Coronakrise: Die fünf wichtigsten Fragen zum Einreisestopp in den Kreis Ostprignitz-Ruppin

Schleswig-Holstein macht es vor, Ostprignitz-Ruppin nach: Seit Donnerstag ist der Landkreis für Touristen gesperrt.
Daniel Bockwoldt1. Darf der Kreis eigentlich einfach so seine Grenzen für Touristen dicht machen? Wenn ja, was ist die gesetzliche Grundlage?
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich zu Beginn der Allgemeinverfügung. Sie leiten sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Landeseindämmungs-Verordnung ab. Ähnliche Regelungen gelten längst in Teilen von Niedersachsen, in ganz Schleswig-Holstein und in ganz Mecklenburg-Vorpommern.
2. Ich lebe in OPR, mein Lebenspartner in Berlin. Darf er mich weiterhin besuchen?
Es sind nur Reisen mit einem touristischen Hintergrund untersagt. Allerdings appellieren wir in der jetzigen Situation, allgemein Reisen auf ein Minimum zu reduzieren und nur dann anzutreten, wenn sie dringend notwendig sind. Hier ist die Eigenverantwortung jedes Einzelnen im Sinne des Gemeinwohls gefragt.
3. Ich bin Angehöriger der Risikogruppe und auf Unterstützung aus meiner Verwandtschaft/Bekanntschaft aus anderen Landkreisen angewiesen. Darf diese Unterstützung weiter zu mir kommen und auch bleiben?
Das ist weiter erlaubt, solange alle Vorschriften der Rechtsverordnung des Landes zur Eindämmung des Coronavirus eingehalten werden.
4. Wie will der Kreis überhaupt kontrollieren, ob dieses Einreiseverbot auch eingehalten wird?
Es wird stichprobenartige Kontrollen im Landkreis geben, so durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsämter.
5. Gibt es Bußgelder? Wenn ja, wie hoch sind die?
Im Land Brandenburg gibt es keinen landesweit gültigen Bußgeldkatalog, wie etwa in NWR, für Verstöße gegen Eindämmungsverordnungen und Allgemeinverfügungen. Der Landkreis wird spätestens am 30. März 2020 über die vorgesehenen Bußgelder informieren. Die Rahmen vorschriften des geltenden Infektionsschutzgesetzes sehen maximal 25 000 Euro vor.