- Das Land Brandenburg verschärft seine Corona-Verordnung.
- Das betrifft vor allem Mitarbeiter von Pflegeheimen und Betreuungseinrichtungen.
- Es gibt aber auch Infos zu Weihnachts- und Adventsmärkten.
- Alle Neuerungen gibt es hier:
Als Reaktion auf den folgenreichen Corona-Ausbruch in einer Pflegeeinrichtung im Barnim hat die Landesregierung die Testregeln für das Personal im ganzen Land verschärft. Ungeimpfte Mitarbeiter müssen sich öfter als die bisher vorgeschriebenen zwei Mal pro Woche auf das Virus testen lassen. Die Verordnung gilt bis zum 30. November. Für Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern gelten die bisherigen Regeln. Diese wurden vom Gesundheitsministerium noch einmal klargestellt.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) erklärte am Dienstag, dass die Pandemie noch nicht vorbei sei. Die Regeln, Abstand zu halten und überall dort, wo es vorgeschrieben ist, Maske zu tragen, müssten konsequent umgesetzt werden. Wer die typischen Corona-Symptome hat, sollte unbedingt auf Kontakte mit anderen Personen verzichten, betonte die Ministerin.
Corona in Brandenburg: Das sind die Regeln
Mehr Tests in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Nicht immunisierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen müssen sich häufiger einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen.
Dreimal pro Woche testen
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen. Auf der Grundlage eines von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten davon abweichend nur mindestens zweimal (bisher: einmal) pro Woche einer Corona-Testung zu unterziehen sind.
Ab einer Inzidenz von 100 wird täglich getestet
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen ununterbrochen über dem Schwellenwert von 100 liegen, gilt hinsichtlich der Testpflicht neu: In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen.
Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt die tägliche Testpflicht neu auch für alle nicht immunisierten Beschäftigten in Einrichtungen, mit Ausnahme von Krankenhäusern, in denen aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt.
Lokal konzentrierte Ausbrüche werden nicht mitgezählt
3G bei Überschreitung des Schwellenwerts von 35: Nach der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage ununterbrochen über dem Schwellenwert von 35 liegt, in vielen Lebensbereichen eine Testvorlagepflicht. Neu in der Verordnung ist: Die Testpflicht gilt nicht, wenn der Schwellenwert von 35 ausschließlich aufgrund eines von der zuständigen kommunalen Behörde festgestellten lokalen und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen nicht unterschritten wird. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel die Sieben-Tage-Inzidenz eines Landkreises nur über den Wert von 35 steigt, weil es in einem Pflegeheim oder in einer Gemeinschaftseinrichtung einen Corona-Ausbruch gibt, der klar eingrenzbar ist, gilt die Testpflicht noch nicht.
Weihnachtsmärkte regeln die Kommunen
Für Weihnachtsmärkte werden die geltenden Regelungen für Jahrmärkte und Spezialmärkte angewandt. Betreiber von Weihnachtsmärkten müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
- Steuerung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- Beschränkung der Personenzahl auf höchsten 5000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher; für Plätze und Einrichtungen mit einer regulären Besucherkapazität von mehr als 1000 Personen ist die Personenzahl auf höchstens 1000 Personen zuzüglich höchstens der Hälfte der über 1000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität zu beschränken (Beispiel: Wenn regulär 2000 Gäste Platz hätten, dürften dann nur 1500 zeitgleich vor Ort sein; die 5000er Obergrenze ist damit erreicht, wenn normalerweise 9000 Gäste zugelassen wären),
- Testpflicht: Zutritt nur für Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; Ausnahme: Die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1000 gleichzeitig teilnehmenden Besuchern,
- Erfassung der Personendaten aller Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (Hinweis: das gilt auch für Weihnachtsmärkte mit weniger als 1000 gleichzeitig teilnehmenden Besuchern),
- Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (z.B. auf Sitzbänken an Essens- oder Glühweinständen),
· in geschlossenen Räumen (z.B. im Innern von Glühweinhütten):
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Um die Einhaltung dieser Maßnahmen gewährleisten zu können, muss der Zugang zum Weihnachtsmarkt-Gelände kontrollierbar sein. Das bedeutet: Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten müssen den kontrollierten Zugang mit geeigneten Mitteln sicherstellen, zum Beispiel durch ein abgegrenztes Areal oder eine Umzäunung des Geländes.
Auf dem Weihnachtsmarkt-Gelände müssen alle Besucher den Mindestabstand einhalten. Ausnahmen vom Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner/innen, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
Eine generelle Maskenpflicht für Weihnachtsmärkte besteht zwar nicht. Landkreise und kreisfreie Städte können aber auf der Grundlage des Paragraphen 28 der Umgangs-Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen festlegen, „wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist“.
Grundsätzlich wird allen Personen empfohlen, überall dort eine medizinische Maske zu tragen, wo viele Menschen zusammenkommen.
3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt damit grundsätzlich für Weihnachtsmärkte. Ausnahme: Weihnachtsmärkte unter freiem Himmel mit weniger als 1000 gleichzeitig teilnehmenden Besuchern.
2G-Regel: Veranstalter von Weihnachtsmärkten können sich auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Kinder unter 12) entscheiden. Beim 2G-Modell gelten kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und Personengrenzen entfallen. Die Verantwortlichen müssen dann auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
· die Zutrittsgewährung ausschließlich für
- geimpfte Personen,
- genesene Personen,
- Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
- den Einsatz ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,
- die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird,
- die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.
Regeln für die Weihnachtsfeiern
Traditionell werden in der Vorweihnachtszeit von Betrieben, Unternehmen oder Vereinen Weihnachtsfeiern veranstaltet.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob zu einer Weihnachtsfeier
· fest definierte Kohorten (also eine Personengruppe mit einer gemeinsamen Eigenschaft, zum Beispiel ein Team, eine Abteilung, eine Vereinsgruppe oder Bekannte und Verwandte) oder
· Personen aus unterschiedlichen Bereichen (zum Beispiel auch Externe, Geschäftskunden oder Vertreter/innen anderer Unternehmen oder Verbände) eingeladen werden.
Für Weihnachtsfeiern von festen Kohorten gilt: Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind
· unter freiem Himmel mit bis zu 100 und
· in geschlossenen Räumen mit bis zu 50
gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.
Für Weihnachtsfeiern mit Gästen aus unterschiedlichen Bereichen gilt: Veranstalter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
· Steuerung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- nicht mehr als 5000 gleichzeitig teilnehmende Gäste; wenn mehr als 1000 Personen kommen, darf nur die Hälfte der über 1000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität genutzt werden,
- die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1000 gleichzeitig teilnehmenden Gästen),
- die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.
2G-Regel: Veranstalter von Weihnachtsfeiern mit externen Gästen können sich auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Kinder unter 12) entscheiden. Dann entfallen Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und Personengrenzen.
Bei der Einschätzung der Lage gibt die Hospitalisierung den Ausschlag
Beurteilungsmaßstab für die in der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung angeordneten Schutzmaßnahmen sind insbesondere folgende Indikatoren:
- Anzahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und ‑Patienten innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz),
- Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Inzidenz),
- Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung,
- Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus Geimpften (Impfquote).
Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz ist der Leitindikator. Das bedeutet: Die Auslastung des Gesundheitswesens hat bei der Gesamtbetrachtung der pandemischen Lage besonderes Gewicht.
Aktuelle Situation: zwei Mal grün, einmal Gelb auf der Corona-Ampel
Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt 2,25 (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner). Damit ist dieser Wert im grünen Bereich (kleiner 7).
Sieben-Tage-Inzidenz: Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute bei 126,3 und damit im gelben Bereich (Warnwert: 100 bis 200).
Intensivmedizinische Behandlungskapazitäten: Aktuell werden 194 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich 40 in intensivmedizinischer Behandlung, hiervon müssen 33 beatmet werden. Landesweit sind damit 3,9 Prozent der verfügbaren Intensivbetten in Krankenhäusern mit COVID-19-Patienten belegt. Dieser Wert liegt im grünen Bereich (bis 10% mit COVID-19-Patienten belegte ITS-Betten).
Impfquote: In Brandenburg sind mindestens 60,6 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft.
Weitere Maßnahmen bei steigenden Werten: Die Landeregierung wird sich bei signifikanten Veränderungen der Indikatoren über angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens intensiv beraten, um insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Vorrangig kommen dabei Maßnahmen auf Grundlage der sogenannten 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) sowie eine Ausweitung der 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) auf weitere Lebensbereiche in Betracht.
Mehr zu Corona und den Folgen in Brandenburg und Berlin gibt es auf unserer Themenseite.