Prämiensparen: Was bedeutet das BGH-Urteil für Sparkassen-Kunden in Brandenburg?

In Brandenburg haben Verbraucherschützer Musterklagen gegen die Sparkassen Barnim, Märkisch-Oderland und Spree-Neiße eingereicht. Hat ihre Forderung nach hohem Zinssatz Erfolg?
Michael Helbig, David Ebener/Jens Wolf/dpa, Elisabeth Voigt, Fotomontage: Lehmann/lrViele Menschen in Brandenburg und ganz Deutschland haben bei der Bank zu wenig Zinsen für ihr Geld bekommen. Seit Jahren gibt es darum Streit um Prämiensparverträge, die Sparkassen und Volksbanken mit Hunderttausenden Kunden abgeschlossen hatten. Dass Geldhäuser in vielen Fällen die Zinssätze einseitig zu ihren Gunsten ändern konnten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig erklärt. Nicht höchstrichterlich geklärt war die Frage, wie die Zinsen für diese Produkte zu berechnen sind. Der BGH hat nun am 9. Juli in einem Urteil erstmals einen Referenzzins für die Nachberechnung der Zinsen bestätigt.
Konkret ging es um zwei Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden, die eine Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit festgelegt hatten. Dieser Referenzzinssatz habe einer revisionsrechtlichen Überprüfung des BGH standgehalten, so der Senat (BGH XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23). Er ist damit anwendbar.
Verbraucherzentrale Brandenburg: Urteil „richtungsweisend“
Die Verbraucherzentrale Brandenburg bezeichnet die Urteile des Bundesgerichtshofes „als richtungsweisend für die Zinsberechnung der unbefristeten und inzwischen mehrheitlich durch die Sparkassen gekündigten Prämiensparverträge.“ Sie ist selbst mit Musterklagen gegen die Sparkassen Barnim und Spree-Neiße vor das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) gezogen. „Mit dem BGH-Urteil ist jetzt erst einmal der Deckel drauf auf dem Streit um die Verzinsung der Prämiensparverträge mit 15-jähriger Prämienstaffel. Für noch laufende Verträge, die durch die Bank z.B. erst nach 25 oder 40 Jahren gekündigt werden können und keine transparente Zinsanpassungsregel enthalten, muss weiter um eine gerechte Zinsanpassung gekämpft werden“, ordnet Erk Schaarschmidt, Referent für Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, ein.
Sparer erhalten im Schnitt etwa 4000 Euro Zins weniger
Bei Prämiensparverträgen („Vorsorgesparen“, „Vorsorgeplan“, „Prämiensparen flexibel“, „Bonusplan“, „VRZukunft“) erhalten Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte Prämie. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus. Viele dieser Verträge enthalten dabei Klauseln, die Geldhäusern einseitig das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu ändern.
2021 bestätigte der BGH frühere Urteile, wonach viele Altverträge von Sparkassen unzulässige Klauseln enthalten. Verbraucherzentralen waren nach Prüfung Tausender Verträge zu dem Ergebnis gekommen, dass Sparer deswegen im Schnitt etwa 4000 Euro zu wenig Zinsen erhalten haben.
Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatten bei ihren Musterklagen gegen zwei Sparkassen gefordert, dass die Zinsen auf Basis der letzten zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren berechnet werden sollen. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte. Das lehnte der BGH mit den aktuellen Urteilen wie schon die Vorinstanzen ab.
Musterklagen in Brandenburg im Status der Revision
In den in Brandenburg anhängigen Verfahren hatte das zuständige OLG einen Referenzzinssatz mit nur sieben Jahren Restlaufzeit ausgeurteilt. Zu wenig, um die Langfristigkeit der Sparverträge ausreichend zu berücksichtigen. Deshalb hatte die Verbraucherzentrale Brandenburg in beiden Verfahren Revision zum BGH eingereicht. Das aktuelle Urteil bestärke die Forderung der Brandenburger und lasse hoffen, dass der BGH dabei vielleicht sogar auf das Urteil vom 9. Juli verweisen werde, sagt Erk Schaarschmidt. Eine Entscheidung werde jedoch erst 2025 erwartet. Noch kein Urteil des Brandenburgischen OLG liegt bei der Musterklage des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland vor.
In Brandenburg haben die meisten Sparkassen vor 2021 Prämiensparverträge zu Tausenden gekündigt. Ausnahmen bilden die Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS), die Sparkasse Niederlausitz und auch die Sparkasse Prignitz, welche erst 2022 die Verträge kündigten. Die Sparkasse Schwedt löste laut Erk Schaarschmidt sukzessive einzelne Verträge. Die genannten Sparkassen haben die Zinsen erst auf Nachfrage pauschal oder gemäß dem Referenzzinssatz des OLG Dresden angepasst und Nachzahlungen geleistet.
Wer auf erste Nachfrage der Kunden überhaupt keine Anstalten machte, Zinsen gerechter anzupassen, wurde von der Verbraucherzentrale verklagt. Die Sparkasse Oder-Spree kündigte bereits 2019 viele Verträge, passte ebenfalls Zinsen nur auf Nachfrage an. „Bisher untätige Kunden, deren Verträge erst 2021 oder später beendet wurden oder noch laufen, können von dem Urteil des BGH noch profitieren. Das Urteil ist übertragbar für ähnliche Sparverträge der Volks- und Genossenschaftsbanken sowie Privatbanken. Die Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt drei Jahre – folgend auf das Kündigungsjahr“, betont Erk Schaarschmidt.
Verbraucherzentrale stellt Musterbrief bereit
Der Verbraucherschützer empfiehlt Kunden mit beendetem oder gekündigtem Prämiensparvertrag, ausstehende Zinsen einzufordern. „Auf der Webseite der Verbraucherzentrale finden sich dazu Musterbriefe“, so Erk Schaarschmidt. Der Bank stehe es frei, bei 2020 und davor beendeten Verträgen die Einrede der Verjährung zu erheben. Aus Kundentreuegesichtspunkten könnte die Bank aber trotzdem Nachzahlungen leisten. Bei Fragen berät die Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung.
Wem noch nicht gekündigt wurde, der solle im Vertrag nachschauen, ob dieser eine Zinsanpassungsklausel enthält und ob diese verständlich formuliert sei. Andernfalls solle man bei der Sparkasse oder Bank nachhaken, rät Schaarschmidt.

