Rundfunkbeitrag ade: Diese Personen können sich ab Oktober befreien lassen - Sie auch?

Sich von der Rundfunkgebühren befreuen lassen. Für viele ein Traum! Für einige Personen-Gruppen ist das möglich. Welche das sind und wie die Befreiung funktioniert.
Sebastian Kahnert/dpaDie Rundfunkgebühren, ehemals GEZ, sind für viele Deutsche ein Dorn im Auge. Trotzdem müssen sie bezahlt werden. Bestimmte Personengruppen können sich jedoch befreien lassen. Welche das sind und wie das funktioniert.
Wer muss den Rundfunkbeitrag überhaupt zahlen?
Der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro gilt pro Haushalt und ist eine fixe Ausgabe pro Monat. Es ist jedoch nicht jeder zur Zahlung verpflichtet. Vor allem Studierende können sich befreien lassen, die jetzt im Oktober 2025 das Wintersemester beginnen, sowie weitere Personengruppen. Im Jahr 2024 waren etwa 2,4 Millionen Personen in Deutschland vom Rundfunkbeitrag befreit.
Das, was viele nicht wissen: Die Befreiung kann in der Regel bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Diese Personen können sich 2025 vom Rundfunkbeitrag befreien lassen
Diese Personen können sich 2025 von der Zahlung befreien lassen:
- Studierende, Schüler und Auszubildende, die BAföG beziehen (Ausnahmen für Nicht-BAföG-Bezieher finden Sie weiter unten)
- Empfänger von Sozialleistungen: Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Menschen mit Pflegegrad oder Behinderungen, die u. a. folgende Gelder beziehen: Blindenhilfe, Pflegegeld oder Teilhabegeld nach Landesrecht, Hilfe zur Pflege, Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Studierende ohne BAföG: Gibt es Ausnahmen?
Für Studierende, die kein BAföG beziehen, gibt es Ausnahmen, sogenannte Härtefälle, bei denen man sich trotzdem vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann. Gehören Sie vielleicht dazu?
Härtefälle: Wann trotzdem eine Befreiung möglich ist
- Studierender befindet sich in einem Zweitstudium, § 7 Abs. 2 BAföG
- Studierender hat das Studienfach gewechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Altersgrenze überschritten, § 10 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Förderungshöchstdauer überschritten, § 15a BAföG
- Studierender hat den Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht erbracht
Hier finden Sie alle Details zur Befreiung des Rundfunkbeitrages.
So wird die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt
Um eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu ermöglichen, muss diese beantragt werden. Das ist unkompliziert online über die Plattform des Beitragsservices möglich. Notwendig sind entsprechende Nachweise in Kopie, wie:
- Bescheinigung der Behörde
- Bewilligungsbescheid (z. B. Bafög, Sozialleistungsbescheid)
- ggf. Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen
In diesen Bescheiden müssen alle der folgenden Voraussetzungen ersichtlich sein:
- Name des Leistungsempfängers
- Welche Leistung gewährt wird
- Leistungszeitraum
Hier können Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag online beantragen.