Rundfunkbeitrag ade
: Diese Personen können sich ab Oktober befreien lassen - Sie auch?

Rundfunkbeitrag sparen: Diese Personen können sich 2025 von der Zahlung befreien lassen. Ob Sie dabei sind und wie die Befreiung beantragt werden kann.
Von
Doreen Matschuk
Berlin
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Rundfunkbeitrag: ARCHIV - 27.02.2024, Sachsen, Dresden: Ein Anschreiben zur Anmeldung für die Rundfunkgebühren liegt auf einem Überweisungsträger. (zu dpa: «Rundfunkbeitrag: Sachsen bringt 2027 für neue Höhe ins Spiel») Foto: Sebastian Kahnert/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Sich von der Rundfunkgebühren befreuen lassen. Für viele ein Traum! Für einige Personen-Gruppen ist das möglich. Welche das sind und wie die Befreiung funktioniert.

Sebastian Kahnert/dpa

Die Rundfunkgebühren, ehemals GEZ, sind für viele Deutsche ein Dorn im Auge. Trotzdem müssen sie bezahlt werden. Bestimmte Personengruppen können sich jedoch befreien lassen. Welche das sind und wie das funktioniert.

Wer muss den Rundfunkbeitrag überhaupt zahlen?

Der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro gilt pro Haushalt und ist eine fixe Ausgabe pro Monat. Es ist jedoch nicht jeder zur Zahlung verpflichtet. Vor allem Studierende können sich befreien lassen, die jetzt im Oktober 2025 das Wintersemester beginnen, sowie weitere Personengruppen. Im Jahr 2024 waren etwa 2,4 Millionen Personen in Deutschland vom Rundfunkbeitrag befreit.

Das, was viele nicht wissen: Die Befreiung kann in der Regel bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.

Diese Personen können sich 2025 vom Rundfunkbeitrag befreien lassen

Diese Personen können sich 2025 von der Zahlung befreien lassen:

  • Studierende, Schüler und Auszubildende, die BAföG beziehen (Ausnahmen für Nicht-BAföG-Bezieher finden Sie weiter unten)
  • Empfänger von Sozialleistungen: Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Menschen mit Pflegegrad oder Behinderungen, die u. a. folgende Gelder beziehen: Blindenhilfe, Pflegegeld oder Teilhabegeld nach Landesrecht, Hilfe zur Pflege, Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz

Studierende ohne BAföG: Gibt es Ausnahmen?

Für Studierende, die kein BAföG beziehen, gibt es Ausnahmen, sogenannte Härtefälle, bei denen man sich trotzdem vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann. Gehören Sie vielleicht dazu?

Härtefälle: Wann trotzdem eine Befreiung möglich ist

  • Studierender be­findet sich in einem Zweit­studium, § 7 Abs. 2 BAföG
  • Studierender hat das Studien­fach ge­wechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
  • Studierender hat die Alters­grenze über­schritten, § 10 Abs. 3 BAföG
  • Studierender hat die Förderungs­höchst­dauer über­schritten, § 15a BAföG
  • Studierender hat den Leistungs­nachweis gemäß § 48 BAföG nicht er­bracht

Hier finden Sie alle Details zur Befreiung des Rundfunkbeitrages.

So wird die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt

Um eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu ermöglichen, muss diese beantragt werden. Das ist unkompliziert online über die Plattform des Beitragsservices möglich. Notwendig sind entsprechende Nachweise in Kopie, wie:

  • Be­schei­ni­gung der Be­hör­de
  • Be­willigungs­be­scheid (z. B. Bafög, Sozialleistungsbescheid)
  • ggf. Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen

In diesen Bescheiden müssen alle der folgenden Vo­raus­setzungen er­sichtlich sein:

  • Name des Leistungs­empfängers
  • Welche Leistung gewährt wird
  • Leistungs­zeit­raum

Hier können Sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag online beantragen.