Recht und Steuern
: Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksschenkung gegen Leibrente?

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Redaktion Sonderthemen
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NPG

Werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte auf die Kinder oder den Ehepartner übertragen, behält sich der künftige Erblasser häufig noch die Nutzung des Grundstücks vor durch Einräumung z. B. eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs.

Gemäß § 2325 BGB hat der Pflichtteils-berechtigte einen Anspruch auf Pflicht-teilsergänzung, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkung übertragen hat. Wenn zwischen Schenkung und Erbfall jedoch mehr als 10 Jahre liegen, ist dies ausgeschlossen. Erfolgte die Schenkung innerhalb der 10-Jahresfrist vor dem Erbfall, wird sie pro Jahr um 1/10 reduziert (sogenannte Abschichtung).

Allerdings beginnt diese 10-Jahresfrist erst zu laufen, wenn der Erblasser den sogenannten „Genuss“ der verschenkten Sache auch tatsächlich aufgegeben hat. Das ist nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH beispielsweise nicht der Fall, wenn der Erblasser sich ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat. Weiter ist zu beachten, dass die Frist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt, wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgte (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Tritt der Erbfall eines Ehegatten also während bestehender Ehe ein, beginnt die Frist gar nicht zu laufen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine Erblasserin auch auf den „Genuss“ des von ihr verschenkten Grundstücks verzichtet hat, wenn sich eine lebenslange Leibrente in Höhe der Mieteinnahmen des verschenkten Grundstücks hat zahlen lassen. Die Erblasserin hatte erst Jahre später nach der Übertragung des Grundstücks gegen Zahlung einer lebenslangen Leibrente notariell auf die weitere Leibrente verzichtet und der Löschung der im Grundbuch eingetragenen Reallast zugestimmt.

Das Oberlandesgericht gab der enterbten Tochter recht, die einen Pflichtteilser-gänzungsanspruch wegen der Schenkung des Grundstücks geltend machte. Die Erblasserin konnte weiterhin die Nutzungen des Grundstücks in gleicher Höhe ziehen, als wenn sie Eigentümerin gewesen wäre (Vorbehalt der lebenslangen Leibrente). Die 10-Jahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Die 10-Jahresfrist begann also erst in dem Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrente und der Löschung der Reallast zu laufen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.06.2025, 1 U 1335/24).

Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten im Wege der vorweg-genommenen Erbfolge sind also immer auch die Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche der gesetzlichen Erben zu berücksichtigen, um die Erben vor unliebsamen Überraschungen zu bewahren.

RA Eve Neugaertner

Fachanwältin für Erbrecht

und Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei

Neugaertner, Neuruppin

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