Steuertipps: Übermittlung vereinfacht

Die Rentenzahlungen erfolgen zunächst ohne Steuerabzug: Liegt das zu versteuernde Einkommen jedoch über dem Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung abgeben werden. ⇥Foto: Finn Winkler/dpa-mag
Finn WinklerAlters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhalten Empfänger grundsätzlich zunächst ohne Steuerabzüge. Das bedeutet aber nicht, dass die Einkünfte steuerfrei sind. Sie werden lediglich seit gut 20 Jahren nachgelagert besteuert.
Darum sind Rentnerinnen und Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. 2025 lag dieser für Alleinstehende bei 12.096 Euro, für Verheiratete bei 24.192 Euro.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übermittelt die notwendigen Rentendaten automatisch ans zuständige Finanzamt. Wer seine Steuererklärung digital - also zum Beispiel mit Elster oder einer Steuersoftware - erledigt, kann die Daten mittels Belegabruf so automatisch in die entsprechenden Zeilen im Formular einfügen lassen.
Wer keinen Zugang zum Internet hat oder technisch so versiert ist, dass er die Steuererklärung am PC erledigen kann, kann die Erklärung weiter schriftlich abgeben - die Formulare erhalten sie entweder im Finanzamt oder auf der Webseite formulare-bfinv.de.
Die DRV stellt ihrerseits auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus, die alle steuerlich relevanten Beträge erhält. Wer die Bescheinigung schon einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch. ⇥dpa

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