Rainer Hüttemann: „Lücke bei politischen Organisationen“

Rainer Hüttemann vom Institut für Steuerrecht an der Universität Bonn
Barbara FrommannMit dem Thema Gemeinnützigkeit kommen Vereinsgründer und Mitglieder, Spender und immer mal wieder auch die Gerichte in Berührung. Vieles ist umstritten. Nicht nur seit dem Attac–Urteil. André Bochow sprach darüber mit Rainer Hüttemann, Direktor des Instituts für Steuerrecht am der Uni Bonn.
Herr Professor Hüttemann, ist die Gemeinnützigkeit wirklich so wichtig? Spenden kann man doch auch ohne Gemeinnützigkeit bekommen und der sonstigen Betätigung von Vereinen sind auch kaum Grenzen gesetzt.
Ja, aber es gibt durch die anerkannte Gemeinnützigkeit einen steuerlichen Vorteil für die Spender. Die gemeinnützigen Vereine und Einrichtungen genießen selbst steuerliche Vorteile, etwa die Befreiung von der Besteuerung der Kapitalerträge. Und vor allem ist die Gemeinnützigkeit für die Öffentlichkeit eine Art Gütesiegel. Der Verlust der Gemeinnützigkeit kann durchaus als Makel aufgefasst werden.
Attac kritisiert die deutsche Regierungspolitik und greift den internationalen Finanzkapitalismus an. Hat das System die Chance genutzt mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit Kritiker mundtot zu machen?
Nein, der Vorwurf ist völlig unberechtigt. Der Bundesfinanzhof hat nichts anderes getan, als geltendes Recht in einem konkreten Fall anzuwenden. Im Fall von Attac gibt es möglicherweise auch keinen Imageverlust, denn die Organisation und ihre Anhänger fühlen sich durch die Einordnung als politische Bewegung unter Umständen eher bestätigt. Attac hat ja deshalb auch eine entsprechende Jetzt–erst–recht–Kampagne gestartet. Und da die Spenden für Attac meist Kleinspenden sein dürften, sollte die steuerliche Absetzbarkeit nicht das vordringlichste Problem sein.
Es ist nicht das erste Mal, dass Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde. Trotzdem halten viele das aktuelle Urteil für wegweisend.
Das Urteil steht in der Tradition der bisherigen eher liberalen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu politischen Aktionen von gemeinnützigen Einrichtungen. Das kann man daran sehen, dass der BFH alle früheren Entscheidungen zitiert hat, um deutlich zu machen, warum er in diesem einen Fall die Gemeinnützigkeit aberkennt: Wenn die politische Betätigung zum Selbstzweck wird, ist die Grenze des Zulässigen überschritten.
Also nichts Neues?
Doch. Es gibt eine Konkretisierung in Bezug auf das Thema politische Bildung. Hier kam der BFH zu einer anderen Bewertung als die Vorinstanz — das Hessische Finanzgericht — und hat entschieden, dass politische Mobilisierung nicht mit politischer Bildung gleichzusetzen ist. Insofern enthält das Urteil tatsächlich eine Präzisierung.
Ist politische Willensbildung nicht von allgemeinem Nutzen?
Das ist nicht die Frage. Entscheidend ist, dass politische Aktivitäten und politische Willensbildung nicht zum gesetzlich abschließend festgelegten Katalog der gemeinnützigen Ziele von Vereinen und Organisationen gehören, weil für politische Einrichtungen andere Regeln gelten.
Aber Spenden für Parteien sind doch auch absetzbar. Ist das fair im politischen Wettstreit? Zumal sich viele von Parteien ab– und außerparlamentarischen Bewegungen zuwenden?
Dasgeltende Recht sieht tatsächlich für politische Parteien und bestimmte WählervereinigungenSteuervergünstigungen vor. Dabei ist aber zu beachten, dass Parteispenden nur in sehr engen Grenzen abgezogen werden können, damit das Steuerrecht den politischen Wettbewerb nicht zugunsten bestimmter Parteien verzerrt. Diese Grenzen gelten nicht für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, so dass gemeinnützige und politische Zwecke unterschieden werden müssen. Richtig ist aber auch, dassfür politische Organisationen jenseits der Parteienlandschaft und der Gemeinnützigkeit eine Steuerbegünstigung fehlt. Da ist eine Lücke, über die der Gesetzgeber nachdenken sollte.
Manche sagen, die Liste dessen, was unter förderwürdige Gemeinnützigkeit fällt, sei veraltet. Karneval gehört dazu,die Menschenrechte nicht. Haben die Kritiker Recht?
Dieser Katalog der gemeinnützigen Zwecke ist historisch gewachsen. Aber wie alle Gesetze muss auch im Fall der Gemeinnützigkeit immer wieder überprüft werden, ob die bestehenden Regeln noch zeitgemäß sind. Insofern kann man auch die Frage stellen, warum z.B. die Förderung der Menschenrechte im Katalog nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Könnte man mit Begriffen wie Menschenrecht, nicht am Ende doch politische Ziele für gemeinnützig erklären lassen?
Die Gefahr besteht in der Tat. Wenn zum Beispiel gefordert wird, die soziale Gerechtigkeit in den Katalog aufzunehmen, muss man schon fragen, was das denn konkret bedeutet. Wenn der Einsatz für soziale Gerechtigkeit heißt, sich für sozialere Gesetze einzusetzen, dann ist das ein eminent politisches Ziel. Aber wenn zum Beispiel kritisiert wird, dass zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Katalog aufgeführt ist, nicht aber die von Schwulen und Lesben, dann scheint eine Nachbesserung sinnvoll, wenn es z.B. um Selbsthilfegruppen und spezielle Förder– und Beratungsangebote geht.
Und wie ist es mit Umweltorganisationen? Greenpeace oder die Deutsche Umwelthilfe (DUH) machen Umweltpolitik und beide Organisationen fördern Umweltprojekte. Welche Kriterien gelten hier?
Auch für Umweltorganisationen gilt der Maßstab des Attac–Urteils. Sie sind gemeinnützig, wenn sie sich in erster Linie ihrer Satzung gemäß aktiv für den Umweltschutz einsetzen und sich nicht vorrangig umweltpolitisch engagieren.
Was wäre denn eine gelegentliche umweltpolitische Aktivität?
Der BUND–Hamburg hat vor zwei Jahren ein Bürgerbegehren für den Rückkauf der Leitungsnetze initiiert. Eine eindeutig politische Angelegenheit. Dagegen hat aber der Bundesfinanzhof zu Recht keine Bedenken gehabt. Warum? Weil es ein konkretes und zeitlich begrenztes Engagement im Bereich umweltfreundliche Energieversorgung war. Und wenn die Deutsche Umwelthilfe ein Tempolimit auf deutschen Autobahnen fordert, dann entspricht das durchaus ihren Umwelt–Satzungszwecken. Auch wenn die DUH vor deutschen Gerichten Umweltstandards oder die Ahndung von Wettbewerbsverstößen durchsetzt, engagiert sie sich für den Umwelt– bzw. Verbraucherschutz.
Wer prozessiert, tut etwas für die Umwelt?
Natürlich. Wer geltendes Umweltrecht einklagt, ist genauso aktiv für die Umwelt, wie diejenigen, die Vögel zählen oder den Müll im Naturschutzgebiet aufsammeln.
Aber ob eine Tätigkeit im Vordergrund steht und ob diese Tätigkeit vom Katalog der Gemeinnützigkeit erfasst ist, wird man doch immer nur im Einzelfall entscheiden können.
So ist das ja bei den meisten juristischen Abgrenzungen. Diese Schwierigkeit darf aber nicht dazu führen, etwa Umweltorganisationen oder sozialen Vereine jede politische Betätigung zu untersagen. Soll sich der Wohlfahrtsverband mit seiner Expertise nicht mehr zur Sozialgesetzgebung äußern dürfen? Oder die Wissenschaftsorganisation nicht zu einem neuen Hochschulgesetz? Das wäre lebensfremd.
Wie kann es sein, dass rechtsextreme Vereine wie Uniter als gemeinnützig eingeschätzt werden?
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob der satzungsmäßige Zweck überhaupt unter den Katalog der Gemeinnützigkeit fällt. Bei Pegida hat es beispielsweise nicht ausgereicht, einfach nur auf die Straße zu gehen. Aber selbst wenn jemand einen gemeinnützigen Zweck — z.B. Bildung — verfolgt, muss dies auch im Einklang mit den Werten des Grundgesetzes erfolgen.Wer etwa die Öffentlichkeit überdie „Überlegenheit der arischen Rasse“ informieren möchte, kann daher nicht gemeinnützig sein. Aber es gibt in der Praxis natürlich Grauzonen und Verschleierung. Letztlich müssen die Finanzämter vor Ort entscheiden und später im Zweifelsfall die Gerichte.
Es gibt Forderungen nach einem Register gemeinnütziger Organisationen. Warum gibt es ein solches Register nicht?
Weil die Gemeinnützigkeit im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens geprüft wird. Und da gilt das Steuergeheimnis. Aber ich finde, darüber muss noch einmal nachgedacht werden. Es ist nicht besonders einleuchtend, dass eine Einrichtung, die Spendern gegenüber ihre Gemeinnützigkeit bestätigen muss und will, nicht für die gesamte Öffentlichkeit in diesem Punkt erkennbar ist. Ich wäre jedenfalls dafür, beim Gemeinnützigkeitsstatus das Steuergeheimnis aufzuheben und ein öffentliches Register einzuführen.