Prozess in Schwedt: Warum eine Reifenpanne einen Unternehmer vor Gericht bringt

Bei einer Autopanne sind die Pannen-Helfer vom ADAC oft die rettenden Engel. Doch manchmal decken sie auch Mängel auf, wie bei einem Unternehmer aus der Uckermark. (Symbolfoto)
Robert Michael/dpa- Reifenpanne bei Schwedt deckte fehlende Haftpflicht für einen Lkw eines Unternehmers auf.
- Polizei stellte den Mangel fest, nachdem der ADAC das defekte Fahrzeug abschleppte.
- Der 54-Jährige gab an, von der Kündigung des Vertrags im Juli 2024 nichts gewusst zu haben.
- Staatsanwalt wertete dies als fahrlässigen Verstoß – Vorstrafen erschwerten die Lage.
- Urteil: 900 Euro Geldstrafe plus Verfahrenskosten, da Prüfungspflicht vor Fahrtantritt besteht.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Eine Panne auf der Autobahn ist ohnehin immer ein Ärgernis. Doch für einen Unternehmer aus der Uckermark wurde eine Reifenpanne seines Lkw zum Verhängnis und sehr teuer. Das Fahrzeug war defekt und musste vom ADAC abgeschleppt werden. Polizeibeamte stellten vor Ort jedoch auch fest, dass der Lkw keine Haftpflichtversicherung hatte.
Eine Anzeige war die Folge und der Unternehmer musste sich schließlich wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor dem Strafrichter im Amtsgericht Schwedt verantworten.
Im Prozess gab der 54-jährige Angeklagte an, dass er von der fehlenden Versicherung keine Kenntnis hatte. Der Lkw wurde vor drei Jahren gekauft und die Hauptuntersuchung fand 2024 statt. „Ich habe keine Erklärung, warum der Versicherungsschutz fehlte, bei allen anderen Fahrzeugen war er ja vorhanden“, so der Angeklagte.
Die Beträge wurden immer vom Geschäftskonto abgebucht, erklärte der Unternehmer in der Verhandlung. Allerdings sei seine Firma zwischenzeitlich in Insolvenz gegangen, vielleicht sei dadurch einiges schiefgelaufen.
Prozess in Schwedt: Lkw war nicht versichert
„Der Versicherungsvertrag wurde bereits im Juli 2024 durch die Versicherung gekündigt, weil keine Zahlung trotz mehrerer Mahnungen erfolgte“, stellte darauf die Strafrichterin klar.
Davon habe er keine Kenntnis, rechtfertigte sich der Angeklagte. „Vielleicht ist das alles untergegangen, sonst wäre ich doch nicht gefahren.“ Oder das Konto sei nicht gedeckt gewesen, da die Firma damals Probleme hatte.
Das kann durchaus sein, gab der Staatsanwalt zu bedenken. Die problematische Firmenlage, wo wohl einiges untergegangen ist, nicht gedeckte Konten und ignorierte Post könnten das Problem mitverursacht haben. Aber dennoch bleibe das ein fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichtversicherung, stellte der Staatsanwalt klar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte auch einschlägige Vorstrafen aufzuweisen hat. Nur durch den Reifenschaden auf der Autobahn sei schließlich die Sache aufgefallen.
Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro war der Antrag der Staatsanwaltschaft. Auch die Strafrichterin stimmte zu und verurteilte den Angeklagten zu der beantragten Geldstrafe in Höhe von 900 Euro nebst der Verfahrenskosten. „Sie hätten prüfen müssen, ob bei Fahrtantritt der Versicherungsschutz besteht“, hieß es in der Urteilsbegründung.
