Nachbarschaftsrecht
: Wie sich Nachbarn gegen Drohnen, Lärm und mehr wehren können

HintergrundVon Drohnen beobachtet, von Hundelärm genervt und von hohen Bäumen eingeschränkt: Nachbarschaftsstreit rankt sich um viele Themen. Experten geben Hinweise, wie sich Probleme lösen lassen.
Von
Annegret Krüger
Frankfurt (Oder)
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Drohne in der Luft

Für den einen ein Freizeitspaß, für den anderen ein Grund, skeptisch zu werden, wenn das eigene Grundstück überflogen wird - Drohnen können Grund für einen Nachbarschaftsstreit sein.

Monika Skolimowska/dpa

Nachbarschaftliche Beziehungen werden manches Mal auf die Probe gestellt: Da kann sich über Drohnenflüge über dem Grundstück, wuchernde Pflanzen am Zaun oder abgeleitetes Regenwasser  ein heftiger Streit entspannen. Wie er sich umgehen oder ruhig klären lässt und welche gesetzlichen Regelungen es gibt, darüber informierten Peter Ohm, Lothar Blaschke und Hagen Ludwig vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer am Lesertelefon.

Seit einiger Zeit taucht über unserem Grundstück immer wieder mal eine Drohne auf und es wird gefilmt oder fotografiert. Das ärgert uns besonders dann, wenn wir weniger bekleidet den Pool nutzen. Wir wissen inzwischen, wem das Gerät gehört. Was können wir unternehmen?

Laut Europäischer Drohnen- und Deutscher Luftverkehrsverordnung dürfen Drohnen mit einer Kamera ebenso wie alle Drohnen mit einem Gewicht über 250 Gramm nicht über fremde Wohngrundstücke fliegen, es sei denn der betroffene Grundstücksnutzer hat ausdrücklich zugestimmt. In Ihrem Fall scheint das Filmen ja bewusst gesteuert zu werden. Sie sollten ganz gezielt auf den Drohnenpiloten zugehen, ihm die Rechtslage erläutern und ein Verbot aussprechen. Bei der nächsten Zuwiderhandlung könnten Sie dann sogar die Polizei rufen oder beim zuständigen Amtsgericht eine Unterlassungsklage einreichen.

Wildkamera darf Nachbargrundstück nicht erfasssen

Mein Nachbar hat in seinem Garten eine Wildkamera angebracht, angeblich zur Beobachtung von Füchsen und Waschbären. Ich befürchte jedoch, dass er damit auch mein Grundstück aufgenommen hat. Was kann ich dagegen tun? Und wie kann ich mich für die Zukunft absichern, dass so etwas nicht nochmal passiert?

Was für alle Videokameras gilt, muss auch beim Aufstellen einer Wildkamera beachtet werden. Ist diese so installiert, dass damit auch das Nachbargrundstück erfasst werden kann, können Sie fordern, die Kamera zu entfernen und die bisherigen Aufnahmen zu löschen. Ist das Verhältnis zu Ihrem Nachbarn zerrüttet und besteht Wiederholungsgefahr, gibt es die Möglichkeit, über einen Anwalt einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Unser Nachbar beschwert sich regelmäßig, wenn unser Hund anschlägt. Das tut das Tier meist dann, wenn jemand betrunken auf der Straße krakeelt, was nicht so selten ist an manchen Abenden. Muss ich dann für Ruhe sorgen, was sicher schwierig wäre?

Eigentlich kommt das Tier ja in dem Fall seiner Aufgabe nach und warnt. Das zu verbieten wäre schwer. Außerdem gibt es keine klaren gesetzlichen Regelungen in Sachen Bellen, abgesehen von vorgeschriebenen Ruhezeiten. Allerdings gibt es in der praktischen Rechtsprechung Urteile, wonach ein dauerhaftes Bellen von den Nachbarn nicht geduldet werden muss.

Ein Gericht hat zum Beispiel verfügt, dass ein Hund nicht länger als zehn Minuten dauerhaft bellen darf und dies nicht mehr als drei bis vier Mal am Tag. Aber das sind natürlich theoretische Werte. Ihr Nachbar könnte beispielsweise mit einem Lärmprotokoll nachweisen, wie sehr das Tier stört. Aber auch andersherum könnten Sie mal für drei bis vier Wochen notieren, wann und wie lange der Hund bellt und damit vielleicht belegen, dass dies nicht übermäßig ist. Versuchen Sie da einen Kompromiss zu finden und suchen Sie das Gespräch mit dem Nachbarn.

VDGN Lothar Blaschke

Lothar Blaschke vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) kennt sich im Nachbarschaftsrecht und dessen Facetten aus.

Claudia Dressel/VDGN

Kommunen legen Ruhezeiten fest

Das Wohnen ist für uns nach dem Wechsel der Nachbarn eine wahre Qual. Der eine sägt ewig Holz, der andere pflastert pausenlos, ist Stunden mit der Rüttelplatte unterwegs. Wir sind im fortgeschrittenen Alter, brauchen unsere Mittagsruhe. Das geht schon lange nicht mehr. Können wir etwas gegen die Ruhestörungen unternehmen?
Generell gibt es Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. An den Wochentagen gibt es weniger Einschränkungen, oftmals aber auch eine festgelegte Mittagsruhe. Das ist regional unterschiedlich geregelt, man kann dies nachschlagen in den Satzungen der Kommunen.

Dann gibt es noch spezielle Ruhephasen für ausgewiesene Gebiete wie Erholungs- oder Kurorte. Fragen Sie nach, was in Ihrer Region gilt, dann wissen Sie, ob Sie überhaupt etwas unternehmen können. Der nächste Schritt wäre, dass Sie zum Nachweis der Ruhestörung ein Lärmprotokoll führen. Damit können Sie dann zur regional zuständigen Schlichtungsstelle gehen und um Hilfe bei der Durchsetzung von Ruhephasen bitten.

Was Geräte- und Maschinenlärm betrifft, so gibt es eine entsprechende Verordnung, in der zulässige Betriebszeiten festlegt sind. Zum Beispiel dürfen Rasenmäher nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr genutzt werden. Sonn- und Feiertage sind vollständig tabu.

Wenn der Nachbar Wasser ableitet

Unser Problem mit dem Nachbarn heißt Wasser. Die Grundstücke liegen fast auf gleicher Ebene. Wir liegen etwas tiefer. Wenn der Nachbar das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser mit einem langen Rohr kurz vor der Grundstücksgrenze abfließen lässt, dann wird unsere Garage zum Schwimmbad, bleiben deren Wände nass. Nach einem Gespräch hat der Nachbar das entsprechende Rohr ein paar Zentimeter verschoben, das Gefälle sicherte trotzdem den Abfluss. Was können wir unternehmen, denn gerade nach starken Regenfällen haben wir mit der Wassermenge von zwei Flächen recht lange ein Wassergrundstück.

Sie können nicht, Sie müssen etwas unternehmen, allein schon um Schaden von der Bausubstanz abzuwenden. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Unverletzlichkeit sowie die Vermeidung von Belästigungen, Beeinträchtigungen und Beschädigungen von Eigentum.

Zudem heißt es im Nachbarrechtsgesetz des Landes Brandenburg, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden darf. Darauf haben Sie ein Recht, auch wenn Sie dieses im konkreten Fall selbst durchsetzen müssen. Da Sie die erste Stufe bereits versucht haben und Gespräche kein Ergebnis gebracht haben, ist jetzt Stufe zwei dran. Wenden Sie sich an die Schiedsstelle, die für Ihre Wohngegend zuständig ist. Hier wird dann in der Dreierkonstellation, das heißt beide Parteien plus Schiedsmann oder -frau, nach einer Lösung gesucht.

Unsere Erfahrung ist, dass durch das Eingreifen eines dritten unbeteiligten Partners oftmals die Lösungswilligkeit wächst. Ist dies nicht der Fall, dann bleibt Ihnen nur noch Stufe drei, der Gang zum Gericht, um eine Unterlassungsklage anzustrengen. Dies sollten Sie in Angriff nehmen, ehe es durch das Wasser dauerhafte Schäden an nassen Gebäudeteilen gibt.

VDGN Hagen Ludwig

Hagen Ludwig vom VDGN ist in seinen nachbarschaftlichsrechtlichen Beratungen darauf bedacht, dass sich Nachbarn gütlich einigen.

Claudia Dressel/VDGN

Bäume des Nachbarn wachsen uferlos

Direkt neben uns ist ein Mehrfamilienhaus, und viele Jahre war alles in Ordnung. An der 300 Meter langen Grundstücksgrenze wurden Bäume und Rasen gepflegt. Das ist nach einem Besitzerwechsel vor zwei Jahren anders. Äste der Bäume ragen über unseren Zaun, das Unkraut ummantelt den Draht förmlich. Gespräche brachten kein Ergebnis. Was kann ich noch tun, damit der Zaun keinen Schaden nimmt, vom Aussehen mal ganz abgesehen?

Wenn Ihre mündlichen Aufforderungen und Bitten verhallen, nehmen Sie als nächsten Schritt den schriftlichen Weg. Schreiben Sie den Nachbarn an, setzen eine genaue Frist für die Beseitigung des Überhangs von Bäumen und anderem. Das kann unterschiedlich sein, denn Gras kann man immer schneiden, Bäume und Sträucher nur zu bestimmten Zeiten.

Sind diese Fristen abgelaufen ohne Änderung des Zustandes, dann setzen Sie nochmals schriftlich eine Nachfrist und kündigen gleichzeitig an, dass Sie sonst selbst den Überwuchs beseitigen. Juristisch sagt man dazu, dass Sie das in Ersatzvornahme selbst tun. Sie könnten auch eine Firma damit beauftragen. Allerdings müssten Sie bei der Firma in Vorleistung gehen, sich das Geld dann mühsam wieder einklagen.

Sollten Sie wiederum selbst zu Schere und Säge greifen, dann beachten Sie unbedingt, dass Sie mit Augenmaß schneiden, was Ästhetik und Statik betrifft. Sie dürfen wirklich nur das schneiden, was zu Ihnen rüber ragt und Sie wesentlich in der Grundstücksnutzung beeinträchtigt. Beispielsweise gehören Äste in größeren Höhen oft nicht dazu. Wenn all Ihre Bemühungen nicht zum Erfolg führen, dann wenden Sie sich an die regional zuständige Schiedsstelle.

Der Nachbar hat eine Buchenhecke gepflanzt 50 Zentimeter entfernt von meinem Zaun. Das erschien mir zu nah, ich habe dies gesagt, geändert hat er trotzdem nichts. Jetzt nach nicht mal drei Jahren ist die Hecke über zwei Meter hoch, in der Breite geht sie durch meinen Zaun. Was sollte ich tun?
In Brandenburg ist im Nachbarschaftsgesetz festgeschrieben, dass mit Anpflanzungen, die über zwei Meter hoch sind, ein bestimmter Abstand von der Grundstücksgrenze einzuhalten ist. So gilt für Hecken, dass der Abstand mindestens ein Drittel ihrer Höhe über dem Erdboden betragen muss. Das heißt: Ist die Hecke ihres Nachbarn zum Beispiel 2,40 hoch, muss sie 80 Zentimeter von der Grenze wegstehen.

Beträgt der Abstand nur 50 Zentimeter, darf sie also nicht über zwei Meter hoch sein. Der Nachbar muss die Hecke zumindest entsprechend zurückschneiden, wobei dies nur in der vegetationsfreien Zeit geschehen darf. Aber Achtung: Ihr Anspruch auf Rückschnitt erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Überschreiten der Zwei Meter-Marke Klage erhoben wurde. Die Frist beginnt mit dem Jahr, dass der Höhenüberschreitung folgt. Zeigt der Nachbar keine Reaktion, sollten Sie zunächst die Schiedsstelle einschalten.

Bäume müssen standsicher stehen

Seit Jahrzehnten haben wir einen Pool an der Grenze zum Nachbargrundstück. Als Sichtschutz pflanzte der Nachbar Tannen. Die sind inzwischen groß, verschmutzen das Wasser. Jetzt haben die Bäume zusätzlich noch eine bedenkliche Neigung in Richtung unseres Grundstücks. Können wir etwas tun, damit unsere Bauten keinen Schaden nehmen?
Gegen die Bäume an sich können Sie nichts tun. Gesichert sein muss aber die Standsicherheit der Bäume und dies scheint ja zum Problem zu werden. Weisen Sie den Nachbarn auf Ihre Bedenken hin, möglichst schriftlich und nachweisbar. Er hat als Eigentümer der Bäume für deren Verkehrssicherheit zu sorgen und muss regelmäßig eine Baumschau durchführen.

Wenn Ihre Zweifel bei den nächsten starken Regenfällen oder Sturm noch zunehmen, dann sollten Sie auch Ihre Hausversicherung anschreiben, auf das Problem und Ihre Bedenken hinweisen. Die Versicherung wird sich in der Folge an die Versicherung Ihres Nachbarn wenden und dann kommt in der Regel Bewegung in solche Dinge, denn es könnte ja hier auch um die Sicherheit von Menschen gehen. Bei einem Vor-Ort-Termin wird der Sachverhalt geprüft, vielleicht wird ein Gutachter eingeschaltet und eine Entscheidung gefällt, die dann auch eine Fällung zur Folge haben könnte. Aber das ist ein langer, Geduld erfordernder Weg und setzt das Vorhandensein einer echten Gefahr voraus.

Zugang zum Nachbargrundstück

Die Garagen von uns und dem Nachbarn liegen im Grenzbereich nebeneinander. Wir wollen unsere jetzt streichen, müssen dazu das Grundstück des Nachbarn betreten. Kann er dem Maler, den wir mit dem fachmännischen Ausführen der Arbeiten beauftragen, den Zugang verwehren?

Das Hammerschlags- und Leiterrecht bezieht sich gerade auf solche notwendigen Reparatur- oder Sanierungsarbeiten im Grenzbereich. Sie müssen den Nachbarn natürlich um Erlebnis fragen, wenn Sie oder der damit Beauftrage das andere Grundstück aus diesem Grund betreten wollen.

Im Gesetz steht, dass Sie ihm Ihre Pläne mindestens zwei Monate vor Arbeitsbeginn schriftlich anzeigen müssen. Dann müssen Sie eine Terminabstimmung vornehmen und letztlich für die Schäden aufkommen, die vielleicht entstehen, sei es nun die Farbe auf den Rosen, die vom Gerüst zerdrückten Pflanzen oder ähnliches.

Sie sind voll schadensersatzpflichtig für alles, was auf dem anderen Grundstück bei der Ausführung der Arbeiten für Ihr Grundstück passiert.  Das ist die Grundvoraussetzung. Sie müssen aber auch mit einer Ablehnung Ihres Anliegens rechnen und dann bleibt Ihnen nur der Weg zur Schiedsstelle und in der weiteren Folge vielleicht zum Gericht, um Ihr Eigentum erhalten zu können. Fragen Sie im Vorfeld beim Nachbarn einfach schriftlich nett an, sichern für den Ernstfall volle Schadensregulierung zu und Terminabsprachen und dann können die Arbeiten sicher ausgeführt werden.

VDGN Peter Ohm

Manchmal hilft nur der Weg zur Schiedsstelle, weiß aus seiner beruflichen Erfahrung Peter Ohm vom VDGN.

Claudia Dressel/VDGN

Stimmt es noch, dass jeweils der Nachbar auf der rechten Seite für den Zaun an der Grundstücksgrenze verantwortlich ist? Unser Nachbar sagt, er braucht dort keinen Zaun, und wenn es unser Wunsch ist, sollen wir uns gefälligst selbst darum kümmern.

Auch hier hilft ein Blick in das Nachbarrechtsgesetz. Demnach gilt diese Regel in Brandenburg nach wie vor. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Einfriedungen nicht ortsüblich sind. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung feststellen, sollte auch der neue Zaun in etwa so aussehen wie andernorts im Wohngebiet. Lässt sie sich nicht feststellen und es gibt auch keine kommunalen Vorschriften dazu, gilt laut Gesetz ein 1,25 Meter hoher Maschendrahtzaun als ortsüblich. Gehen vom Nachbargrundstück unzumutbare Beeinträchtigungen aus, zum Beispiel durch freilaufende Hunde, muss der Nachbar die Einfriedung entsprechend verstärken und erhöhen.

Umherstreunende Katzen

Ich habe vier Katzen, die naturgemäß viel draußen unterwegs sind. Gelegentlich machen sie einen Ausflug in Nachbars Garten, der dann sehr rabiat reagiert und sie mit Steinen bewirft. Er fordert, dass ich die Katzen wegsperre. Wie ist die Rechtslage?

Gelegentlichen Katzenbesuch hat man als Nachbar laut Rechtsprechung in der Regel zu dulden. Auch wenn das mit Beeinträchtigungen verbunden ist, seien diese meist nicht so stark, dass sich daraus ein Abwehranspruch ergeben könnte, heißt es. Grenzenlos ist die Duldungspflicht aber nicht. So muss eine massenhafte Ansammlung von Katzen aus der Nachbarschaft nicht hingenommen werden.

Ein Grundstücksnutzer darf die Katze zwar von seinem Grundstück vertreiben, allerdings ohne dabei die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu verletzten. Eine Katze mit Steinen zu bewerfen, ist deshalb ebenso verboten wie das Auslegen von Giftködern. Möglich ist indes zum Beispiel, laut in die Hände zu klatschen oder Kaffeesatz im Garten zu verteilen. Der Geruch von Kaffee ist den meisten Katzen unangenehm.