Brexit-Austritt: Schottischer Whisky und Englands Stilton Blue Cheese

Eine Flasche des Whiskys „Glen Buchenbach“ steht auf einem Tisch im Hofladen der Waldhornbrennerei.
Sebastian Gollnow/dpaNach Pflaume schmeckt er, Noten von Rosinen, Trauben und Karamell mischen sich in das rauchige Aroma, das den Glen-Buchenbach-Whisky ausmacht. Jürgen Klotz kann davon viel erzählen. Anfang Februar hat ihm ein Gericht verboten, sein edles Getränk – es kostet 99 Euro pro Liter – so zu nennen. Ihn hatte der Lobbyverband der schottischen Whiskybrenner verklagt. „Glen“, die englische Bezeichnung für Bergtal, wecke zu starke Assoziationen zu Schottland, wo das Wort in vielen Ortsbezeichnungen – und Whiskysorten – vorkommt. Das ist den Hochländern von der Scottish Whisky Association dann doch zu viel gedankliche Nähe zu ihrem Original.
Scotch Whisky ist als geschützte geografische Angabe – g.g.A. – bei der EU registriert. Deshalb genießt er besonderen Schutz. Niemand außer schottisches Destillerien darf diesen Begriff auf seine Etiketten drucken. Ob Jürgen Klotz wegen Glen Buchenbach in Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg geht, hat der Inhaber der Waldhornbrennerei aus dem schwäbischen Berglen-Oppelsbohm noch nicht entschieden. Sicher ist für ihn aber: „Niemand wird uns davon abhalten, weiter unseren Whisky zu produzieren.“ Im Zweifelsfall werde man einen anderen Namen erfinden.
Jedes Jahr setzt Jürgen Klotz mit seinen Mitarbeitern 500 Liter schwäbischen Whisky in Sherry-Fässern an. 43 Volumenprozent Alkohol rinnen durch die Kehlen der neugierigen Kundschaft. „Es kommen auch viele Schotten“, berichtet er. Verkaufen darf er das Getränk nur in Deutschland. Auch andere Destillerien in Deutschland stellen Whisky her. Im Harz gibt es eine, die unter dem Namen „Glen El“ ihr Luxusgetränk verkauft, im uckermärkischen Mark Landin reift „Preußischer Whisky“.
Dass das Gerichtsverfahren rund um Glen Buchenbach sich durch einen ungeregelten Austritt der Briten aus der EU erledigt, ist nach den Worten von Volker Schoene nicht zu erwarten. Der erfahrene Kölner Anwalt für Gewerberecht gilt als Experte für g.g.A.-Verfahren. Während britische Unternehmen schon dabei sind, Marken in der EU für die Zeit nach dem Brexit schützen zu lassen, gilt das für die gesetzlich geschützten Angaben nicht. „Das ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmerverbänden und der EU“, erklärt Schoene. Der Austritt eines Staates aus der EU berühre diese Regelung nicht. Sie gilt auch für Produkte aus Nicht-EU-Ländern. Selbst Darjeeling-Tee aus Indien und Kentucky Whisky aus den USA sind als g.g.A.-Angaben geschützt. Ein deutsches Unternehmen darf also weiterhin nicht einfach so Hochprozentiges unter dem Namen Scotch Whisky produzieren und verkaufen.
Für Jürgen Klotz ist das alles nicht dramatisch. „Wir lesen erst einmal die Urteilsbegründung und schauen dann weiter“, sagt er. Sein Whisky braucht ohnehin viel Ruhe. Drei Jahre und einen Tag muss er reifen, bevor er in Flaschen abgefüllt wird. Und auch wenn der Anklang des schottischen Glen nicht mehr seine Etiketten zieren sollte – über mangelnde Nachfrage kann Klotz sich nicht beklagen. „Am Ende des Jahres wird der Vorrat ohnehin immer knapp“, berichtet er. In der vergangenen Saison ging es besonders schnell. „Durch den Medienrummel war unser kompletter Vorrat innerhalb von zwei Tagen ausverkauft.“
