Trennung und Kinder
: Eltern streiten sich um den Umgang – wer hilft?

HintergrundHaben es Väter schwerer, sich in Brandenburg den Umgang mit ihrem Kind zu erkämpfen? Nicht mehr, sagt ein Notar. Auch bei Streit zum Vermögen gibt es Hilfsangebote.
Von
Annegret Krüger
Frankfurt (Oder)
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Vater spielt mit seiner Tochter: ILLUSTRATION - Lebt ein Kind nach der Trennung der Eltern abwechselnd bei Vater und Mutter müssen sich beide darüber einig werden, wem von beiden der Entlastungsbetrag in Gänze zufallen soll. (zu dpa: «Entlastung für Alleinerziehende: Steuervorteil nicht teilbar») Foto: Christin Klose/dpa-mag - Honorarfrei nur für Bezieher des Dienstes dpa-Magazin +++ dpa-Magazin +++

Den Alltag leben, auch wenn man nicht mehr eine Familie ist, das wünschen sich viele Väter. Ihre Rechte wurden in den vergangenen Jahren gestärkt. Doch manchmal geht es nicht ohne staatliche Hilfe.

Christin Klose/dpa-mag/dpa
  • Umgangsrecht nach Trennung: Jugendamt hilft bei Einigung, sonst Familiengericht.
  • Beratungsstellen unterstützen Eltern bei Kommunikation und Umgangsfragen.
  • Wechselmodell und erweiterte Umgangsformen setzen sich zunehmend durch.
  • Vermögensaufteilung und Unterhalt klärbar vor Scheidung – notarielle Vereinbarung empfohlen.
  • Teilungsversteigerung als letzte Option bei Streit um Immobilien.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Das Familienrecht hat viele Facetten. Eine davon: das Umgangsrecht mit Kindern, wenn Eltern sich trennen. Auch das Trennungsjahr, die Aufteilung von Gütern oder der Zugewinnausgleich sind Themen für nötige Absprachen, nicht selten für Streit. Die Fachanwälte Ronald Geske und Uwe Drendel haben am Lesertelefon Fragen dazu beantwortet.

Mein Sohn steht unmittelbar vor der Trennung von seiner Partnerin, mit der er nicht verheiratet ist. Noch leben sie zusammen. Sie haben auch ein gemeinsames Kind und sie hat ihm auch schon gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben will und er bitte in eine andere Wohnung ziehen möchte. Immer wenn mein Sohn mit ihr über Einzelheiten der Trennung sprechen möchte, blockt sie ab und will nicht mit ihm sprechen. Worauf muss mein Sohn achten, wenn er in seine neue Wohnung zieht, weil er Angst hat, dass er dann seinen Sohn nicht wiedersehen könnte? Wenn sich Partner trennen, müssen sie sich in jedem Fall über die Belange ihres gemeinsamen Kindes verständigen. Daher sollte Ihr Sohn immer wieder das Gespräch mit seiner ehemaligen Partnerin suchen, denn beide bleiben auch nach Ihrer Trennung Eltern ihres gemeinsamen Kindes.

Jugendamt: Hier ist Gespräch zu Umgangsregeln möglich

Wenn dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein sollte, empfehle ich ihrem Sohn, sich direkt an das für seinen Wohnort zuständige Jugendamt zu wenden und um ein Beratungsgespräch zu bitten. Die dort fachlich geschulten Mitarbeitenden könnten so beide Eltern zu einem Gespräch einladen, in dem sie dann darauf hinwirken, dass sich diese auf eine tragfähige Umgangsregelung verständigen.

Natürlich könnte es sein, dass die Mutter der Kinder entweder gar nicht zu diesem Gespräch beim Jugendamt kommt oder sich schnell während dieses Gespräches herausstellt, dass sie an keiner Einigung interessiert ist. In diesem Fall bestünde aber die Möglichkeit, den künftigen Umgang mit Ihrem Kind gerichtlich regeln zu lassen. Da umgangsrechtliche Verfahren beim Familiengericht nach dem Willen des Gesetzgebers stets Vorrang genießen, können Sie auch zeitnah mit der Ladung zu einem Gerichtstermin rechnen, in dem die Sache verhandelt wird.

Ronald Geske, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ronald Geske, Fachanwalt für Familienrecht, hat Fragen am Lesertelefon beantwortet.

Kerstin Macht

Familienberatung: gemeinsam kommunizieren lernen

Nach erfolgter Trennung von meiner Partnerin bin ich manchmal sehr wütend auf sie, weil sie sich getrennt hat und unsere gemeinsame Tochter sehr darunter leidet. Ich kann meine Emotionen nur schwer kontrollieren, weil die Mutter es immer wieder schafft, mich mit unangemessenen Bemerkungen und Unterstellungen, auch mit Unwahrheiten zu reizen. Wo finde ich Hilfe und Unterstützung, um dieses Problem zu lösen? Daran, dass sich Ihre Partnerin von Ihnen getrennt hat, können Sie nichts ändern. Deshalb ist es wichtig, dass Sie trennungsbedingte Probleme, die Sie mit der Mutter Ihrer gemeinsamen Tochter haben, von Belangen, die es für das Kind zu regeln gilt, klar trennen.

Unterstützung erhalten Sie durch das Jugendamt, vor allem aber auch durch Familienberatungsstellen, wie zum Beispiel in Frankfurt (Oder) von der Caritas. Bei fachkundigem Personal können Sie in Einzelgesprächen Ihre Probleme vorbringen und erfahren, wie Sie damit umgehen sollten. Je nach Bedarf finden ein oder mehrere Einzelgespräche statt. Empfehlen Sie diese Möglichkeit der Mutter Ihres Kindes, die so vielleicht auch entlastet werden kann. Auch die Umsetzung gemeinsamer Elterngespräche wäre möglich.

So gelingt es in solchen Gesprächen häufig, dass Eltern wieder angemessen miteinander kommunizieren lernen und jeder der Beteiligten die Sicht des Anderen versteht. Unstimmigkeiten und vor allem Missverständnisse könnten so aus dem Wege geräumt werden. Diese Beratungsstellen bieten häufig auch spezielle Kurse für Eltern, wie „Kind im Blick“ an, aber auch Kurse für Kinder, die die Trennung ihrer Eltern verarbeiten müssen, werden angeboten. Fragen Sie bei den Familienberatungsstellen nach. Die Vergangenheit können Sie nicht ändern, wohl aber die Zukunft.

Väter werden im Umgangsrecht gestärkt

Ich habe den Eindruck, dass es immer die Mütter sind, die nach der Trennung mehr Rechte bezüglich der Kinder bekommen. Wir Väter haben doch meist das Nachsehen … Richtig ist, dass sich gerade in den vergangenen zehn Jahren vieles verändert hat. Das beginnt schon mit dem Sorgerecht. Zwar erhielten Väter, die mit der Mutter des Kindes verheiratet waren, schon damals kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern hingegen hing dies von der Zustimmung der Mutter ab.

Dies ist zwar noch immer so, allerdings genügte damals die schlichte Weigerung der Mutter, um das gemeinsame Sorgerecht zu verhindern. Es war dann rechtlich sehr schwer durchsetzbar, das gemeinsame Sorgerecht für den Vater zu erstreiten. Nach der aktuellen Rechtslage ist es nun so, dass der Vater bei Weigerung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht deutlich leichter gerichtlich durchsetzen kann.

Auch hinsichtlich der Umgänge hat sich in den letzten Jahren viel verändert. War früher ein Umgang, meist der Väter, an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend der „Regelfall“, gibt es nunmehr die unterschiedlichsten Umgangsregelungen. Neben erweiterten Umgangsformen praktizieren viele Eltern nun auch das Wechselmodell. Zumeist im wöchentlichen Wechsel lebt dann das Kind einmal bei der Mutter und einmal beim Vater. Viele Kinder fordern dies auch klar ein.

Auch wenn noch immer der überwiegende Anteil der „Trennungskinder“ ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben, wächst gleichzeitig auch der Anteil der Kinder, die überwiegend vom Vater betreut werden. Auch die Möglichkeiten, die unterschiedlichsten Betreuungsmodelle gerichtlich zu regeln, sind in den vergangenen Jahren besser geworden. Natürlich ist noch nicht alles perfekt, aber Ihr Eindruck, dass das Recht die Mütter bevorzugt, ist meines Erachtens nicht zutreffend.

Uwe Drendel Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

Uwe Drendel, Fachanwalt für Familienrecht, kann bei Fragen zu Unterhalt, Trennung, Sorgerecht und mehr weiterhelfen.

Annegret Krüger

Nach Trennung sind komplexe Fragen zu klären

Mein Mann und ich haben sich getrennt. Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, will ich die Scheidung einreichen lassen. Über die Aufteilung unseres Vermögens haben wir uns noch nicht verständigt, ich möchte das aber gern schon vor der Scheidung tun. Geht das oder muss ich erst abwarten, bis ich geschieden bin? Die mit der Trennung verbundenen Fragen könnten Sie auch schon vor der Einreichung der Scheidung klären. Dies setzt aber voraus, dass auch Ihr Mann Interesse daran hat und so eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann. Diese sollte dann in Form einer „Scheidungsvereinbarung“ notariell geschlossen werden.

Allerdings sollten Sie sich, auch wenn sich Ihr Mann kompromissbereit zeigt, vorher anwaltlich beraten lassen. Es müssen sehr viele Punkte berücksichtigt werden, die Sie möglicherweise gar nicht kennen. Nur so lassen sich alle denkbaren Aspekte beleuchten und sich eine faire Vereinbarung erreichen.

Die Vermögensaufteilung, zu der die Regelung der Eigentumsverhältnisse an Immobilien ebenso gehört wie die Durchführung des Zugewinnausgleiches, sollte zudem nie losgelöst von den anderen trennungsbedingten Fragen gesehen werden. Unterhaltsansprüche, Hausratsaufteilung oder auch die Neuregelung bestehender vertraglicher Verhältnisse dürfen nicht vergessen werden. Nur wenn Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen oder Ihrem Mann überhaupt zustehen, können Sie die richtige Entscheidung treffen.

Immobilien: Letzter Weg ist die Teilungsversteigerung

Ich kann mich mit meiner Frau nicht darüber einigen, was mit unserem Haus werden soll. Es gehört uns je zur Hälfte. Obwohl ich nun sogar schon geschieden bin, finden wir keine Lösung, sie will keinesfalls, dass ich es übernehme. Obwohl ich sämtliche Schulden, die auf dem Grundstück lasten, übernehmen würde und ihr auch noch extra etwas zahlen würde, verschließt sie sich jeder Lösung und will auch das Haus nicht verlassen. Was soll ich machen? Derartige Konstellationen kommen in der Praxis immer wieder vor. Wenn Sie sich mit Ihrer Frau nicht darüber einigen können, wer das Objekt übernehmen soll und sie auch nicht dazu bereit ist, es gemeinsam mit Ihnen an eine andere Person zu verkaufen und dann den Erlös zu teilen, bliebe nur die Beantragung der Teilungsversteigerung.

Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde das Grundstück an den Meistbietenden gehen. Spätestens wenn der Erwerber über das Grundstück verfügen kann, wird Ihre geschiedene Frau das Haus verlassen müssen, notfalls unter staatlichem Zwang. Aber nicht jedes eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren endet so. Oft gelingt es den Beteiligten unter dem Druck einer drohenden Versteigerung doch noch, eine praktikable Lösung zu finden. Sollten Sie eine solche mit Ihrer Frau erreichen, könnten Sie mit Rücknahme Ihres Antrages das Versteigerungsverfahren beenden. Gern unterstützen Sie familienrechtlich tätige Anwältinnen oder Anwälte dabei.