Wie werden in Brandenburg die Corona-Schutzmaßnahmen fortgesetzt? Die Landesregierung hat am Dienstag (24.5.) beschlossen, dass die letzte Corona-Verordnung um weitere vier Wochen verlängert wird. Damit gilt in Brandenburg:
  • Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
  • Die Verordnung gilt bis einschließlich 23. Juni 2022.
Wie Regierungssprecher Florian Engels am Dienstag mitteilte, liegt die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz am Dienstag (24.5.) bei 181,8, vor vier Wochen hatte sie noch bei 651,1 gelegen. Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt aktuell 1,94. Damit steht die Corona-Ampel auf Grün. Vor vier Wochen stand es noch bei 5,93 und damit Gelb. Der Anteil der intensivpflichtigen Corona-Patienten im Vergleicht zu den Intensivbetten liegt landesweit aktuell bei 2,7 Prozent, auch hier steht damit die Corona-Ampel auf Grün; Wert vor vier Wochen lag der Wert bei 6,8 Prozent (Grün). Aktuell werden 167 Personen mit einer Corona-Erkrankung im Krankenhaus behandelt – vor vier Wochen waren es noch 471 gewesen.

Im Gesundheitswesen wird täglich getestet

Zur Erklärung: Bereits seit Ende April müssen sich nur noch Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens täglich testen. Das gilt für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Geflüchtete, ambulante Pflegedienste sowie für Maßregelvollzugseinrichtungen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.
Zur Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften müssen weiterhin alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.

Im ÖPNV ist eine FFP2-Maske Pflicht

Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske. Die in diesen Einrichtungen behandelten oder betreuten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen weiterhin alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Auch für die Fahrerinnen und Fahrer ist eine OP-Maske ausreichend.
Die Testpflicht an Schulen und Kitas ist seit dem 30. April abgeschafft.
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