Baum in Strausberg: Ein Baum weniger im Garten kann teuer werden

Mit den Fällarbeiten ist es finanziell nicht immer getan: Strausbergs geplante Baumschutzregeln können für Gartenbesitzer weitere Kosten bedeuten. (Symbolfoto)
dpa- Strausberg plant strengere Baumschutzregeln – Ersatzpflanzungen werden präziser gefordert.
- Pro auferlegtem Ersatzbaum sind 1500 Euro fällig, wenn Pflanzen vor Ort nicht möglich ist.
- Bußgeld für ungenehmigte Fällungen steigt: künftig 2500 bis 25.000 Euro vorgesehen.
- Anzahl der Ersatzbäume richtet sich nach Stammumfang; Laub- oder Nadelbäume werden gefordert.
- Ersatz gilt erst nach drei Jahren als erfüllt, wenn die Pflanze angewachsen und gepflegt wurde.
Die Zusammenfassung wurde von einer generativen künstlichen Intelligenz erstellt.
Ein Baum soll aus dem Garten verschwinden. Doch mit der Rechnung für die Fällarbeiten ist es möglicherweise nicht getan: Eigentümer können verpflichtet werden, neue Bäume zu pflanzen. Ist das aus Platzmangel oder anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, sollen in Strausberg künftig 1500 Euro je auferlegtem Ersatzbaum fällig werden.
Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung entfernt, muss außerdem mit einem Bußgeld rechnen. Dessen Untergrenze soll von 500 auf 2500 Euro steigen. Die Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, kommt hinzu.
Das sieht der Entwurf der Strausberger Baumschutzsatzung vor. Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Energie empfiehlt die Anpassung. Entscheiden soll die Stadtverordnetenversammlung am 5. November. Mit den neuen Vorgaben will die Stadt ihren Baumbestand erhalten und sicherstellen, dass geeigneter Ersatz auch nachwächst.
1500 Euro gelten je Ersatzbaum
Eine Ausgleichszahlung gibt es bereits heute. Bisher wird sie anhand des Preises der vorgeschriebenen Pflanzen sowie Zuschlägen für Pflanzung und dreijährige Pflege berechnet. Künftig soll ein fester Betrag gelten. Die Verwaltung begründet die Anpassung mit stark gestiegenen Kosten. Die vorgesehenen 1500 Euro sollen Beschaffung, Pflanzung und Pflege abdecken.
Die Summe ist keine pauschale Gebühr für jede Baumfällung. Sie wird fällig, wenn eine angeordnete Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich ist. Vorrang hat die Pflanzung – möglichst auf dem Grundstück, von dem der alte Baum entfernt wurde.
Das Geld muss bereits heute für Ersatzpflanzungen verwendet werden. Künftig sollen auch Pflegemaßnahmen im Baumbestand daraus finanziert werden dürfen. Neue Pflanzungen sollen möglichst in der Nähe der entfernten Bäume entstehen.
Ein gefällter Baum kann mehrere neue bedeuten
Wie viele Ersatzbäume verlangt werden, hängt unter anderem vom Stammumfang und Zustand des entfernten Baums ab. Als reguläre Obergrenze sieht die Satzung je angefangene 80 Zentimeter Stammumfang einen einheimischen Laubbaum oder zwei einheimische Nadelbäume vor. Bei geschwächten oder geschädigten Bäumen wird der Ersatzumfang reduziert.
Ein gesunder Baum mit 160 Zentimetern Stammumfang kann etwa eine Auflage von zwei neuen Laubbäumen nach sich ziehen. Können beide nicht gepflanzt werden, ergäbe sich nach dem Entwurf eine Ausgleichszahlung von 3000 Euro.
Diese Berechnungsregeln bestehen bereits. Neu sind vor allem der feste Zahlungsbetrag und genauere Anforderungen an die Pflanzungen.
Eine geschnittene Hecke soll nicht reichen
Im Ausschuss erläuterte die Verwaltung ein Problem aus der Praxis: Ein als Ersatz gepflanztes Gehölz kann durch Formschnitt dauerhaft klein gehalten werden. Damit entwickelt es sich anders als ein frei wachsender Baum.
Als Beispiel wurde die Eibe genannt. Einzeln stehend und ohne Formschnitt kann sie ihre natürliche Größe erreichen und als Ersatz anerkannt werden. Als gestutzte Heckenpflanze soll sie dagegen keinen Ersatzbaum ablösen können.
Der Entwurf verlangt grundsätzlich freistehende Ersatzbäume, die eigene Kronen entwickeln. Dafür sind mindestens fünf Meter Abstand zwischen den Bäumen vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind engere Gruppenpflanzungen möglich. Die Verwaltung räumte ein, dass Ersatz auf demselben Grundstück nicht immer vollständig möglich sei.
Nachpflanzen allein reicht nicht
Die Ersatzpflicht ist erst erfüllt, wenn die Pflanze nach drei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Eigentümer müssen unter anderem für Bewässerung, Halt und Schutz vor Verbiss sorgen. Geht die Pflanze aus Gründen ein, die sie zu verantworten haben, müssen sie erneut pflanzen. Auch das gilt bereits.
Laut Verwaltung gehen jährlich rund 120 Baumfällungsanträge ein, mit Schwankungen von etwa 20 nach oben oder unten. Etwa fünf bis zehn Prozent würden nicht umgesetzt. Die Antragszahl sagt deshalb nicht, wie viele Bäume tatsächlich gefällt werden. Zudem kann ein Antrag mehrere Bäume betreffen.
Eine Bilanz der gefällten und nachgepflanzten Bäume wurde in der Diskussion nicht genannt. Zur Kontrolle erklärte die Verwaltung, dass die Vorgänge nachverfolgt würden. Eine flächendeckende Überwachung auf unerlaubte Fällungen oder Schäden sei jedoch nicht möglich. Dafür sei die Stadt auch auf Hinweise angewiesen.
Ohne Genehmigung drohen zusätzliche Kosten
Für das ungenehmigte Entfernen eines geschützten Baums sieht der vorgeschlagene Bußgeldkatalog künftig 2500 bis 25.000 Euro vor. Die Obergrenze bleibt unverändert. Auch bei schweren Baumschäden und nicht erfüllten Auflagen sollen die Mindestbeträge steigen.
Die Verwaltung begründete das auch mit der gewünschten abschreckenden Wirkung. Die Satzung soll ausdrücklich verdeutlichen: Wer unerlaubt fällt, muss zusätzlich zum Bußgeld für eine Ersatzpflanzung oder einen finanziellen Ausgleich sorgen.


