Flug am BER wegen Glatteis verpasst: Gibt es Geld zurück?

Winterwetter - Flughafen Berlin/Brandenburg
Christoph Soeder/dpaNach Angaben der Bundesregierung gelten Unwetter und extreme Wetterlagen als sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Dazu zählen ausdrücklich auch schlechte Wetterverhältnisse. In solchen Fällen besteht normalerweise kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro.
Auch der ADAC weist darauf hin, dass Airlines bei Unwettern die Zahlung verweigern dürfen. Sie müssen aber im Zweifel nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen für die Passagiere zu begrenzen. Ob dieser Nachweis im konkreten Fall gelingt, kann im Streitfall entscheidend sein. Bei einem Rechtsstreit müsste letztlich ein Gericht darüber entscheiden, wer im Recht ist.
Tipp: Das Bundesjustizministerium bietet auf seiner Webseite einen Vorabcheck an, der Ihnen dabei helfen kann, Ihre Ansprüche zu überprüfen. Außerdem finden Sie dort Tipps und Hinweise, wie Sie in dieser Situation handeln können.
Annullierung: Erstattung oder Ersatzflug
Wird ein Flug annulliert, muss die Airline laut Bundesregierung entweder eine anderweitige Beförderung anbieten oder den vollständigen Flugpreis erstatten. Das gilt unabhängig davon, ob die Annullierung wetterbedingt ist. Reisende können wählen, ob sie umbuchen oder auf den Flug verzichten wollen.
Betreuungspflichten gelten auch bei Unwetter
Unabhängig vom Grund der Störung bleiben laut Verbraucherzentrale und ADAC die Betreuungspflichten der Airlines bestehen. Bei längeren Wartezeiten müssen Mahlzeiten und Getränke gestellt werden, bei einer notwendigen Übernachtung auch Hotel und Transfer. Verweigert die Airline diese Leistungen, können Reisende sie selbst organisieren und die Kosten später geltend machen – Belege sind dafür unerlässlich.
Rücktritt bei sehr langen Verzögerungen
Kommt es zu einer Abflugverzögerung von fünf Stunden oder mehr, können Passagiere laut Verbraucherzentrale vom Beförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Eine zusätzliche Entschädigung gibt es dann allerdings nicht.
Schadenersatz: rechtlich möglich, praktisch oft strittig
Sind durch die Störung zusätzliche Kosten entstanden, etwa für Hotels, Ersatzflüge oder Transfers, kann laut Verbraucherzentrale grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch bestehen. Die Airline haftet jedoch nicht, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Verspätung nicht verschuldet hat – was bei Glatteis häufig der Fall ist.
