Unwetter und Arbeitsrecht: Wann Arbeitnehmer bei Glatteis, Schnee und Sturm zu spät kommen dürfen

Die vereiste Frontscheibe eines PKW vor dem Freikratzen beim Start am Morgen.
Soeren Stache/dpaDer Deutsche Wetterdienst warnt heute (5. Februar 2026) vor Unwetter, gefrierendem Regen, Glatteis und Schnee. Im Norden Brandenburgs fällt bis zum Mittag leichter Schnee mit Neuschneemengen von bis zu fünf Zentimetern, während von Süden her der Schnee in Regen übergeht. In weiten Teilen der Region kommt es zu Glatteis durch gefrierenden Regen, gebietsweise mit Unwettercharakter, der sich im Tagesverlauf von Süden her nur langsam abschwächt. Am Nachmittag und Abend kommt es vor allem in der Westhälfte Berlins und Brandenburgs erneut zu gefrierendem Regen und akuter Glatteisgefahr, die erst bis etwa Mitternacht nachlässt. In der Nacht zum Freitag bleibt es stark bewölkt und teils neblig-trüb, im Nordwesten hält leichter gefrierender Regen nur langsam an, örtlich sind weitere Unwetter nicht ausgeschlossen.
Wenn der Winter eskaliert, stellt sich für viele Beschäftigte dieselbe Frage: Muss ich trotzdem zur Arbeit kommen oder darf ich später erscheinen oder ganz zu Hause bleiben? Das deutsche Arbeitsrecht gibt darauf klare, aber für Arbeitnehmer oft unbequeme Antworten.
Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer
Nach ständiger arbeitsrechtlicher Rechtsprechung trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass grundsätzlich er dafür verantwortlich ist, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, selbst wenn Schnee, Eis oder Sturm den Arbeitsweg erschweren. Schlechte Witterung gilt nicht automatisch als Entschuldigung für Verspätungen oder Nichterscheinen. Darauf weisen unter anderem die Industrie und Handelskammer München sowie arbeitsrechtliche Fachportale hin. Beschäftigte müssen alles ihnen Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu gehört etwa, früher loszufahren oder alternative Verkehrsmittel zu prüfen. Diese Rechtsauffassung wird auch vom Redaktionsnetzwerk Deutschland bestätigt.
Zuspätkommen wegen Unwetter ist rechtlich nicht automatisch entschuldigt
Kommt ein Arbeitnehmer aufgrund von Glatteis oder starkem Schneefall zu spät, gilt das arbeitsrechtlich zunächst als normale Verspätung. Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen den Lohn für die versäumte Zeit kürzen oder verlangen, dass die fehlende Arbeitszeit nachgeholt wird. Bei wiederholtem Zuspätkommen sind sogar Abmahnungen möglich. Mehrere arbeitsrechtliche Beiträge, unter anderem auf rnd.de und karriere.de, stellen klar, dass Witterungseinflüsse allein keinen Anspruch auf Nachsicht begründen.
Wann ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt sein kann
Anders kann die Lage bei extremen Unwettern aussehen. Liegt eine offizielle Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes vor und ist der Arbeitsweg objektiv gefährlich, kann eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung gegeben sein. In solchen Fällen dürfen Arbeitnehmer ihre eigene Sicherheit berücksichtigen und müssen sich nicht sehenden Auges in Gefahr begeben. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Das Redaktionsnetzwerk Deutschland weist darauf hin, dass der Entgeltausfall in solchen Fällen in der Regel beim Arbeitnehmer verbleibt.
Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Unabhängig davon, ob jemand verspätet kommt oder gar nicht erscheint, besteht eine klare Pflicht zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers. Beschäftigte müssen so früh wie möglich mitteilen, dass und warum sie den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können. Arbeitsrechtsexperten betonen, dass fehlende oder verspätete Kommunikation arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, selbst wenn die Wetterlage außergewöhnlich ist. Darauf verweist unter anderem das Fachportal aviation.direct.
Kein automatischer Anspruch auf Homeoffice
Viele Arbeitnehmer hoffen bei Unwetter auf eine spontane Verlagerung ins Homeoffice. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Ob von zu Hause gearbeitet werden darf, hängt allein von betrieblichen Vereinbarungen oder der Zustimmung des Arbeitgebers ab. Medien wie die HNA und arbeitsrechtliche Ratgeberportale stellen klar, dass schlechtes Wetter keine einseitige Entscheidung zugunsten von Homeoffice erlaubt.
Kulanz statt Anspruch
In der Praxis reagieren viele Arbeitgeber bei extremen Wetterlagen kulant und ermöglichen flexible Arbeitszeiten, den Abbau von Überstunden oder mobiles Arbeiten. Rechtlich einklagbar ist diese Kulanz jedoch nicht. Arbeitnehmer sollten daher im Zweifel frühzeitig das Gespräch suchen und ihre Situation transparent schildern.
Zusammenfassend gilt: Auch bei Schnee, Eis und Sturm bleibt der Grundsatz bestehen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeit erscheinen müssen. Nur bei objektiv gefährlichen Unwetterlagen kann ein Fernbleiben gerechtfertigt sein, meist jedoch ohne Anspruch auf Bezahlung. Die klare Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist dabei entscheidend, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

