Altanschließer
: Letzte Hoffnung Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof verhandelt, ob Besitzer von Abwasseranschlüssen aus DDR-Zeiten, Anspruch auf Rückzahlung haben.
Von
Andreas Wendt
Potsdam
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Die Augen von gut 300.000 Altanschließern aus dem Land Brandenburg sind heute nach Karlsruhe gerichtet.

dpa/Frank Rumpenhorst

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt dort darüber, ob Besitzer von Schmutzwasseranschlüssen aus DDR-Zeiten, die keinen Widerspruch gegen rückwirkende Beitragsbescheide der jeweiligen Wasserzweckverbände eingelegt hatten, Anspruch auf Rückzahlung haben. Das Land hatte einst per Gesetz 
Eigentümer von Grundstücken, die bereits vor der Wiedervereinigung an die Wasser- und Abwasserversorgung angeschlossen waren, zur Beteiligung an Investitionskosten in die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, die seit der Wiedervereinigung entstanden sind, verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht kippte dieses Gesetz Ende 2015, woraufhin sich die Verbände weigerten, rechtswidrig eingezogene Beiträge wieder auszuzahlen.

Bei der Verhandlung in Karlsruhe, die als Präzedenzfall gilt, geht es um ein Ehepaar aus Bad Saarow (Oder-Spree), das laut BGH Ende 2011 einen Anschlussbeitrag von 1321,96 Euro an den Wasserverband Scharmützelsee-Storkow zahlen musste. Die Betroffenen hätten zwar erfolglos dagegen Widerspruch eingelegt, aber keine Klage eingereicht. Kein Einzelfall: Experten schätzen die Zahl jener Haushalte, die die Beitragsbescheide anstandslos hingenommen haben und eine Gesamtrückzahlung fordern, auf bis zu 90 000. Bei durchschnittlichen Beiträgen von 3000 Euro pro Altanschließer, stehen somit Summen zwischen 200 und 300 Millionen im Raum.

Die konkrete Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof heute auseinanderzusetzen hat, lautet: Greift in diesen Fällen das in brandenburgisches Landesrecht überführte Staatshaftungsgesetz der DDR, nach dem die Behörden bei schuldhaftem Handeln für die entstandenen Schäden gegenüber den Bürgern aufkommen müssten. Nachdem zunächst das Landgericht Frankfurt (Oder) dem klagenden Ehepaar Recht gab, verneinten Richter am Oberlandesgericht (OLG) eine Staatshaftung, „weil es nicht um einen Einzelfall rechtswidrigen Verwaltungshandelns gehe, sondern um legislatives Unrecht“, heißt es zur Begründung. Der Amtshaftungsanspruch, schätzte das OLG ein, scheitere am fehlenden Verschulden der Amtsträger.

Während all jene Altanschließer, die einst Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt hatten, nach dem Kippen des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht Anspruch auf die komplette Rückzahlung ihrer Beiträge haben, hängen andere in der Luft und vom Wohlwollen und Vermögen des zuständigen Zweckverbandes ab. Denn einige haben inzwischen auch jenen Betroffenen die Beiträge rückerstattet, die keinen Widerspruch eingelegt hatten. Ob heute bereits ein Urteil am Bundesgerichtshof in Karlsruhe fällt, ist offen.