Krisen-Zeiten
: Ärger in Eisenhüttenstadt über ungewünschten Besuch

Mieter ärgern sich  über Luftstrommessungen in der Krisenzeit. Der Landkreis verweist auf Bundesgesetz und gibt Empfehlungen.
Von
Stefan Lötsch
Eisenhüttenstadt
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Mieter ärgern sich  über Luftstrommessungen in der Krisenzeit. Der Landkreis verweist auf Bundesgesetz und gibt Empfehlungen. (Symbolbild)

Katja Sponholz/dpa

Doch während der Corona-Krise sind es keine normalen Zeiten. So beschwerte sich ein Leser bei der MOZ, dass ein Schornsteinfeger auch jetzt in den Wohnungen ohne Mundschutz und Handschuhe unterwegs sei, in Wohnungen, wo fast nur alte Mieter leben. Eine unnötige Gefährdung.

Tatsächlich habe die Eisenhüttenstädter Gebäudewirtschaft (Gewi) darauf gedrungen, die Messungen auszusetzen. Geschäftsführer Oliver Funke verweist darauf, dass die Gewi extra darauf verzichtet habe, die Wohnungen weiter mit Rauchmeldern auszustatten, beziehungsweise Heizkostenverteiler oder Wasserzähler auszutauschen. Doch die Luftstrommessung ist vorgeschrieben. Oliver Funke sagt, dass das in 5000 Wohnungen zu geschehen hat.

Da dies eine gesetzliche Vorgabe ist, hat darüber letztlich der Landkreis zu entscheiden. Nach einer Anfrage beim Landkreis wird mitgeteilt, dass laut Gesetz grundsätzlich der Eigentümer verpflichtet sei, die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die Schornsteinfegerarbeiten, die vorgeschrieben sind, zu veranlassen.

Gesetzlich begründet

„Auch auf Grund der Corona-Pandemie wurden die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten nicht aufgehoben“, stellt der Landkreis klar. Dennoch werde auch dem derzeitigen Umstand Rechnung getragen, dass die Personen, die zur Risikogruppe gehören, besonders zu schützen seien. „Nach Gesprächen mit den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern gehen diese sehr sensibel bei der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten in den Wohnungen von älteren Bürgern vor“, erklärt Pressesprecher Mario Behnke. „Gerade bei älteren und vorerkrankten Personen werden auf deren Wunsch die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten nicht zwingend durchgeführt, sondern ausnahmsweise terminlich nach hinten verschoben.“

In begründeten Fällen könne, so Mario Behnke, der Eigentümer eine Terminveränderung mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vereinbaren. Sollte eine terminliche Vereinbarung aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, sollten sich der Eigentümer schriftlich verpflichten, die verschobenen Schornsteinfegerarbeiten schnellstmöglich nachholen zu lassen.

Ausreichender Schutz

Der Landkreis stellt auch klar, dass er nicht eigenmächtig Eigentümerpflichten, die durch ein Bundesgesetz festgelegt würden ,aussetzen kann. „Die angewandten Maßnahmen sind ausreichend, um die Risikogruppe angemessen zu schützen“, erklärt der Landkreissprecher.

Derweil kündigt Oliver Funke an, dass die Gewi in der übernächsten Woche wieder beginnen wird, weiter Rauchmelder in den Wohnungen anzubringen. Die Arbeiten waren für sechs Wochen unterbrochen worden. Bis Ende des Jahres müssen noch rund 3000 Wohnungen der Gebäudewirtschaft mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

BrandenburgerKehrverordnung

In der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung ist festgelegt, wie die wiederkehrende Überprüfung gewerblicher und privater Lüftungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit durchzuführen sei: bei Lüftungsanlagen mit Filter am Lufteintritt oder mit Filterung der Zuluft hat das einmal alle zwei Jahre zu erfolgen; bei Lüftungsanlagen ohne Filter am Lufteintritteinmal jährlich und bei gewerblichen Dunstabzugsanlagen einmal jährlich. Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus.⇥lö