Verkehr: Experte aus Frankfurt (Oder) rät zum Einspruch gegen Bußgelder

Tempo 30 hält dieser Lkw ein – sonst wäre der Blitzer an der Rosa-Luxemburg-Straße in Frankfurt (Oder) aktiv geworden.
Jan-Henrik HnidaIn Frankfurt wurden aufgrund der Neuregelungen seit Ende April insgesamt etwa 8300 Verfahren bearbeitet, davon rund 6400 im Bereich der Geschwindigkeit und zirka 1900 im Bereich des ruhenden Verkehrs. „Hier war und ist gegenwärtig zu prüfen, welche dieser Verfahren konkret neu zu bewerten sind“, informiert Torsten Walther aus der Stadtpressestelle. In besagtem Zeitraum wurden etwa 300 der insgesamt 8300 Verfahren mit Fahrverboten nach den neuen Regelungen eröffnet.
Erfolg vor Gericht
Gut fünf Prozent dieser Verfahren seien bereits rechtskräftig. Die übrigen der eröffneten Verfahren mit Fahrverboten wurden bereits korrigiert. Die meisten Verkehrssünder fuhren zu schnell – wegen 10 km/h über dem Erlaubten gibt es 2300 Verfahren, mit bis zu 15 km/h sind es 1300 und mit bis zu 20 km/h zu viel 540 Verfahren. Für 245 Fahrer gab es ein Fahrverbot.
Was raten Experten nun? „Zum aktuellen Zeitpunkt kann nur allen Verkehrsteilnehmern geraten werden, gegen sämtliche aus dem Bereich der Straßenverkehrsordnung stammende Bußgeldbescheide fristwahrend Einspruch einzulegen beziehungsweise die verhängten Verwarngelder gerade nicht zu zahlen“, sagt der Frankfurter ADAC-Rechtsanwalt Markus Michalczyk.
Den Gnadenerlass des Verkehrsministeriums sieht der Anwalt als juristisch „absolut unsaubere Lösung“. Wenn beispielsweise ein Betroffener seinen Führerschein als Fahrverbot abgegeben, er daraufhin seinen Arbeitsplatz verloren hätte, könnte er nun unter bestimmten Gesichtspunkten Schadenersatz verlangen. „Aus meiner Sicht ist es insbesondere für den Bundesgesetzgeber unabdingbar, in diesem Bereich Klarheit zu schaffen“, fordert Michalczyk.
Bußgeld neu berechnen
Bei der Frankfurter Bußgeldstelle können Betroffene „im beantragten Einzelfall“ das Verwarngeld neu berechnen und sich anteilig zurückzahlen lassen, so die Stadtpressestelle. „Diese Lösungsmöglichkeit, die eine reine Kulanzlösung darstellt, halte ich nicht für ausreichend“, sagt Michalczyk. Gerade der Hinweis auf die neue Berechnung des jeweiligen Verwarngeldes irritiere.
Wenn nämlich von der Unwirksamkeit des ab dem 28. April geltenden Bußgeldkatalogs ausgegangen werde, hieße das nicht zugleich, dass damit der alte Bußgeldkatalog wieder in Kraft trete – „was hinter vorgehaltener Hand offensichtlich längst praktiziert wird“, erklärt der Anwalt. Denn mit der Veröffentlichung des neuen Kataloges gelte die alte Regelung nicht mehr. Noch viel unverständlicher sei, wie nahezu sämtliche Landesinnenminister meinen, die neue Verordnung einfach außer Kraft und als Sahnehäubchen die alte Verordnung wieder in Kraft setzen zu können – wo es sich doch um ein Gesetz des Bundes handele.
„Teilnichtigkeit“ sei Unsinn
Als „an der Grenze des groben Unfugs“ sieht Michalczyk die derzeit diskutierte Lösungsmöglichkeiten der Teilnichtigkeit – teilweise Unwirksamkeit – der Verordnung. „Denn wenn ein Gesetz nicht wirksam in Kraft getreten ist, dann ist es nichtig – und nicht teilnichtig“, so der Anwalt. Insoweit könne er Betroffenen nur raten, sich gegen solche Buß- und Verwarngeldbescheide zu wehren.