In guten Händen Pflegeratgeber
: Wenn das Pflegeheim kündigt

AnzeigeRecht Der lang erwartete Platz in der Seniorenresidenz scheint sicher. Aber was geschieht, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet oder wenn man mit den Zahlungen in Rückstand gerät?
Von
Redaktion Sonderthemen
Sonderveröffentlichung

Gesetzliche Grundlage schützt Bewohner: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt die Rechte und Pflichten bei der Kündigung von Pflegeheimverträgen. ⇥⇥Foto: Tom Weller/dpa

Tom Weller

Meldet ein Pflegeheim Insolvenz an, kann dies zu einer Kündigung des Heimvertrags führen. In welchen Fällen dürfen Pflegeunternehmen Bewohnern noch kündigen? Wie und wann kann man sich dagegen wehren?

Rechtlich betrachtet darf in Fällen der Insolvenz ein Pflegeunternehmen bestehende Verträge auflösen. Das gilt auch, wenn ein Pflegeheim seinen Betrieb ganz einstellt und sein Haus schließt. Das regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. „Wenn man die Idee hat, in einem Heim alt zu werden und dann macht dieses Pflegeheim plötzlich zu, ist dies natürlich erst einmal ein Schock. Leider kommen solche Fälle mittlerweile immer häufiger vor“, sagt Verena Querling, Referentin für Pflegerecht bei der Verbraucherzentrale NRW.

Was ist in so einem Fall hilfreich?

„In so einer Situation kann man nur hoffen, dass das Pflegeheim die Bewohner rechtzeitig informiert und dabei unterstützt, einen alternativen Platz zu finden. Denn gegen so eine Kündigung kann man sich nicht wirklich vorher absichern oder wehren“, so die Rechtsanwältin.

Grundsätzlich gilt zwar: „Die Kündigung muss schriftlich vorliegen und gut begründet werden“, sagt Verena Querling. Das Pflegeheim muss dabei die Kündigungsfrist einhalten - also spätestens zum 3. Werktag eines Monats kündigen, damit der Vertrag zum Ende des Folgemonats endet. „Sprich am 2. April kündigen, damit der Vertrag Ende Mai erlischt“, erklärt Querling.

Was gilt rechtlich, wenn ein Pflegeheim schließt?

In der Regel muss das Pflegeheim dann die Kosten für den Umzug komplett übernehmen. Dies ist im Fall einer Insolvenz jedoch auch fraglich. Außerdem muss das Heim Pflegebedürftige auf Alternativen mit einem vergleichbaren Leistungsangebot in der Nähe hinweisen.

Angehörige und Pflegebedürftige müssen die Alternativen aber nicht annehmen. Sie können auch selbst nach einem Heim suchen. Unterstützung dabei bekommt man beispielsweise bei einem Pflegestützpunkt in der Nähe. Dann bleibt zu hoffen, dass das neue Pflegeheim bereit ist, die Bewohner aufzunehmen.

Auch hier gilt: Je früher Bewohner von der Insolvenz oder der Schließung des Heims erfahren, umso besser.

In welchen Fällen darf ein Pflegeheim noch kündigen?

Es gibt noch mehr Situationen, in denen ein Pflegeheim seinen Bewohnern kündigen darf. Rechtlich zulässig ist dies aber nur, wenn für die Pflegeeinrichtung das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Pflegeunternehmen haben nämlich nur ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Anders als die Bewohner muss das Heim diese Gründe bei einer Kündigung auch darlegen. Denkbare Gründe sind etwa ein Umbau oder stark verminderte Heimplätze, oder wenn eine fachgerechte Pflege nicht mehr möglich ist, weil sich die gesundheitliche Situation beim Bewohner verändert hat.

Auch das Verhalten einer pflegebedürftigen Person kann unter Umständen zu einer Kündigung führen. Beispielsweise, wenn ein Bewohner eine fachgerechte Pflege etwa mehrfach verweigert und diese trotz gesetzter Fristen nicht annimmt. Oder wenn ein Bewohner mehrfach Vertragsregeln grob verletzt - etwa das Rauchverbot im Heim missachtet, andere Mitbewohner sexuell belästigt, Pflegepersonal angreift oder Eigentum des Pflegeheims zerstört.

Nicht zuletzt ist es ein Kündigungsgrund, wenn ein Bewohner in Zahlungsverzug gerät.

Darf das Pflegeheim bei Zahlungsrückständen sofort kündigen?

„Nein, so einfach ist es nicht“, sagt Querling. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Bewohner an zwei aufeinanderfolgenden Terminen die Rechnung nicht begleicht, darf das Pflegeheim den Vertrag fristlos kündigen.

Bevor das Pflegeheim kündigen darf, muss es aber auf die Kündigung hinweisen und die besagte Kündigungsfrist von fast zwei Monaten einhalten. Soweit die Rechtslage: „In der Praxis haben Heime oft Geduld und es dauert oft viel länger, bis ein Pflegeheim einem Bewohner wegen Zahlungsrückständen kündigt“, so Querling. Das gilt insbesondere, wenn das Heim auf Zahlung der Sozialhilfe wartet.

Wie kann man bei Rückständen eine Kündigung verhindern?

Allerdings: Ignoriert ein Bewohner, eine Bewohnerin - und dessen Betreuung - trotz mehrfacher Mahnungen über einen längeren Zeitraum die Rückstände, kann dies dazu führen, dass ihm keine Räumungsfrist gewährt wird. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck (AZ 5 O 197/23).

„Gibt es Zahlungsrückstände, sollte man den Betrag möglichst zeitnah begleichen“, rät Querling. Denn: Bekommt das Pflegeheim den ausstehenden Betrag, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde, ist eine Kündigung ausgeschlossen.

Werden alle Rückstände innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen, wird eine Kündigung laut Querling zudem unwirksam.

Was sind die Folgen einer Kündigung?

Der Heimvertrag endet. Ist die Kündigung wirksam, muss der Bewohner ausziehen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die pflegebedürftige Person sofort auf die Straße gesetzt werden darf. Denn Bewohner können die Kündigung zurückweisen, so die Verbraucherschützerin.

Wie können sich Angehörige gegen eine Kündigung wehren?

Besteht der Verdacht, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, sollte man diese als unwirksam zurückweisen. „Am besten schriftlich widersprechen und die Gründe dafür darlegen“, rät Querling. Insbesondere, wenn es um die Verletzung der Heimordnung geht, komme es immer wieder zu einer unterschiedlichen Bewertung. „Das Verhalten des Bewohners könnte mit einer Krankheit zusammenhängen. Dann muss der Kündigungsgrund genau geprüft werden“, so Querling.

Am besten holen sich Betroffene im Fall einer Kündigung Unterstützung, etwa bei der Pflegekasse, bei den Verbraucherzentralen, bei den Pflegestützpunkten, beim BIVA - also bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen oder bei der Universalschlichtungsstelle. ⇥dpa

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