Europawahl
: NPD im Rechtsstreit mit Pfarrerin

Der evangelischen Pfarrerin Judith Kierschke wird vorgeworfen, ein Wahlplakat der NPD beschmiert zu haben.
Von
Bernhard Schwiete,
Harriet Stürmer
Storkow
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Wer Wahlplakate beschädigt, verstößt gegen Paragraf 303 des Strafgesetzbuches.

Oliver Berg

Nachdem die Polizei am Freitag berichtete, dass eine solche Tafel beschmiert worden sei, wirft die Partei nun der evangelischen Pfarrerin Judith Kierschke vor, die Täterin zu sein. In einer Pressemitteilung veröffentlichte der NPD–Landesverband am Dienstag unter anderem ein Foto, das die Pfarrerin auf einer Leiter neben dem Plakat zeigt. Judith Kierschke sagte auf Nachfrage, sie habe die Angelegenheit einem Anwalt übergeben. Ob sie das Plakat beschmiert hat, wollte sie weder bestätigen noch dementieren.

In Storkow finden am 26. Mai die Wahlen zum Europaparlament, zum Kreistag, zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten statt. Das Plakat, auf dem die NPD Martin Luther zeigt und den Initiator der Reformation als vermeintlichen NPD–Wähler darstellt, hing unmittelbar vor der evangelischen Kirche. Die Pfarrerin habe das Plakat mit den Worten „garantiert nicht“ und „Buuuh“ beschmiert, wirft ihr die NPD vor. Der Kreisverband habe umgehend Strafanzeige bei der Polizei erstattet und den Kirchenkreis Oderland–Spree informiert. Dessen Superintendent Frank Schürer–Behrmann erklärte am Dienstag, er habe keine entsprechende Mitteilung bekommen. Die Angelegenheit sei ihm aber bekannt. „Grundsätzlich habe ich sehr großes Vertrauen in Frau Kierschke“, sagte er.

Kein Einzelfall

Die NPD erklärte, sie habe Kierschke auch zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Mit Unterzeichnung einer solchen Erklärung sichert der Abgemahnte zu, die beschriebene Handlung zu unterlassen und eine Geldsumme zu zahlen, falls er sich nicht an sein Versprechen hält.

Vandalismusschäden an Wahlplakaten sind nicht nur bei der NPD an der Tagesordnung. Teilweise bleibt die Wahlwerbung nur wenige Stunden heil. Auch wenn die meisten Plakate nur wenige Euro wert sind: Sie sind das Eigentum der Parteien. Wer sie zerstört, drückt damit oftmals seine politische Meinung aus. Durch das Recht auf freie Meinungsäußerung ist das nicht gedeckt. Wer Wahlplakate beschädigt, verstößt gegen Paragraf 303 des Strafgesetzbuches, begeht eine Sachbeschädigung, die mit einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft geahndet wird. Wer Plakate entfernt, kann sogar wegen Diebstahls belangt werden.