Waldbrände in Griechenland, Türkei, Italien: Diese Rechte haben Urlauber

Waldbände im Urlaub sind in der Mittelmeerregion keine Seltenheit. Was Reiserechtexperten allen Urlaubern raten und ab wann man stonieren kann. (im Bild: eine verbrannte Hotelanlage auf Rhodos)
Christoph Reichwein/dpaDie Mittelmeerregion, allen voran die Urlaubsländer Griechenland, Italien, Kroatien, Zypern, Spanien, Südfrankreich sowie die Türkei kämpft Jahr für Jahr mit Hitzewellen und Waldbränden. Was können Urlauber tun, wenn sie eine Reise in eines der betroffenen Länder antreten möchten? Ab wann kann man kostenfrei stornieren und welche Rechte haben Individualtouristen?
Wir haben Reiseexperten um rechtliche Einschätzung gebeten. Das müssen Urlauber wissen, wenn es am Urlaubsort brennt.
Waldbrand im Urlaub: Diese Rechte haben Urlauber
Am stärksten konzentrieren sich Waldbrände in Europa auf Regionen im Mittelmeerraum: Griechenland, Süditalien, Südfrankreich oder die Türkei sind häufig betroffen. „Wir beobachten in den letzten Jahren in der Tat, dass es im Hochsommer vermehrt zu Bränden und Hitzeperioden vor allem im östlichen Mittelmeer kommt“, sagt Samed Kizgin, Chief Content Officer beim Krisenfrühwarnspezialisten A3M. Für Juli und August 2024 zeigen Auswertungen auffällige Hitzewellen – nicht nur in Südeuropa, sondern bis nach Mitteleuropa und den Nordosten Deutschlands. Er empfiehlt darum, für diese Regionen lieber den Früh- oder Spätsommer für die Urlaubsbuchung ins Auge fassen.
Kostenlose Stornierung bei Waldbrand?
Waldbrände rechtfertigen eine kostenlose Stornierung nur, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt. Bei Überschwemmungen oder Dürre gelten ähnliche Hürden, sagt Samed Kizgin. Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben und die gebuchte Region betroffen ist, bieten Veranstalter häufig von sich aus Umbuchungen oder Stornierungen an. Falls nicht, können Pauschalurlauber aber nur kostenfrei stornieren, wenn an ihrem Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott.
Ein konkretes Beispiel gibt Reiserecht-Experte Paul Degott gleich dazu: Dort, wo das Hotel steht, gibt es große Zerstörungen. Reisende müssen dies im Streitfall beweisen können, so Degott, und sollten aus dem Grund die Informationen aus den Medien und etwa auch vom Auswärtigen Amt sorgfältig zusammentragen.
Steht die Reise erst in einigen Wochen an, sollten Urlauber sie nicht voreilig abblasen - vielleicht normalisiert sich die Lage vor Ort bis dahin wieder. Angst und Sorge allein sind nämlich keine Gründe für eine kostenfreie Stornierung.
Was gilt bei Hitzewellen am Urlaubsort?
Extreme Hitze: Hohe Temperaturen gelten nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Reiserechts. In südlichen Urlaubsländern sind Temperaturen über 40 Grad im Sommer nicht ungewöhnlich und stellen daher keinen Grund für eine kostenfreie Stornierung dar. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Hitze zu erheblichen Beeinträchtigungen führt, wie z. B. Stromausfällen oder Ausfällen der Klimaanlage, die nicht behoben werden können. In solchen Fällen kann eine Reisepreisminderung möglich sein, sofern der Veranstalter nicht rechtzeitig Abhilfe schafft.
Dürre und Wassermangel: Dürreperioden wie aktuell in einigen Regionen Italiens, die zu Einschränkungen wie leeren Pools oder Wasserknappheit führen, gelten in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand. Solche Beeinträchtigungen können jedoch als Reisemängel betrachtet werden, die eine Preisminderung rechtfertigen, sofern sie erheblich sind und nicht behoben werden. Ein Beispiel wäre ein leerer Pool, der laut Frankfurter Tabelle eine Minderung von 10 bis 20 % des Reisepreises rechtfertigen kann.
Immer zuerst Reiseveranstalter kontaktieren
Pauschalreisende sollten bei Extremwetter oder anderen Katastrophen am Urlaubsort immer zuerst den Reiseveranstalter kontaktieren. Oft melden die sich schon vorab bei Reisenden, wenn die Zielregion durch außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt ist. Auch wichtig: Wer in Länder reisen möchte, die häufiger mal von Dürre, Feuer oder auch Erdbeben betroffen sind, der sollte am besten immer eine Pauschalreise buchen. Wenn es dann zu einer Situation kommt, die eine Reiseabsage nötig macht, schauen nämlich Individualtouristen immer in die Röhre. Sie haben viel weniger Rechte auf Rückerstattung und müssen sich an mehrere Stellen wenden, beispielsweise die Airline und den Vermieter der Ferienunterkunft vor Ort. Bei Pauschalreisen gilt: Hier ist der Veranstalter in der Pflicht, das für die Urlauber zu organisieren - und auch die Kosten dafür zu tragen.
Schon vor Ort und es brennt: Was gilt dann?
Individualreisende, die nicht über einen Veranstalter ein Reisepaket gebucht haben, müssen sich direkt mit dem Hotel oder der Mietunterkunft austauschen. Sind sie schon dort und ihr Urlaubsort wird von Waldbränden bedroht, müssen sie sich selbst um Dinge wie Ersatzunterkunft oder Rückflüge kümmern.
Anderes gilt wieder bei Pauschalreisen: Der Veranstalter muss Umbuchungen, einen Wechsel der Unterkunft usw. für die Urlauber organisieren und auch die Kosten dafür tragen. Endet der Urlaub deshalb frühzeitig, muss gegebenenfalls auch der Reisepreis anteilig zurückgezahlt werden. Reisepreisminderungen sind auch dann denkbar, wenn der Urlaub durch die Auswirkungen eines Waldbrands erheblich gestört wird - etwa durch Qualm oder einen Ascheregen, oder wenn im Rahmen der Pauschalreise geplante Ausflüge ausfallen, so Paul Degott.
