Die Fragen und Antworten entstammen einer Telefonaktion mit den Fachanwälten für Erbrecht Heike Neumann, Ellen Neugebauer und Thomas Köhler.
Gemeinschaftlich haben wir vier Geschwister von unseren Eltern ein Waldgrundstück geerbt. Zwei von uns wollen verkaufen, zwei nicht, aber auch die anderen zwei nicht auszahlen. Kann man einen Verkauf oder Kauf der Waldgrundstücke erzwingen?
Nein, einen Kauf oder Verkauf können Sie nicht erzwingen, aber eine Verwertung. In der Regel ist es so, dass eine Erbengemeinschaft nur dann handeln kann, wenn sich alle einig sind, also nur einvernehmlich. Das ist nach den praktischen Erfahrungen auch immer die besondere Schwierigkeit, an der vieles scheitert. In Ihrem Fall gibt es aber noch eine andere Möglichkeit zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die Teilungsversteigerung. Diese geht nur über einen Antrag bei dem Amtsgericht, wo das Nachlassgrundstück gelegen ist. Im nächsten Schritt wird ein Gutachter vom Versteigerungsgericht damit beauftragt, den Wert des Waldgrundstücks zu ermitteln. Dafür geht der Antragsteller finanziell dann auch in Vorleistung. Ist der Wert festgestellt, gibt es im nächsten Schritt einen Versteigerungstermin und der Meistbietende erhält die Waldfläche. Der Erlös wird unter den Erben entsprechend ihrer Erbanteile aufgeteilt.
Es entstehen Kosten, die abgezogen werden müssen
Zu beachten ist, dass natürlich durch das Verfahren und den Gutachter Kosten entstehen, die noch abgezogen werden müssen. Wenn es wirklich keinen anderen Weg der gütlichen Einigung gibt, dann müssen Sie ein derartiges Verfahren wenigsten erst einmal ins Gespräch bringen und auf die durchaus vorhandenen Gefahren und vor allem Kosten hinweisen. Wenn dies alles nicht zu einem Ergebnis bzw. einer gütlichen Einigung führt, so müssen Sie diesen ungünstigen Weg zur Teilung des Erbes beschreiten.
Wir sind eine Erbengemeinschaft und können uns über das geerbte Ackerland nicht einigen. Welche Lösungen gäbe es dafür?
Zur Aufhebung oder Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist immer Einvernehmlichkeit aller Erben notwendig. Kann dies nicht erreicht werden, so wäre eine Lösung, sicher aber die schlechteste, die Teilungsversteigerung. Diese muss bei dem Amtsgericht beantragt werden, wo das strittige Nachlassgrundstück gelegen ist.
Mein Bruder ist alleinstehend, hat auch keine Kinder. Insgesamt sind wir drei Geschwister, aber nur wir zwei haben noch Kontakt. Mein Bruder hat ein Testament hinterlegt und mich darin als Alleinerbin benannt. Hat der dritte Bruder im Erbfall Pflichtteilsansprüche?
Nein, derartige Ansprüche haben nur Eltern oder Abkömmlinge.
Zu unserer Erbengemeinschaft gehören insgesamt 18 Berechtigte. Es geht um ein Grundstück. Alle Verkaufsbemühungen eines Maklers nutzen nichts, da nicht alle der 18 Erben auffindbar sind. Bleibt jetzt nur noch die Teilungsversteigerung?
Ich fürchte ja, allerdings muss vorher für die unbekannten Erben eine Nachlasspflegschaft beantragt werden. Danach kann man versuchen mit dem Nachlasspfleger die Verwertung durch Verkauf zu vereinbaren.
Erlös wird entsprechend der Erbquoten aufgeteilt
Erst danach kann gegebenenfalls ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet werden. Der Erlös wird dann gemäß der Erbquoten verteilt. Sollte der Nachlasspfleger bis dahin keine Erben ermittelt haben, wird er deren Anteil beim Amtsgericht hinterlegen.
Wir sind eine Erbengemeinschaft aus drei Schwester, konnten bisher keine Einigung erzielen. Jetzt ist eine der Schwestern gestorben. Erbt deren Mann jetzt ihren Anteil?
Ja, da die Erbengemeinschaft ja bereits vor dem Tod dieser Schwester bestand. Ob der Ehemann Erbe geworden ist, hängt aber davon ab, ob die Schwester noch Abkömmlinge oder letztwillige Verfügungen hinterlassen hat.
Anfang des Jahres ist unsere Mutter verstorben. Wir sind eine Erbengemeinschaft, da insgesamt vier Geschwister. Aber mich haben die Schwestern bisher nicht einmal informiert über das Erbe. Was kann ich tun?
Erst einmal sollten Sie prüfen, welche Erbfolge eingetreten ist. Dies hängt davon ab, es eine letztwillige Verfügung gibt oder die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Existiert ein Testament und Sie wurden darin enterbt, dann steht Ihnen ein Pflichtteil zu. Diesen einzufordern, haben Sie ab Kenntnis des Todes drei Jahre Zeit, sollten sich also mit Ihren Bemühungen nicht zu sehr Zeit lassen.
Verwalter ist zur Rechenschaft verpflichtet
Wer das Erbe Ihrer Mutter in Verwaltung genommen hat, der ist Ihnen gegenüber auch zu Auskünften und Rechenschaft verpflichtet, wenn Sie Erbin geworden sind. Gegebenenfalls müssen Sie einen Erbschein beantragen, um selber Auskünfte bei Banken erhalten zu können.
Als unser Onkel vor 18 Monaten verstarb, wurden wir zu einer Erbengemeinschaft von zwölf Personen. Ehe alle ermittelt waren, dauerte es. Der Erbschein wurde beantragt, da es auch um eine größere Summe geht. Inzwischen sind zwei der Erbberechtigten auch schon wieder verstorben, damit muss ein neuer Erbschein beantragt werden. Eine Tante hat alle Kosten für die Beerdigung übernommen. Ich habe versucht, dass sie bei der Bank wenigstens diese hohen Vorauslagen aus der viel höheren Erbschaft erhält. Aber die Bank verweigert dies. Das ist mir unverständlich, denn diese Kosten werden doch sowieso von der Gesamterbmasse abgezogen.
Bei den verauslagten Kosten für die Beerdigung handelt es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Erbengemeinschaft. Vor einer Auszahlung an die Tante müssen alle Erben damit einverstanden sein. Möglicherweise können diese anderen Erben einwenden, dass die Kosten nicht angemessen waren. Um in diesen Streit nicht einbezogen zu werden, verweigert die Bank die Auszahlung. Sie wird erst auszahlen, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind.
Als Ehepaar haben wir ein Berliner Testament gemacht, uns gegenseitig zu Alleinerben für Haus und Geld eingesetzt, danach unsere Tochter und den Sohn. Jetzt ist allerdings unser Sohn verstorben. Haben seine Kinder Anrechte am Erbe?
Im Moment nicht, denn der Erbfall entsteht für Ihr Vermögen erst, wenn einer der Ehepartner verstirbt. Dann allerdings hätte jedes Kind einen Pflichtteilsanspruch, da diese ja durch die alleinige Erbschaft des überlebenden Elternteils enterbt wurden.
Enkel treten an die Stelle des Sohnes
Und was für die Kinder gilt, das gilt dann auch für deren Abkömmlinge, in diesem Fall treten die Enkelkinder an die Stelle des Sohnes. Verstirbt dann auch der Überlebende, treten auch die Enkelkinder an die Stelle des vorverstorbenen Sohnes. Wenn Sie dies nicht wünschen, sollten Sie ein neues Testament aufsetzen.
In einem Berliner Testament haben wir uns als Ehepaar gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, gerade was das gemeinsame Haus betrifft. Wir haben zwei gemeinsame Kinder, ich habe ein Kind mit in die Ehe gebracht. In welcher Höhe könnten die Kinder, wenn einer von uns stirbt, einen Pflichtteil fordern?
Stirbt der Ehemann zuerst und bestand der gesetzliche Ehegüterstand, dann wären seine drei Kinder pflichtteilsberechtigt. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, wäre dies je Kind ein Sechstel der vom Vater hinterlassenen Erbmasse. Stirbt die Ehefrau zuerst, dann hat das Kind, das der Ehemann vor der Ehe hatte, keine Pflichtteilsansprüche, nur die Kinder der Ehefrau haben Pflichtteilsansprüche in Höhe von je einem Achtel.
Mein Mann ist vor fünf Wochen gestorben. Es gibt kein Testament. Wir haben nur einen gemeinsamen Sohn. Die Schwester meines Mannes meint, auch sie hätte ein Anrecht auf Anteile aus dem Besitz meines Mannes, fordert Einsicht in unser gemeinsames Sparbuch. Muss ich dem zustimmen?
Nein, keinesfalls. Die Schwester Ihres verstorbenen Mannes ist nicht erbberechtigt. Da es kein Testament gibt, erben Sie und der gemeinsame Sohn entsprechend der gesetzlichen Erbfolge jeweils die Hälfte des Nachlasses Ihres Mannes. Bei dem gemeinsamen Sparbuch ist auch nur die Hälfte Ihres Mannes erbrelevant, die andere gehört ja ihnen.
Mein Vater hat nach dem Tod meiner Mutter erneut geheiratet. Die Frau brachte ein Kind mit in die Ehe und auch gemeinsam hatten die beiden noch einen Sohn. Mein Vater ist bereits verstorben, von seinem Erbe habe ich nichts gefordert oder erhalten. Habe ich nach dem Tod der Stiefmutter Ansprüche?
Nein, vorausgesetzt es gibt kein anderslautendes Testament. Für die Ansprüche nach dem Tod des Vaters kommt es darauf an, ob dieser eine letztwillige Verfügung erstellt hatte oder gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Waren Sie enterbt, dann haben Sie einen Pflichtteilsanspruch. Aber einen Pflichtteil kann man nur drei Jahre nach Kenntnis des Todes und der Enterbung durchsetzen.
Anspruch auf Erbauseinandersetzung verjährt nicht
Sind Sie Erbin geworden, haben Sie einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dieser verjährt nicht. Sie müssten sich an denjenigen wenden, der den Nachlass des Vaters insgesamt in Empfang genommen hat. Er hat Ihnen gegenüber eine Auskunftspflicht den Nachlass betreffend.
Mein Vater hat ein Testament gemacht, das aber nicht selbst geschrieben, sondern nur unterschrieben und dies wurde auch nicht gleich nach seinem Tod gefunden, erst viel später. Ist dies gültig?
Nein. Ein Testament ist nur rechtswirksam, wenn man es selbst schreibt und unterschreibt. Nur wenn ein Notar ein Testament aufsetzt und entsprechend beurkundet, dann reicht eine Unterschrift, damit es rechtsgültig wird.
Mit welchen Kosten muss ich bei einem Erbscheinverfahren rechnen?
Das kann man nicht pauschal sagen, denn diese richten sich nach der Höhe des Nachlasses.
Im Testament meines Vaters steht, dass das Erbe uns zwei Kindern zufällt und wir dies genau teilen sollen. Unsere Mutter ist schon Jahre tot. Für die Friedhofspflege, die ich schon seit dem Tod der Mutter übernommen habe und auch jetzt nach dem Tod des Vaters erledige, hat er mir allein das Sparbuch zugedacht und dies auch wörtlich ins Testament geschrieben. Mein Bruder meint, dies gehöre zur gesamten Erbmasse, ich soll ihm die Hälfte auszahlen. Muss ich dies?
Wenn eindeutig im Testament geschrieben steht, dass das Sparbuch Ihnen für die Grabpflege der Eltern zusteht, dann ist dies ein Vorausvermächtnis und es steht allein Ihnen zu.
Meine Mutter ist in diesem Frühjahr verstorben. Ich bin ihre einzige Tochter und habe sie über zehn Jahre lang gepflegt. Bereits 2000 hat sie mir ihr Haus überschrieben, in dem wir beide seitdem wohnten. Dafür hat sie in den Folgejahren nichts mehr bezahlt. Ich habe ihre Rente angespart, falls sie doch noch einen Pflegeplatz bezahlen muss. Nach ihrem Tod tauchte aber ein Testament aus dem Jahr 1983 auf, das beim Gericht hinterlegt und nie geändert worden war. Darin bestimmte sie meine Tochter, also ihre Enkelin, zur Alleinerbin. Gehört ihr jetzt das angesparte Geld?
Die verschenkte Immobilie ist nach zehn Jahren nicht mehr nachlassrelevant. Das angespart Geld gehört der im Testament bestimmten Erbin. Sie haben allerdings Anspruch auf einen Pflichtteil, da Sie ja enterbt wurden, Ihre Tochter Alleinerbin ist.
Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteil, den Sie gegenüber Ihrer Tochter geltend machen müssten, besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, also ohne testamentarische Verfügung, wären Sie die Alleinerbin gewesen. Damit beträgt Ihr Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses. Das sollten Sie mit Ihrer Tochter besprechen.
Ich betreue eine ältere Dame. Kürzlich ist ihr Lebenspartner verstorben. Beide hatten in letzter Zeit ein gemeinsames Konto. Kurz nach der Beerdigung standen seine Kinder vor der Tür, forderten das Geld von dem Konto. Die Frau ist jetzt ganz verunsichert, was sie tun soll und was ihr Geld betrifft.
Gehen Sie mit Ihr zur Bank und stellen fest, wer überhaupt Kontoinhaber war, ob beide Kontoinhaber waren oder nicht. Möglicherweise bestand auch nur eine Bankvollmacht. Außerdem muss geprüft werden, wer überhaupt Erbe geworden ist. Dazu benötigen die Kinder des Verstorbenen einen Erbnachweis. Erst wenn das alles geklärt ist, sollte eine Auszahlung erfolgen. Vorher wird das auch jede Bank oder Sparkasse verweigern.
Meine Mutter ist 85 Jahre alt und dement. Ein Testament hat meine Mutter schon vor Jahren verfasst, ich habe es in Verwahrung. Als Tochter bin ich bevollmächtigt, mich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, auch über Ihren Tod hinaus. Wenn meine Mutter verstirbt, wie ist dann mit den Kosten für die Beerdigung zu verfahren und dem Testament?
Das sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Wenn Sie sich um die Beerdigung der Mutter kümmern, müssten Sie die Kosten davon entweder verauslagen und später mit dem Erbe verrechnen oder Sie nehmen es – sofern genug Geld vorhanden ist – von den Konten Ihrer Mutter, über die Sie als Bevollmächtigte ja über den Tod hinaus verfügen könnten. Sie müssen dann natürlich Rechenschaft gegenüber den Erben ablegen und die Beerdigungskosten offenlegen.
Testament muss zum Amtsgericht gebracht werden
Das Testament, das Ihre Mutter bei Ihnen hinterlegt hat, müssen Sie nach dem Ableben der Mutter zum zuständigen Amtsgericht (am Wohnort der Mutter) bringen, damit es eröffnet werden kann. Vorher kann man aus dem Testament keine Rechte herleiten.
Unser Vater ist im Januar verstorben. Ein Testament lag vor, die Eheleute hatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Wir als Kinder wollen unseren Pflichtteil haben, aber die Stiefmutter gibt keine Auskunft über den vorhandenen Nachlass. Was können wir unternehmen? Wir haben gehört, dass Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis in Auftrag gegeben hat.
Als Pflichtteilsberechtigte haben Sie einen Auskunftsanspruch über die Höhe des Nachlasses gegenüber dem Erben. Insofern ist Ihre Stiefmutter verpflichtet, Auskunft zu erteilen und ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Wenn ein solches bei einem Notar in Auftrag gegeben wurde, dann könnten Sie die Hinzuziehung beantragen. Damit würden Sie dann ggf. auch Kenntnis von unentgeltlichen Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers erhalten und ob Sie auf diese noch Pflichtteilsergänzungsansprüche stellen könnten.
Wir sind drei Geschwister und nach dem Tod der Eltern eine Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen. Es gibt ein Haus, in dem ein Bruder, der Hartz IV-Empfänger ist, wohnt, und auch Barvermögen. Wir anderen beiden Erben würden das Haus gern verkaufen, weil wir derzeit alle Kosten tragen müssen. Der darin wohnende Bruder zahlt nichts und will auch nicht ausziehen. Welche Möglichkeiten gibt es?
Sie könnten gerichtlich vorgehen, um den Bruder zum Auszug zu zwingen. Verwaltungsentscheidungen können auch durch eine Mehrheitsentscheidung herbeigeführt werden. Dann könnten Sie das Haus zumindest erst einmal vermieten, um Kosten zu decken. Verkaufen könnten Sie es allerdings nicht, dem müsste der Bruder zustimmen.
Barvermögen kann man zurückhalten
Ist er dazu nicht bereit, dann wäre nur eine Teilungsversteigerung möglich, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Das noch vorhandene Barvermögen können Sie übrigens zurückhalten, um alle mit der Erbschaft zusammenhängenden Kosten (Hauserhaltung, Verwaltungskosten und ähnliches) zu begleichen.
Meine Mutter ist verstorben. Im Testament sind mein Bruder und ich als Erben benannt. Meine Mutter hatte noch eine Tochter, die aber nach der Geburt zur Adoption freigegeben wurde. Jetzt kam ein Brief von einem Rechtsanwalt, in welchem der Pflichtteil für diese Halbschwester von uns gefordert wird. Ist sie erbberechtigt?
Zuerst einmal müsste geklärt werden, ob noch verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, denn durch eine Volladoption werden die Beziehungen zur Ursprungsfamilie gekappt, und das adoptierte Kind bekommt alle Rechte der Adoptivfamilie. Ich würde Ihnen raten, zunächst aufzuklären, ob es sich um eine Volladoption handelte. Sofern dies der Fall ist, sollten Sie die Ansprüche zurückweisen und abwarten, was passiert. Die Halbschwester müsste dann klagen und somit vor Gericht geklärt werden, ob tatsächlich Ansprüche bestehen.
Wir sind seit etwa 15 Jahren ein Paar, haben aber erst vor zwei Jahren geheiratet. Vor ungefähr zehn Jahren haben wir Einzeltestamente verfasst. Sind diese noch gültig? Und sollten wir lieber ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen?
Das kommt darauf auf, was Sie möchten. Die Einzeltestamente sind gültig und könnten auch so bestehen bleiben. Der Sinn eines gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es eine Bindungswirkung haben könnte, also vom überlebenden Ehegatten nicht einfach geändert werden kann, es sei denn, dieser Passus ist im Testament vermerkt. Sollten Sie sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheiden, müsste ein Ehegatte es handschriftlich aufsetzen und der andere Ehegatten unterschreiben, sofern Sie nicht ein notarielles Testament verfassen lassen.
Meine Tante ist kinderlos und inzwischen 98 Jahre alt. Ein Testament hat sie nicht gemacht, nun ist sie aber auch nicht mehr testierfähig. Der gesetzlichen Erbfolge nach erben die Nachkommen ihrer Brüder, also meine Cousins, Cousinen und ich, insgesamt neun Personen. Ich bin ihre Bevollmächtigte, auch über den Tod hinaus. Es gibt ein Haus, Waldbesitz und auch Bargeld. Die Tante möchte, dass ihr Haus verkauft wird, aber so schnell geht das ja nicht. Sie ist inzwischen im Pflegeheim, aber die Kosten für das Haus laufen ja weiter. Was kann ich denn da aus dem Vermögen der Tante bestreiten?
Solange Ihre Tante noch lebt, können Sie alles veranlassen, was im Einklang mit den Interessen Ihrer Tante steht, also auch den Verkauf des Hauses. Nach dem Ableben Ihrer Tante könne Sie alles, was zum Erhalt des Nachlasses notwendig ist, in Auftrag geben, denn die Prämisse ist, Schaden vom Nachlass abzuwenden.
Notwendige Reparaturen kann man in Auftrag geben
Sollte das Haus zum Nachlass gehören, dürfen Sie Investitionen am Haus nicht einfach tätigen, aber notwendige Reparaturen in Auftrag geben. Da Sie den anderen künftigen Erben gegenüber rechenschaftspflichtig sind, müssen Sie alles, was Sie in Auftrag geben, dokumentieren. Was den Hausverkauf angeht, müsste die Erbengemeinschaft entscheiden, ob der Verkauf erfolgen soll. Einem Verkauf müssen alle Erben zustimmen, sonst ist ein Verkauf nicht möglich.
Mein Halbbruder ist verstorben. Er lebte allein, hatte Schulden. Seine Kinder haben wohl das Erbe ausgeschlagen. Muss ich mich jetzt irgendwie kümmern, damit ich nicht für seine Schulden in die Pflicht genommen werde?
Zuerst einmal sind die Abkömmlinge Ihres Bruders in der Pflicht, also seine Kinder. Wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben, dann schaut das Nachlassgericht, wer sonst als Erbe in Frage kommt und würde Sie anschreiben. Dann können Sie das Erbe ebenfalls ausschlagen.
Ich lebe mit meinen beiden Töchtern zusammen in einer Immobilie, mein Mann ist verstorben. Wir haben ein Testament, wonach ich ihn beerbt habe und nach meinem Tod die Töchter zu gleichen Teilen erben. Jetzt möchte eine Tochter, dass dies geändert wird, weil sie sehr viel ins Haus investiert hat. Sie möchte nun einen größeren Anteil erben. Geht das?
Das wäre nur möglich, wenn im Testament verfügt wurde, dass der überlebende Ehegatte Änderungen vornehmen kann. Das müssten Sie prüfen. Wäre es möglich, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen und auch beide Töchter mit ins Boot nehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Ich wohne in einer Eigentumswohnung. Nach dem Tod meines Mannes habe ich seine Hälfte an meine beiden Kinder übertragen. Nun ist aber auch meine Tochter gestorben, sie war verheiratet und hat einen Sohn. Wer erbt denn nun ihren Teil der Wohnung?
Wenn die Tochter kein Testament hinterlassen hat, dann treten an die Stelle Ihrer Tochter deren Mann und Sohn, also Ihr Schwiegersohn und Ihr Enkel. Sie sind dann Miteigentümer der Wohnung.
Enkel hätte Pflichtteilsansprüche
Ohne Testament erben, wenn Sie versterben, Ihr Sohn und Ihr Enkel Ihren Teil der Wohnung. Sollten Sie ein Testament erstellen und Ihren Sohn als alleinigen Erben einsetzen, hätte der Enkel Pflichtteilsansprüche.
Meine Eltern haben vor Jahrzehnten ein Berliner Testament verfasst und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Als Schlusserben haben sie mich und meinen Bruder bestimmt, aber nur, wenn wir als Geschwister wieder zueinander finden, ansonsten soll ich allein erben. Mein Vater ist schon vor 25 Jahren gestorben, jetzt auch meine Mutter. Wer bestimmt denn nun, wer erbt?
Zu meinem Bruder ist das Verhältnis nach wie vor gestört … Zum Problem würde es ja erst werden, wenn Ihr Bruder Erbansprüche stellt. Dann müsste über das Nachlassgericht geklärt werden, wie das Testament auszulegen ist. Ansonsten gelten Sie als Alleinerbin.
Ich bin verwitwet, habe eine Tochter, die nicht verheiratet ist und keine Kinder hat. Gemeinsam verreisen wir viel. Nun mache ich mir Gedanken darüber, was passiert, wenn wir beide zum Beispiel gleichzeitig verunglücken würden. Deshalb würde ich gern meine Schwester als Erbin bestimmen und auch deren Söhne bedenken. Meine Tochter möchte ich aber auch nicht außen vorlassen. Wie könnte ich denn da vorgehen?
Als erstes müssten Sie ein Testament aufsetzen. Darin könnten Sie Ihre Schwester zur Alleinerbin bestimmen und deren Söhne sowie Ihre Tochter mit Vermächtnissen bedenken.
Vermächtnisnehmer müssen Ansprüche einfordern
Am besten, Sie informieren dann Ihre Schwester, wo das Testament liegt, damit es im Fall des Falles auch zur Testamentseröffnung kommen kann. Die Vermächtnisnehmer werden dann informiert und müssen Ihre Ansprüche gegenüber der Erbin einfordern.
Mein geschiedener Mann, der wiederverheiratet war, ist verstorben. Das haben unsere Kinder und ich aber nur zufällig mitbekommen. Die Kinder sind wahrscheinlich erbberechtigt, aber wir wissen nicht, ob es ein Testament gab bzw. ob überhaupt Nachlass zu verteilen gibt. Wie können wir das herausbekommen?
Ihre Kinder sollten Kontakt zur Witwe aufnehmen, am besten schriftlich anfragen mit Rückschein. Die Witwe ist zur Auskunft verpflichtet, weil Ihre Kinder potentielle gesetzliche Erben sind. Gleichzeitig könnten Ihre Kinder beim Amtsgericht am Wohnort ihres Vaters nachfragen, ob ein Nachlassvorgang vorhanden ist. Wenn es ein Testament gibt, müssen mit dessen Eröffnung alle Erben, auch die ausgeschlossenen, informiert werden. Falls die Witwe mittels Testament als Alleinerbin eingesetzt ist, hätten Ihre Kinder Pflichtteilsansprüche und dabei sind Fristen zu beachten. Falls Schulden vorhanden sind, haften gesetzliche Erben dafür, es sei denn, sie schlagen das Erbe aus. Auch dabei gibt es Fristen zu beachten.