Schulwechsel
: Regeln im Ü7-Verfahren ab sofort strenger ausgelegt

Nach eine Urteil des Verwaltungsgerichtes in Potsdam gilt als „besonderer Grund“ für den Besuch einer bestimmten Oberschule nur noch die Entfernung.
Von
Ute Jahnke
Havelland
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Die Immanuel-Kant-Gesamtschule in Falkensee.

Ute Jahnke

Das Verwaltungsgericht Potsdam urteilte bereits im November, dass die vielzitierten „besonderen Gründe“ in §53 des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht ausreichend definiert und daher unwirksam seien. Das Bildungsministerium unter Leitung von Britta Ernst (SPD) hatte daraufhin ins laufende Ü7-Verfahren (Verfahren zum Übergang in die Jahrgangsstufe 7) eingegriffen und die örtliche Entfernung von Wohnort und Schule als einziges Entscheidungskriterium stehen gelassen.

Offiziell betrifft dies alle Gesamt- und Oberschulen, sobald sie mehr Bewerber als freie Plätze haben. Doch in der Regel passiert dies nur bei Gesamtschulen. Diese haben laut Schulgesetz jeweils ein Drittel ihrer Schüler mit unterschiedlichen Schulempfehlungen anzunehmen.

Für Schüler, die eine Gymnasialempfehlung (allgemeine Hochschulreife – kurz AHR) vorweisen können, ändert sich nichts, da sie ihren laut Schulempfehlung vorgesehenen Abschluss – nämlich das Abitur – nicht an Oberschulen erlangen können. Es geht also um diejenigen Schüler, die keine Gymnasialempfehlung haben. Ab sofort müssen die Schulleiter der Gesamtschulen zwei Drittel ihrer zu vergebenden Plätze nach der Entfernung zum Wohnort verteilen und dürfen quasi keine „besonderen Gründe“ mehr gelten lassen. Hierunter fielen bisher vor allem pädagogische Schwerpunkte der Schule, ein außergewöhnliches Angebot an Wahlfächern sowie weitere Geschwister an derselben Schule (der sog. „Geschwisterbonus"). All diese Gründe werden ab sofort durch die restriktivere Auslegung des Schulgesetzes ignoriert.

Bei der bisherigen, deutlich laxeren Interpretation der Regelung kam es gelegentlich zu Verschiebungen in der Bildungslandschaft, wenn eine Schule z.B. einen künstlerischen oder sportlichen Schwerpunkt setzte und damit eine elitäre Schülerschaft aus größerer Entfernung anlockte, während Schüler aus der unmittelbaren Nachbarschaft beim Buhlen um die Plätze leer ausgingen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzestext bis zum nächsten Jahr angepasst wird und somit in Zukunft den üblichen, enormen Ansturm auf die wenigen Gesamtschulen im Land verhindert und die Oberschulen mit mehr Schülern aus dem eigenen Umfeld versorgt.

Zumindest einen Vorteil bringt die neue Regelung für Schüler im Havelland: kürzere Schulwege. Denn Oberschulen sind schließlich in nahezu jeder Ecke des Landkreises zu finden. So gibt es im Havelland derzeit acht staatliche Oberschulen und drei Gesamtschulen (je eine staatliche in Falkensee und Rathenow sowie eine private in Nauen).

Zwar wünschen sich spätestens seit Verkürzung des Abiturs an Gymnasien sehr viele Eltern für ihre Kinder einen Platz an einer Gesamtschule, doch sollten sie auch im Auge behalten, dass Schüler mit entsprechend guten Noten nach der 10. Klasse einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz an einer gymnasialen Oberstufe haben – egal, ob diese nun an einer Gesamtschule oder einem Oberstufenzentrum ist. Somit muss eine Ablehnung durch eine Gesamtschule und der folgliche Besuch einer Oberschule kein Aus für Abiturbestrebungen bedeuten.