Türkei-Erdbeben: Das rät ein Reiserecht-Experte allen Urlaubern

Ein Erdbeben der Stärke 5,8 erschütterte am 3. Juni 2025 die Türkei. Eine beliebte Urlaubsregion ist betroffen. Ein Reiserecht-Experte erklärt, wie Reisende sich nun verhalten müssen. (Symbolbild)
Emrah Gurel/AP/dpaEin Erdbeben der Stärke 5,8 hat am frühen Dienstagmorgen (3. Juni 2025) die Region um Marmaris im Südwesten der Türkei sowie die griechische Insel Rhodos erschüttert. Das Epizentrum lag nach Angaben des türkischen Innenministeriums im Meer, rund 68 Kilometer unter der Erdoberfläche.
Erdbeben in der Türkei: Diese Urlaubsregion ist betroffen
Besonders betroffen war die Provinz Mugla, zu der auch der Urlaubsort Marmaris gehört. Wie Innenminister Ali Yerlikaya mitteilte, gab es zunächst keine Berichte über strukturelle Schäden an Wohngebäuden. Dennoch wurden 69 Menschen verletzt – laut Yerlikaya, weil sie „aus Panik von einer Anhöhe gesprungen“ seien. Tragisch endete das Beben für ein 14-jähriges Mädchen in Fethiye: Sie erlitt eine Panikattacke und starb kurz darauf im Krankenhaus. Auch Gouverneur Idris Akbiyik bestätigte den Vorfall über die Plattform X, wie t-online.de berichtet.
Erdbeben auch auf Rhodos und Santorini zu spüren
Das Europäische Mittelmeer-Seismologische Zentrum (EMSC) gab an, dass das Beben auch auf der griechischen Dodekanes-Insel Rhodos zu spüren war. Die griechischen Behörden reagierten mit Vorsichtsmaßnahmen, unter anderem wurde auf der beliebten Ferieninsel Santorini eine Grundschule vorsorglich geschlossen.
Die Provinz Mugla zählt zu den wichtigsten Touristenzielen der Türkei. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu reisten allein im vergangenen Jahr 3,7 Millionen ausländische Besucher in die Region – auch der Badeort Bodrum gehört dazu.
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Erdbeben im Türkei-Urlaub: Was müssen Reisende jetzt wissen?
Bei dem Erdbeben gab es nach Angaben der Deutschen Presseagentur keine Schäden an Gebäuden oder der Infrastruktur. Es gibt bislang aufgrund des Erdbebens keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Das Auswärtige Amt weist regelmäßig darauf hin, dass ein großer Teil der Türkei, unter anderem auch Großstädte wie Istanbul, in einer seismisch sehr aktiven Zone liegen, sodass es zu vielen kleineren, aber auch schwereren Erdbeben kommen kann. Mit Erdrutschen, erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen und lange andauernden Nachbeben ist ggf. zu rechnen.
Reiserücktritt wegen Türkei-Erdbeben?
Wer einen Türkei-Urlaub gebucht hat, kann und muss die Reise also antreten. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät dazu, in jedem Fall die aktuellen Reisehinweise durch das Auswärtige Amt mitzuverfolgen, die wir auf diesem Portal stetig aktualisieren. Absagen nur aus Angst können teuer werden, sagt der auf Reiserecht spezialisierte Rechtsanwalt Kay Rodegra gegenüber der dpa. Erdbeben könnten fast überall auf der Welt passieren und gehörten zum „allgemeinen Lebensrisiko“. So müssten Reiseveranstalter auch nicht darauf hinweisen, ob das Urlaubsziel – in diesem Falle die Türkei – in einem Erdbebengebiet liegt. Selbst wenn weitere Beben eintreten könnten, wie beispielsweise Ende April in Istanbul, dürfen Reisende nicht einfach stornieren.
In Istanbul bebte die Erde heftig, einige Geologen sahen darin Vorboten eines noch heftigeren Bebens. „In einigen Regionen der Erde werden Superbeben erwartet, die morgen oder in 1.000 Jahren kommen können“, sagt Rodegra. Ängste davor seien keine Gründe, um kostenfrei von einer gebuchten Reise zurücktreten zu können. Hier gilt, dass Reisende sich vor der Buchung damit auseinandersetzen müssen.
Mit Blick auf Istanbul, wo die Erde mehrfach in kurzer Zeit gebebt hatte, war die Situation zunächst unklar. Bei unmittelbar anstehenden Reisen könnte in solchen Fällen ein kostenfreier Rücktritt möglich sein, so Rodegra. „Wenn am nächsten Tag eine Reise in ein Gebiet ansteht, wo es Panik wegen eines Erdbebens gab und die Lage nicht geklärt ist, da sehe ich schon die Option dazu“, sagt er. Aber sobald feststeht, dass es keine größeren Schäden gibt und die Reise nicht beeinträchtigt sein wird, geht das nicht mehr.
Erdbeben am Urlaubsorte: So verhalten sich Reisende richtig
- Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen: Der beobachtet die Situation ebenfalls genau und sagt geplante Reisen bei hohen Risiken oder zu erwartenden Beeinträchtigungen in der Regel auch von selbst ab.
- Nicht vorschnell stornieren, wenn die Reise erst in einigen Tagen oder Wochen ansteht. Stellt sich dann heraus, dass die Region problemlos zu bereisen ist, bleibt man womöglich auf den Kosten sitzen.
Als Beispiel führt der Rechtsexperte das schwere Beben Ende März in Myanmar und Thailand an. Auch ein im Bau befindliches Hochhaus in Bangkok stürzte dadurch ein, viele Menschen kamen dabei ums Leben. Dennoch: Ansonsten blieben andere Gebäude und die Infrastruktur in der thailändischen Hauptstadt intakt und die beliebten Urlaubsregionen am Meer waren auch nicht betroffen. „Da war keine Beeinträchtigung oder Gefährdungslage für eine Thailand-Reise gegeben“, so Rodegra. Wer seine in ein paar Wochen anstehende Reise nach Bangkok unmittelbar nach dem Beben storniert hätte, wäre auf den Stornokosten sitzengeblieben.
Anders ist die Lage bei massiven Schäden oder Gefahren am Urlaubsort. Dann kann ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise möglich sein – vorausgesetzt, die Beeinträchtigungen sind erheblich. Entscheidend ist, dass der Rücktritt zeitnah vor der Reise erfolgt und die Unzumutbarkeit der Reise zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist. Laut Reiserechtsexperten Rodegra zählen Medienberichte oder Einschätzungen des Auswärtigen Amtes als Belege – eine Reisewarnung gilt dabei als starkes Indiz für außergewöhnliche Umstände.
Wichtig: Wer zu früh storniert, etwa bei Reisen in mehreren Monaten, riskiert die Erstattung. Es muss zum Rücktrittszeitpunkt klar sein, dass die Reise nicht sicher oder nicht planmäßig stattfinden kann. Bei Rundreisen kommt es auf den Einzelfall an: Fällt nur ein Programmpunkt aus, ist das kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt, kann aber eine Preisminderung rechtfertigen.
Rechte bei Individualreisen nach Erdbeben
Individualreisende – also Menschen, die Flug und Unterkunft separat buchen – tragen im Krisenfall mehr Verantwortung. Bei Naturkatastrophen gibt es keinen Veranstalter, der sich um Umbuchungen oder Rückerstattungen kümmert. Ein Beispiel: Ist die Unterkunft unbewohnbar, der Flug aber planmäßig durchführbar, muss der Flug dennoch bezahlt werden – auch wenn er nicht mehr genutzt wird, erklärt Reiserechtsexperte Rodegra. Nur bei kombinierten Reiseleistungen greift der Pauschalreiserechtsschutz – etwa bei Flug + Hotel, aber auch bei Flug + Mietwagen, sofern beides gemeinsam gebucht wurde.
