fällen als unverhältnismäßig gelten. Dennoch sollten Vorgesetzte in jedem Fall so frühzeitig wie möglich über die Umstände informiert werden.

Wie kommt man in Berlin trotz Streik zur Arbeit?

Die S-Bahn Berlin ist nicht betroffen und verkehrt planmäßig, da sie von der Deutschen Bahn betrieben wird. Auch die Ringbahn wird am Mittwoch und Donnerstag wie gewohnt verkehren. Fahrgäste können alternativ prüfen, ob sich Teilstrecken mit Regionalzügen überbrücken lassen. Hier gibt es die fahrenden Busse im Überblick. Wer nicht aufs Fahrrad umsteigen möchte, hat zudem die Möglichkeit, Taxis oder Fahrdienstanbieter wie Bolt, Uber & Co. zu nutzen. Diese Apps bieten neben Fahrzeugen auch E-Roller und Leihfahrräder an. Zusätzlich stehen Carsharing-Dienste sowie die Bildung von Fahrgemeinschaften als weitere Optionen zur Verfügung. Die Kosten für diese Alternativen werden in der Regel nicht erstattet. Auch für bereits erworbene Tickets zum Beispiel für die öffentlichen Verkehrsmittel gibt es keine Erstattungen. Es könnte jedoch sein, dass Arbeitgebende die Kosten nach Absprache aus Kulanz übernehmen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.