Rechtsstreit: Altanschließer scheitern vor dem Bundesgerichtshof

Altanschließer sind vor dem Bundesgerichtshof gescheitert.
dpa/Franziska KraufmannDer dritte Zivilsenat des BGH entschied, dass die sogenannten „Altanschließer“ keine Ansprüche auf Rückerstattung dieser Gebühren haben (Az. III ZR 93/18).
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bad Saarow (Oder–Spree), das im November 2011 rückwirkend einen Anschlussbeitrag von 1321,96 Euro an den Wasser– und Abwasserzweckverband Scharmützelsee–Storkow zahlen musste. Das Verfahren hat jedoch Pilot–Charakter für Hunderte weitere noch anhängige Verfahren in Brandenburg, bei denen es um eine Gesamtsumme bis 300 Millionen Euro geht.
Für Verwunderung sorgt unter Experten jedoch die Begründung des Urteils. Denn der BGH stellt sich gegen ein früheres Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg und gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015. Laut beiden Gerichten enthielt das seit Februar 2004 gültige Brandenburger Kommunalbgabengesetz eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
Erst auf Grundlage dieser Entscheidungen hatte das Ehepaar aus Bad Saarow 2016 Klage gegen den Wasserverband eingereicht. Während das Landgericht Frankfurt (Oder) 2017 noch zugunsten der Kläger entschied, hob das Oberlandesgericht das Urteil im April 2018 wieder auf, so dass der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof landete.
„Durch diese unterschiedliche Rechtsprechung ist das Chaos in noch anhängigen Verfahren vorprogrammiert“, sagte der Cottbuser Rechtsanwalt Frank Mittag unserer Zeitung. Interessanterweise hat der Wasser– und Abwasserzweckverband Scharmützelsee–Storkow kürzlich beschlossen, alle Altanschließerbeiträge zurückzuzahlen.