Erbe in Brandenburg: Testament ändern, Kinder enterben – was zu beachten ist

Wer verhindern möchte, dass sich seine Erben nach dem Tod streiten, der sollte seinen letzten Willen eindeutig formulieren oder die Hilfe eines Fachanwalts oder Notars in Anspruch nehmen. Warum ist das trotz gesetzlicher Regelungen zu empfehlen?
Silvia Marks/dpa- Testamentänderungen sollten klar formuliert oder von einem Notar geprüft werden.
- Handschriftliche Testamente sind gültig, wenn sie datiert und unterschrieben sind.
- Bei Immobilien oder komplizierten Familienverhältnissen wird notarielle Beratung empfohlen.
- Änderungen am Testament sollten datiert und unterschrieben werden.
- Notarielle Testamente vermeiden zusätzliche Kosten und Pflichten.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Kann man ein handschriftliches Testament vom Notar prüfen lassen? Dürfen Großeltern nur einen Enkel als Erben festlegen? Rund ums Erben gibt es viele gesetzliche Regelungen. Im Einzelfall ist noch deutlich mehr zu beachten, zum Beispiel, wenn ein Angehöriger nicht mehr oder jemand neu bedacht werden soll.
Wie man ein Testament rechtssicher ändert, wie Angehörige sicher bedacht werden und was bei Immobilien zu beachten ist – zu diesen Fragen standen die Notare Heidrun Lerwe und Frank Caspar am Lesertelefon mit Rat zur Seite.
Kann ich ein Testament, das ich nach meinen Wünschen per Hand aufgeschrieben habe, von einem Notar prüfen lassen, und mit welchen Kosten muss ich dabei rechnen?
Natürlich können Sie das jederzeit tun, damit Sie dann auch ein rechtssicheres Dokument haben. Die Kosten für eine Beratung sind überschaubar und die kann man im Vorfeld erfragen. Allerdings sind diese auch immer am zeitlichen Aufwand für die Beratung ganz individuell ausgerichtet.
Vor geraumer Zeit haben wir ein notarielles Testament gemacht, drei Erben benannt. Das wollen wir jetzt ändern. Geht das einfach durch uns oder benötigen wir wieder die Hilfe des Notars?
Sie müssen nur die entsprechende Passage ändern, nicht alles. Wichtig ist, dass deutlich ersichtlich wird – durch Datum und Unterschrift –, dass Sie dies nachträglich geändert haben und wann dies passiert ist.
Erbe – handschriftliches Testament richtig formulieren
Reicht es für die Wirksamkeit bei einem handschriftlichen Testament aus, wenn ich „Letzter Wille“ oben rüber schreibe, alles aufliste und unterschreibe am Ende?
Ja, das ist vom Grundsatz her ausreichend. Ein handschriftliches Testament sollten Sie noch mit einem Datum versehen. Wenn es nicht um komplizierte Erbvorgänge geht, kann man es so machen. Wenn Immobilienbesitz vorhanden ist oder komplizierte Familienbeziehungen bestehen, sind für juristische Laien die sich stellenden Rechtsfragen oft nicht überschaubar; dann sollte man lieber einen Notar aufsuchen. Der Notar kann Sie beraten und eine rechtssichere Formulierung vorschlagen.
Gemeinsam stehen wir als Ehepaar für unsere Immobilie im Grundbuch. Mit einem handschriftlichen Testament haben wir uns gegenseitig zu Erben eingesetzt, zu den Kindern haben wir keinen Kontakt und deshalb keine Schlusserben aufgeschrieben. Reicht dies aus zur Absicherung?
Gehen tut es, aber es ist aus meiner Sicht nicht ideal. Wenn einer der Ehepartner verstirbt, dann müssen vier Dinge gebührenpflichtig erledigt werden. Das Testament muss zum Amtsgericht, ein Erbschein muss beantragt und dann genehmigt werden, und die Grundbucheintragung ist zu ändern. Da Sie die Kinder enterbt haben, sollten Sie auch mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder rechnen.
Diese Kosten könnten Sie durch ein notarielles Testament minimieren, da dann der Erbschein entfällt. Nachdenken sollten Sie dringend auch über eine Variante der Schlusserbenregelung oder sich von einem Notar Ihrer Wahl dazu beraten lassen. Mit dem Nichtregeln oder Offenlassen der Schlusserbenregelung überlassen Sie ansonsten das „Verteilen“ dem puren Zufall und das ist sicherlich auch nicht in Ihrem Sinne.
Enkel als Erben einsetzen – wie geht das?
Wir sind ein Ehepaar, beide in zweiter Ehe verheiratet und haben Kinder aus den ersten Ehen. Da ich sehr viel älter bin als meine Frau, liegt der Gedanke nahe, dass ich sie gern allein abgesichert wissen möchte, danach soll ein Enkel erben. Geht das?
Da gibt es Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings ist Ihre Situation etwas anspruchsvoller, wenn man es juristisch betrachtet. Deshalb würde ich Ihnen dringend raten, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Frau und dem Enkel, dessen Volljährigkeit vorausgesetzt, zu einem Notar gehen, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten besprechen und dieser die für Sie günstigste Variante aufzeigt.
Meine Frau und ich sind jeweils 90 Jahre alt. Wir haben vor etwa zehn Jahren in einem notariell beglaubigten Testament festgelegt, dass die beiden Kinder unserer verstorbenen Tochter je zur Hälfte erben sollen. Inzwischen hat die Enkeltochter vier Kinder, der Enkelsohn ein Kind und wir wollen die Anteile auf 60 zu 40 ändern. Können wir das so tun? Im Testament steht, dass wir es jederzeit ändern können.
Wenn Sie die Ergänzung zum Testament eigenhändig geschrieben und beide eigenhändig unterschrieben haben, ist dies eine wirksame Testamentsänderung. Maschinenschriftliches wäre voll unwirksam. Wenn Sie ganz sicher in den Formulierungen sein wollen, gehen Sie damit zu einem Notar und lassen dies nochmals prüfen.
Erben in Brandenburg – Eine Immobilie als Erbmasse
Mit meinem Mann hatte ich ein Berliner Testament. Er ist aber schon vor sehr vielen Jahren gestorben. Danach habe ich als Witwe ein Haus gebaut, die Kredite lange bedient. Zählt dieses Haus damit überhaupt zur Erbmasse, die das alte Testament umfasst?
Diese Frage kann man nur rechtssicher beantworten, wenn man den genauen Wortlaut des alten Testaments geprüft hat, denn da kommt es auf jede Formulierung an. In der Regel wird das Berliner Testament losgelöst von allem konkreten Vermögen gemacht und damit gelten die damaligen Festlegungen.
Es sei denn, es wurde in dem Testament für den Überlebenden die Möglichkeit späterer Änderungen festgeschrieben. Dies alles kann nur ein Notar für Sie prüfen und das sollten Sie dringend tun lassen, um zu wissen, was wirklich nach aktuellem Stand gilt.
Meine Stiefschwester hat auf dem Grundstück meiner oder unserer Mutter gebaut. Jetzt sagte sie mir, dass mir im Erbfall von dem großen Grundstück der Mutter nur 200 Quadratmeter zustehen würden. Damit lässt sich natürlich nichts anfangen. Muss ich das so akzeptieren?
Entschuldigung, wenn ich das so deutlich ausspreche: Solch eine Quadratmeteraussage noch vor dem Eintreten des Erbfalls ist mehr als Quatsch. Solange Ihre Mutter lebt, steht Ihnen gar kein Erbe zu, könnten Sie nur auf ein Erbe verzichten, mit einer entsprechenden notariellen Erklärung. Wenn der Erbfall eintreten sollte, dann muss man sehr genau ins Grundbuch schauen, was für wen dort an Besitz eingetragen ist. Daraus leiten sich dann Ihre Ansprüche ab.
Deshalb rate ich Ihnen: die konkrete Situation abwarten, dann sehen, wie die rechtliche Lage und die Besitzverhältnisse sowie die genaue Erbkonstellation sind, denn das Testament kann ja auch noch entscheidende Formulierungen und Festlegungen enthalten.

Erben in Brandenburg: Notar Dr. Frank Caspar beantwortete die Fragen der Anrufer.
Dr. Frank CasparErben – spezielle Regelungen für Kinder
Wir wohnen auf einem größeren Grundstück mit einem recht neuen Eigenheim. Unsere Tochter wird später auf spezielle Weise bedacht. Für unseren Sohn haben wir Gelder angespart und angelegt. Abgesprochen ist, dass er es nur zum Kauf einer Immobilie verwenden darf. Wir wollen alles notariell so regeln, dass er im Falle unseres Ablebens unabhängig vom gesetzlichen Erbe allein an das Geld herankommt. Wie gehen wir vor?
Ich würde mit der Bank sprechen und dort einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter schließen, wonach Ihr Sohn die angelegten Gelder nach Ihrem Tode unmittelbar als Bezugsberechtigter erhält. Allerdings wird die Kontrolle, ob er diese dann wirklich in eine Immobilie investiert, schwierig.
Möglich wäre auch, in das Testament eine Vermächtnisanordnung aufzunehmen, wonach Ihr Sohn diese angesparten Gelder als Vorausvermächtnis erhält, also zusätzlich zu seinem Erbteil.
Wir sind ein Ehepaar, seit vielen Jahren verheiratet, haben zwei erwachsene Kinder und besitzen eine Immobilie, für die wir beide auch hälftig im Grundbuch stehen. Mit Blick auf unser fortgeschrittenes Alter haben wir ein Berliner Testament selbst geschrieben, um Kosten zu sparen. Jetzt sagte man uns aber, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners doch Kosten entstehen. Stimmt das?
Ja, das ist richtig. Es ist nicht unbedingt gesagt, dass Ihre Entscheidung die kostengünstigste ist. Im Fall des Ablebens eines Ehepartners muss der andere in einem ersten Schritt das Testament beim zuständigen Amtsgericht abgeben für die entsprechend vorgeschriebene Eröffnung. Dabei entstehen Gebühren. In einem zweiten Schritt muss ein Erbschein beantragt werden, beim Notar oder dem Amtsgericht. Auch dafür sind Gebühren zu entrichten, ebenso wenn der Erbschein dann erteilt wird.
Die Summe aus diesen drei Schritten überschreitet meist den Betrag, der bei der Erstellung eines notariellen Testaments fällig wird. Kann im Erbfall ein notarielles Testament vorgelegt werden, dann ist kein Erbschein erforderlich. Außerdem entfallen die vielen Laufereien, deren Erledigung gerade nach einem Todesfall vermutlich schwer zu bewältigen sind.
Überschreibung einer Immobilie
Wir sind drei Geschwister und haben von unseren Eltern zu je einem Drittel das Grundstück geerbt, stehen auch alle drei im Grundbuch. Einer meiner Brüder ist sehr krank. Er möchte mir nach seinem Tod seinen Anteil allein übertragen. Geht das?
Ja, das wäre möglich, in dem er ein Testament zu Ihren Gunsten errichtet. Zu Lebzeiten könnte das Problem durch einen notariellen Vertrag erledigt werden. Dazu müssten Sie sich juristisch beraten lassen.
Um im Erbfall den Kindern Kosten gegenüber dem Fiskus zu ersparen, wollen wir unsere Immobilie schon zu Lebzeiten auf die Kinder überschreiben lassen, wenigstens anteilig. Wir haben zwei Kinder. Halten Sie derartige Übergaben für sinnvoll?
Solche Überlegungen machen im Zusammenhang mit Steuerersparnissen nur dann Sinn, wenn es sich wirklich um große Beträge handelt, die die Freigrenzen überschreiten, oder Sie mit Sicherheit wissen, dass Sie das Vermögen zur eigenen Absicherung nicht mehr benötigen. Sie können pro Elternteil und je Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro verschenken, ohne dadurch steuerliche Verpflichtungen zu haben.

Notarin Heidrun Lerwe kennt sich mit Erbrecht aus.
Kerstin MachtVererben in Patchworkfamilien
Klassische Patchworkfamilie könnte man bei uns sagen, denn wir sind in zweiter Ehe verheiratet, haben aus den ersten Beziehungen jeweils ein Kind und ein gemeinsames Kind. Wir wollen jetzt unser Erbe regeln und denken dabei an ein Berliner Testament, wollen damit den Partner absichern und alle Kinder als Schlusserben zu möglichst gleichen Teilen bedenken. Ist das der richtige Weg?
Nein, in Ihrem speziellen Fall vermutlich nicht, da muss man andere Lösungen entwickeln, um den von Ihnen angestrebten Effekt zu erreichen. Für die Lösung gibt es verschiedene Wege. Die wirklich für Sie beste Variante müssten Sie im Gespräch mit einem Juristen entwickeln. Die Entscheidung treffen dann Sie, der Notar sorgt für die rechtssicheren Formulierungen. Wenn Sie nichts regeln, kann alles entgegen all Ihrer Wünsche laufen.
Bei einem Notar haben wir schon vor Jahren unser Testament gemacht. Dies wurde auch beim Amtsgericht hinterlegt. Es sollten unsere zwei Enkel zu gleichen Teilen erben. Jetzt haben sich aber die Verhältnisse entscheidend geändert. Wir möchten, dass die Urenkel erben. Müssen wir das beim Amtsgericht hinterlegen als neuen letzten Willen?
Eigentlich reichen schriftliche Änderungen, wenn Sie diese mit Ihren Unterschriften und dem Datum versehen, aus. Sie müssen nicht ein völlig neues Testament erstellen. Wenn Sie aber Sorge haben, was die Hinterlegung betrifft, dann können Sie die Änderung auch beim Amtsgericht hinterlegen oder den Notar mit der Errichtung der Änderung beauftragen.
Mein Mann, der schon längere Zeit tot ist, und ich hatten ein notariell beglaubigtes Berliner Testament. Ich habe für mich jetzt ein neues Testament geschrieben. Darin steht auch, dass das Geld aus dem Verkauf unseres Hauses zu je einem Drittel an meine Kinder und ein Drittel an mich ging. Ich würde das jetzt gern noch einmal ändern und meiner Tochter mehr Geld überlassen, weil sich mein Sohn nicht um mich kümmert. Was muss ich beachten?
Anhand Ihres Testaments wäre zunächst zu prüfen, ob Sie als überlebender Ehepartner überhaupt berechtigt sind, eine neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Gegebenenfalls hätten Sie das Geld aus dem Verkauf des Hauses gar nicht so verteilen dürfen. Legen Sie das Testament einem Notar vor und lassen Sie sich erklären, was Sie jetzt dürfen und was nicht. Ihr Sohn hat auf alle Fälle einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ihr Fall ist ein Beispiel dafür, warum privatschriftliche Testamente in der Auslegung kompliziert werden können. Oftmals trifft man nämlich nicht die juristisch exakte Formulierung und bewirkt ein Ergebnis, welches man gar nicht erreichen wollte.





